BGer 2C_577/2015
 
BGer 2C_577/2015 vom 06.07.2015
{T 0/2}
2C_577/2015
 
Urteil vom 6. Juli 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde Flühli,
handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abwasserabgaben,
Beschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,
vom 28. Mai 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zwar von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 138 I 475 E. 1 S. 476; 138 III 46 E. 1, 471 E. 1 S. 475; BGE 137 III 417 E. 1). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die der Beschwerde führenden Partei obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404; s. auch BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
2.2. Vorliegend zu prüfen ist die Legitimation einer Einwohnergemeinde zur Beschwerde gegen einen Entscheid über die Festsetzung einer von einem Zweitwohnungsbesitzer zu entrichtenden Abwassergebühr.
2.3. Damit ist auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller