BGer 2C_572/2015
 
BGer 2C_572/2015 vom 03.07.2015
{T 0/2}
2C_572/2015
 
Urteil vom 3. Juli 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Savoldelli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
B.A.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons
St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf/Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 2015.
 
Erwägungen:
1. A.A.________, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina sowie Kroatien, ist im Jahre 1990 zu seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung; die Niederlassungsbewilligung ist ihm jedoch nie erteilt worden. Im Dezember 2009 heiratete er B.A.________, ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammend, welche ihrerseits eine Aufenthaltsbewilligung erhielt.
2. A.A.________ und B.A.________ haben am 2. Juli 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
3. Da auf die Beschwerden nicht einzutreten ist, werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Savoldelli