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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_454/2015
Urteil vom 3. Juli 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2015.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2015, mit welchem die Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 8. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch auf Vergütungszinsen neu berechne,
in die Beschwerde des A.________ vom 23. Juni 2015 (Poststempel) mit welcher er die Korrektur der Zinsberechnung zu seinen Gunsten beantragt,
in Erwägung,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 13. Mai 2015 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass sich die Beschwerde zu diesen Eintretensvoraussetzungen ausschweigt, weshalb - da deren Erfüllung keineswegs manifest ist - schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),
dass dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Rügen dannzumal wird vorbringen können,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle