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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
4A_144/2015
Urteil vom 8. Juli 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Hurni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Holenstein,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
3. D.________ AG,
4. E.________ AG,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Kostenverlegung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 30. Januar 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Vereinbarung vom 17. Januar 2008 ("Konsortialvertrag") schlossen sich B.________, A.________, Bauleiter, das Ingenieurbüro C.________, die D.________ AG sowie die E.________ AG zu einem Konsortium zusammen. Dieses bezweckt, als einfache Gesellschaft i.S.v. Art. 530 ff. OR mit dem Namen "Konsortium F.________" Bauland in der Gemeinde U.________ zu kaufen, zu überbauen und im Stockwerkeigentum gewinnbringend zu veräussern.
A.b. Die letzte Seite des Konsortialvertrags enthält unter der Überschrift "Ziffer XI Schlussbestimmungen" eine Klausel mit folgendem Wortlaut:
"Für den vorliegenden Vertrag ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Meilen.
Streitigkeiten unter den Gesellschaftern über den vorliegenden Vertrag wie auch über Werkverträge, die das Konsortium mit den Gesellschaftern abschliesst, werden nach Möglichkeit unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch ein Schiedsgericht erledigt. Die Parteien, unter denen Meinungsverschiedenheit besteht, sollen sich in der Monatsfrist auf einen Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht einigen. Erst wenn eine solche Einigung nicht möglich oder der Entscheid des Schiedsgerichts nicht akzeptiert wird, kann das zuständige Gericht angerufen werden."
B.
B.a. Mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Meilen vom 26. Juni 2012 und Klageschrift vom 27. Juli 2012 machte A.________ gegen seine vier Mitgesellschafter eine Forderungsklage auf Verurteilung zur Zahlung von Fr. 40'018.30 bzw. von einem nach Massgabe des Beweisergebnisses höheren Betrag sowie von Auslagenersatz im Betrag von Fr. 7'248.15 am Bezirksgericht Meilen anhängig.
Mit Eingabe vom 28. September 2012 erhoben die Beklagten die Schiedseinrede.
Mit Zirkulationsbeschluss vom 21. Mai 2013 hiess das Bezirksgericht Meilen die Schiedseinrede gut und trat auf die Klage nicht ein.
B.b. Mit Urteil vom 9. Oktober 2013 wies das Obergericht des Kantons Zürich die gegen den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid erhobene Berufung ab.
B.c. Mit Urteil 4A_562/2013 vom 30. Juni 2014 hob das Bundesgericht den Berufungsentscheid auf und wies die Sache an das Obergericht zu neuer Entscheidung zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Schiedseinrede unbegründet sei.
B.d. Mit Beschluss vom 21. August 2014 hob das Obergericht den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts vom 21. Mai 2013 wie folgt auf:
"1. Die Dispositivziffern 2 - 5 des Beschlusses des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. Mai 2013 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. [...].
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'300.-- festgesetzt.
4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten.
5. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger einen Kostenvorschuss von Fr. 4'750.-- geleistet hat."
B.e. Mit Eingabe vom 26. September 2014 stellte der Kläger dem Bezirksgericht den folgenden Antrag:
"1. Die von den Beklagten am 28. September 2012 erhobene Schiedseinrede sei abzuweisen, mit einem selbständigen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO und unter Kosten- und Entschädigungsfolge auch in Bezug auf das obergerichtliche Berufungsverfahren zulasten der Beklagten.
2. Die Verfahren seien an die Hand zu nehmen. Den Beklagten sei Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen."
Hierauf entschied das Bezirksgericht mit Verfügung vom 7. November 2014 wie folgt:
"1. Das Verfahren mit Geschäfts-Nummer CG120022-G wird an Hand genommen unter der vorliegenden Geschäfts-Nummer CG140029-G.
2. Den Beklagten wird das Doppel der Eingabe des Klägers vom 26. September 2014 zugestellt. Es wird davon Vormerk genommen, dass den Beklagten das Doppel der Klageschrift vom 27. Juli 2012 (act. 1/2) samt den dazugehörigen Beilagen am 22. August 2012 bereits zugestellt worden ist.
3. Den Beklagten wird eine nicht erstreckbare Frist von 80 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen. Darin haben sie darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Klägers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Sie haben ihre eigenen Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort einzureichen."
B.f. Dagegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 20. November 2014 Berufung, eventuell Beschwerde beim Obergericht mit folgenden Anträgen:
"1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf die Schiedseinrede der beklagten Parteien) einen förmlichen Zwischenentscheid, inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu fällen.
2. Eventuell sei die Vorinstanz ohne Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf die Schiedseinrede der beklagten Parteien) einen förmlichen Zwischenentscheid, inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu fällen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Mit Urteil vom 30. Januar 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt der Kläger dem Bundesgericht folgende Anträge:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, indem die Berufung bzw. Beschwerde in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils gutgeheissen wird. Das angefochtene Urteil sei demgemäss dahingehend zu korrigieren, dass die Erstinstanz angewiesen wird, über die Frage ihrer sachlichen Zuständigkeit (im Hinblick auf die Schiedseinrede der beklagten Parteien) einen förmlichen Zwischenentscheid, inklusive Kosten- und Entschädigungsfolgen, zu fällen.
2. Eventuell sei die Beschwerde gutzuheissen, indem das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."
Sowohl die Beklagten als auch die Vorinstanz haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).
1.1.
1.1.1. Die Vorinstanz hat mit dem angefochtenen Entscheid die Verfügung des Bezirksgerichts vom 7. November 2014 bestätigt, mit dem dieses das Klageverfahren infolge der bundes- und obergerichtlichen Rückweisungsentscheide vom 30. Juni 2014 bzw. 19. August 2014 wieder aufgenommen ("an Hand genommen") und den Beklagten eine Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt hatte. Eine separate Kostenverlegung für die Abweisung der Schiedseinrede nahm das Bezirksgericht entgegen dem Antrag des Klägers nicht vor.
1.1.2. Mit dem diese Verfügung bestätigenden und vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz wurde das kantonale Verfahren nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich dieser nicht als Zuständigkeitsentscheid i.S. von Art. 92 BGG qualifizieren: Denn die Frage, ob der (sachlichen) Zuständigkeit der staatlichen Gerichte eine Schiedsklausel entgegensteht, hat das Bundesgericht mit seinem Urteil 4A_562/2013 vom 30. Juni 2014 für den vorliegenden Fall bereits rechtskräftig entschieden. Mit der Verfügung vom 7. November 2014 hat das Bezirksgericht mithin keinen Entscheid über den prozessualen Teil des Streitgegenstands gefällt. Die Verfügung regelt lediglich Aspekte des äusseren Verfahrensablaufs (Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Prozesses und Fristansetzung zur Erstattung der Klageantwort). Gleichzeitig kann darin eine implizite Abweisung des klägerischen Antrags auf separate Kostenverlegung für die (Rechtsmittel-) Verfahren betreffend die Beurteilung der Schiedseinrede gesehen werden. Auch dabei - bzw. den diese Verfügung bestätigenden Entscheid der Vorinstanz - handelt es sich freilich nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit, sondern um einen anderen Zwischenentscheid i.S. von Art. 93 BGG.
1.2.
1.2.1. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), ist die Beschwerde gemäss Art. 93 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Abs. 1 lit. b abgesehen - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).
Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 S. 115; 138 III 94 E. 2.1; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 138 III 94 E. 2.2; 134 III 188 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 a.E.).
1.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seines Antrags auf separate Kostenverlegung für die (Rechtsmittel-) Verfahren hinsichtlich der Beurteilung der Schiedseinrede habe für ihn einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge. Es sei klar, dass er aus den entsprechenden Verfahren eine Prozessentschädigung zu Gute habe. Zudem liege eine von ihm geleistete Kaution in der Höhe von Fr. 4'750.-- bei der Zürcher Obergerichtskasse brach. Die Pendenz der Kostenregelung wirke sich im Hinblick auf eine Vergleichslösung nachteilig aus für den Beschwerdeführer. Denn er werde sich im Rahmen von Vergleichsgesprächen im Sinne einer ultimativen Bedingung dagegen wehren müssen, dass sein Kostenanspruch "verwässert" werde, was aber bekanntlich von der Gegenseite im Hinblick auf andere Zugeständnisse in die Waagschale geworfen werden könne, solange kein Gerichtsentscheid vorliege, der sich über die Kostenfolgen ausspreche. Im Fall eines materiellen Urteils über die eingeklagten Ansprüche sei sodann die Gefahr evident, dass die Kosten- und Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers mit den Kosten- und Entschädigungsfolgen des materiellen Urteils vermengt würden. Das entsprechende Kostendispositiv könne dann zwar angefochten werden, dies aber nur in einem aufwendigen Verfahren. Zudem fehle einer Partei nach dem Abschluss eines Verfahrens notorischerweise die Energie, für einen vergleichsweise geringen Betrag erneut Anwälte und Gerichte zu bemühen. Schliesslich würden die Kosten- und Entschädigungsansprüche während der Dauer des Verfahrens nicht verzinst. Dasselbe gelte für die grundlos bei der Obergerichtskasse zurückbehaltene Kaution in der Höhe von Fr. 9'200.--.
1.2.3. Bei diesen Nachteilen handelt es sich nicht um rechtliche im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Die geltend gemachten Nachteile im Rahmen allfälliger Vergleichsverhandlungen sind vielmehr taktischer und damit tatsächlicher Natur. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sodann der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht selber einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken, so dass dagegen eine selbständige Beschwerde im Anschluss an den Zwischenentscheid nicht zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1.2.2 S. 333 f.). Dies muss erst recht auch für den Fall gelten, in dem - wie hier - ein Antrag auf Kostenverlegung mit einem Zwischenentscheid (implizit) abgewiesen wurde. Es ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die angeblichen Nachteile nicht durch einen günstigen Endentscheid behoben werden könnten, was der Beschwerdeführer im Ansatz denn auch selber zugibt, wenn er auf den Rechtsweg hinweist, der ihm bei einem unvorteilhaften Kostenentscheid offen stünde. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind jedenfalls nicht gegeben. Die Frage der Kostenverlegung kann der Beschwerdeführer dem Bundesgericht erst in einer allfälligen Beschwerde gegen jenen Entscheid zur Prüfung vorlegen, der das kantonale Verfahren definitiv zum Abschluss bringt. Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juli 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Hurni