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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_596/2015
Urteil vom 14. Juli 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch X.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 9. Juni 2015.
Erwägungen:
1.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bezahlte A.________ den ihm auferlegten Kostenvorschuss innert Frist nicht, weshalb das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2015 auf seine Beschwerde nicht eintrat.
Am 9. Juni 2015 liess das Verwaltungsgericht dem Vertreter des Betroffenen ein mit "Information bezüglich Fristenlauf" betiteltes Schreiben (vorab per E-Mail) zukommen. Darin hielt es fest, dass es am 11. Mai 2015 einen Entscheid betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung gefällt habe; dieser Entscheid sei dem Absender der Beschwerde zugestellt worden; mit der Zustellung dieses Entscheids habe die 30-tägige Beschwerdefrist zur Einreichung einer Beschwerde an das Bundesgericht zu laufen begonnen.
Mit von seinem Vertreter verfassten Beschwerde vom 9. Juli 2015 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die "décision" vom 9. Juni 2015 aufzuheben und festzustellen, dass er Anspruch auf einen neuen Entscheid und die Möglichkeit zur Bezahlung des Kostenvorschusses habe.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze.
Der Beschwerdeführer ficht ausdrücklich allein das Informationsschreiben des Verwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 an. Er macht geltend, dass ein Irrtum über die Adresse vorliege, weshalb darum ersucht worden sei, einen neuen Entscheid zu fällen und eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses festzusetzen. Es wird auch behauptet, dass das Urteil vom 28. Mai 2015 bis zum 9. Juni 2015 nicht an die korrekte Adresse zugestellt worden sei. Ob das Schreiben vom 9. Juni 2015 einen anfechtbaren Entscheid darstellen kann, kann offenbleiben. Inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wird mit diesen Äusserungen nämlich nicht dargetan:
Vorab steht aufgrund der Sendungsverfolgung der Post fest, dass das Urteil vom 11. Mai 2015 zwar zunächst an die Adresse von X.________ in U.________, alsdann am 28. Mai 2015 aber auch in V.________ zugestellt worden ist. Gegen dieses Urteil hätte mithin bis spätestens am 29. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden müssen (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BGG); dies tut der Beschwerdeführer selbst heute nicht. Allerdings will er mit seinen Ausführungen geltend machen, dass er im Kanton um Fristwiederherstellung ersucht habe. Weder nennt und (vor allem) belegt er, wann, wie und in welcher Form er dies getan habe, noch setzt er sich mit der kantonalrechtlichen Grundlage einer Fristwiederherstellung (Frist, Form) und dem Verhältnis zur Beschwerde an das Bundesgericht auseinander.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit diesem instanzabschliessenden Urteil wird das (sinngemässe) Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller