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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5D_102/2015
Urteil vom 2. Juli 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Klage auf Bestreitung neuen Vermögens,
Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss und das Urteil vom 18. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege verweigert und dessen Beschwerde gegen eine - die Klage des Beschwerdeführers auf Bestreitung neuen Vermögens (in einer Betreibung des Betreibungsamtes Zürich für Fr. 893.55) als nicht erfolgt erklärende - Verfügung des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers als solche entgegengenommen worden ist,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen ist, weil diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten ... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des vorliegend allein anfechtbaren Entscheids des Obergerichts vom 18. Mai 2015 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass das Obergericht im Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015 erwog, im Gegensatz zur erstinstanzlichen Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sei die nach Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ergangene Verfügung nicht mit ordentlichen Rechtsmitteln, sondern nur mit Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde anfechtbar, der Beschwerdeführer verdeutliche nicht, weshalb die Qualifikation der Klage des Beschwerdeführers als weitschweifig, unvollständig und ungebührlich rechtsverweigernd wäre, einen Ausstandsgrund vermöge er ebenso wenig darzutun, infolge Aussichtslosigkeit sei die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch vor Obergericht ausgeschlossen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 18. Mai 2015 verletzt sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Verfassungsbeschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Gesuch um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen wird abgewiesen.
2.
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
3.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann