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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
1C_351/2015
Urteil vom 10. Juli 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Markus Bachmann, c/o Statthalteramt des Bezirkes Uster,
Amtsstrasse 3, 8610 Uster,
2. Iris Matzinger,
c/o Staatsanwaltschaft See-Oberland,
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
3. B.________,
c/o Gemeindepolizei Volketswil,
Zentralstrasse 21, 8604 Volketswil,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
In Erwägung,
dass A.________ am 23. Februar 2015 und 2. März 2015 Strafanzeigen gegen drei Beamte erstattete;
dass die Anzeigen mit Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. April 2015 ans Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen wurden;
dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 28. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilte;
dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 29. Juni 2015 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen Mitglieder des Obergerichts des Kantons Zürich erhebt, da das Bundesgericht für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist;
dass der Beschwerdeführer sich mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht ansatzweise auseinander setzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli