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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_249/2015
Urteil vom 13. Juli 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Gruber,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 24. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene A.________ ist verheiratet und Vater von fünf Kindern. Im Rahmen einer Saisonniertätigkeit war er seit 1992 als Marmorist erwerbstätig. Wegen Rückenbeschwerden bezog er nach einer Diskektomie vom 15. Mai 1996 mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %. Mit Verfügung vom 18. Mai 2001 gewährte die Invalidenversicherung dem Versicherten auf dessen Gesuch hin eine Kapitalhilfe von Fr. 21'000.- für die geplante Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit als Betreiber eines Imbisswagens. Nach dem Scheitern dieses Planes nahm der Versicherte am 21. Mai 2001 eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter der Firma B.________ AG mit Vollpensum auf. Er verlor diese Beschäftigung unter anderem infolge vieler Absenzen per Ende April 2002. Ab Mai 2002 trat er eine neue Arbeitsstelle als Marmorist an, weshalb die IV-Stelle die Invalidenrente revisionsweise mit Verfügung vom 4. März 2005 aufhob. Nachdem der Versicherte seit Juli 2007 wieder voll arbeitsunfähig war, löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per Ende September 2007 auf. Am 29. Juli 2008 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und am 14. April 2009 erlitt er einen Herzinfarkt. Nach weiteren medizinischen Abklärungen bot die IV-Stelle des Kantons Freiburg dem Versicherten Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung an, verneinte jedoch bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 24 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. November 2012).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, mit Entscheid vom 24. Februar 2015 teilweise gut. Es passte die Verfügung der IV-Stelle vom 7. November 2012 in dem Sinne an, als es bestimmte, dass der Versicherte vom 1. Januar 2009 bis 30. April 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides beantragen, die Verfügung vom 7. November 2012 sei in dem Sinne anzupassen, dass er ab 1. Januar 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Zudem lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersuchen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E. 2.1 und 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194). Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_690/2011 vom 16. Juli 2012 E. 1.3 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 138 V 286, aber in: SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7). Bei dem am 25. März 2015 zu Handen des Rechtsvertreters des Versicherten erstellten Bericht des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.________ handelt es sich um ein grundsätzlich unzulässiges Novum, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
3.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses (hier: 7. November 2012) gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; 121 V 366 E. 1b mit Hinweis; Urteil 8C_674/2014 vom 5. Mai 2015 E. 4.1).
4.
Fest steht und unbestritten ist, dass der Versicherte gemäss Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zwar bereits ab 13. Juli 2007 und bis zum Herzinfarkt vom 14. April 2009 voll arbeitsunfähig war, jedoch auf Grund der verspäteten Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2008 der Rentenanspruch praxisgemäss (BGE 138 V 475 E. 3.4 S. 480) erst - aber immerhin - mit Wirkung ab 1. Januar 2009 entstehen konnte. Strittig ist demgegenüber, ob das kantonale Gericht nach Aktenlage ohne Bundesrechtsverletzung ab Mai 2009 auf eine wieder erlangte uneingeschränkte Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit geschlossen und folglich den zugesprochenen Rentenanspruch zu Recht bis zum 30. April 2009 befristet hat.
4.1. Die Vorinstanz hat nach eingehender Würdigung der medizinischen Aktenlage in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt (vgl. E. 1), dass insbesondere unter Mitberücksichtigung der Leistungsfähigkeitsbeurteilung des im Spital D.________ anlässlich des Herzinfarktes behandelnden Dr. med. E.________ ab Mai 2009 mit Blick auf eine auch hinsichtlich der Schulter- und Rückenbeschwerden zumutbare leidensangepasste Tätigkeit weder aus orthopädischer noch aus kardiologischer Sicht von einer weiter anhaltenden Einschränkung der Leistungsfähigkeit auszugehen war. Das kantonale Gericht hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb auf die gegenteiligen Einschätzungen des behandelnden Hausarztes und des Regionalen Ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) nicht abzustellen ist.
4.2. Dass die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot oder sonstwie Bundesrecht verletzt habe, indem sie unter anderem auf die nachvollziehbar begründete, schlüssige und überzeugende Beurteilung des Kardiologen Dr. med. E.________ abgestellt hat, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Statt dessen stellt er der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche sich auch mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen auseinandergesetzt hat, seinen gegenteiligen Standpunkt gegenüber, indem er sich nur auf die für eine umfangreichere und länger anhaltende Leistungsfähigkeitseinschränkung sprechenden Arztberichte beruft. Dabei übersieht er, dass das Schlafapnoe-Sydrom, wie es bei ihm laut Bericht des Dr. med. E.________ diagnostiziert wurde, durch die eingeleitete CPAP-Therapie grundsätzlich wirksam behandelt werden kann und diese Behandlungsmassnahme dem Versicherten im Rahmen der Schadenminderungspflicht praxisgemäss auch zumutbar war (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 mit Hinweisen und Urteil 8C_53/2010 vom 26. Mai 2010 E. 5.2.1 mit Hinweis). Dass er diese Therapie beim ersten Versuch aus invalidenversicherungsrechtlich relevanten medizinischen Gründen nicht toleriert hätte, macht er nicht geltend und ist nicht ersichtlich. Vielmehr weist der Beschwerdeführer selber darauf hin, dass der Neustart der CPAP-Therapie nach zwischenzeitlich anhaltendem Leidensdruck dann ab September 2014 tatsächlich erfolgreich verlief. Schliesslich beruft sich der Versicherte - soweit hier überhaupt zulässig (vgl. E. 2 hievor) - unter Verweis auf die Einschätzungen seines behandelnden Pneumologen auf eine maximal 20%ige Leistungsfähigkeitseinschränkung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass auch die zusätzliche Berücksichtigung einer solchen Einschränkung - über den bereits von der Verwaltung im Rahmen des Einkommensvergleichs einbezogenen leidensbedingten Abzug hinaus - nicht zu einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 40 % führen würde. Insofern ist auch nicht erkennbar, inwiefern nicht nur die Begründung des angefochtenen Entscheids, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar und damit willkürlich (vgl. BGE 138 I 49 E. 7.1 i.f. S. 51 mit Hinweisen) sein soll.
4.3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und folglich abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden, weil die Bedürftigkeit ausgewiesen und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist; ferner war die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin geboten (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Patrik Gruber wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Hochuli