BGer 6B_647/2015
 
BGer 6B_647/2015 vom 02.07.2015
{T 0/2}
6B_647/2015
 
Urteil vom 2. Juli 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen drei Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. Mai 2015 (490 15 61, 62 und 64).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn