BGer 5A_546/2015
 
BGer 5A_546/2015 vom 13.07.2015
{T 0/2}
5A_546/2015
 
Urteil vom 13. Juli 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015 des Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015 des Kantonsgerichts Luzern, das u.a. eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (über sie erstinstanzlich gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfolgte) Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe weder den Nachweis der Zahlung erbracht, noch sei ein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt noch seien andere, die Konkurseröffnung als unrechtmässig erscheinen lassende Gründe vorgetragen worden, die Beschwerdeführerin gehe nicht auf die erstinstanzlichen Erwägungen betreffend die Voraussetzungen der Konkurseröffnung nach Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein, auf diese zutreffenden Erwägungen könne verwiesen werden, die Beschwerdeführerin hätte (anstelle ihres gemäss eigenen Vorbringen aus gesundheitlichen Gründen verhinderten Geschäftsführers) einen anderen Vertreter bestellen müssen, sie habe ihre Zahlungen offensichtlich eingestellt, auch ihr Geschäftsführer vermöge über die künftigen Entwicklungen nur vage und spekulative Angaben zu machen, die Konkurseröffnung sei zu Recht erfolgt und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die erstinstanzliche Verweigerung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei wegen der Fähigkeit der Beschwerdeführerin, ihre Situation zu schildern und ihre Argumente gegen die Konkurseröffnung vorzubringen, nicht zu beanstanden, im kantonsgerichtlichen Verfahren falle die unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit ausser Betracht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, ohne jeden Bezug auf diese Erwägungen Verfassungs- und EMRK-Verletzungen zu behaupten und auf die beigelegten Eingaben an die kantonalen Gerichte zu verweisen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom 1. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde ohne mündliche Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie um "Sistierung des Ganzen" gegenstandslos werden,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann, zumal die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG ohnehin als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern, dem Handelsregisteramt des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern Ost und dem Kantonsgericht Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann