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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_317/2015
Urteil vom 22. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Sacher,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Beschimpfung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. Februar 2015.
Sachverhalt:
A.
Am 22. März 2014 ereignete sich auf einem Feldweg in Mägenwil/AG eine verbale Auseinandersetzung zwischen X.________ und A.________. Dieser räumte ein, X.________ als "alten Zausel" bezeichnet zu haben. Deswegen stellte X.________ am 14. November 2014 Strafantrag wegen Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte.
B.
Die Staatsanwaltschaft Baden erliess am 19. November 2014 eine Nichtanhandnahmeverfügung, die von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 25. November 2014 genehmigt wurde. Dagegen wehrte sich X.________ frist- und formgerecht. Das Obergericht des Kantons Aargau wies seine Beschwerde am 11. Februar 2015 ab.
C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts sowie der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zwecks Durchführung eines Strafverfahrens; eventualiter sei die Angelegenheit an das Obergericht zu neuer Entscheidung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Strafantrag am 14. November 2014 gestellt und mithin verspätet war. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er habe erst am 4. November 2014 von der genauen Bedeutung des Begriffs "Zausel" Kenntnis erhalten, sodass die dreimonatige Antragsfrist gemäss Art. 31 StGB erst dann zu laufen begonnen habe. Die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid Art. 31 StGB und Art. 9 BV verletzt. Sie habe des Weiteren Bundesrecht falsch angewandt und insofern willkürlich entschieden, als sie davon ausgehe, dass er den Begriff "Zausel" gewürdigt und sich in einem Irrtum über die Strafbarkeit der Verwendung dieses Begriffs befunden habe.
1.2. Vorab ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu prüfen. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht.
1.3. Vorliegend ist strittig, ob der Beschwerdeführer einen Strafantrag in der dafür vorgesehenen Frist eingereicht hat. Insoweit ist das Strafantragsrecht selbst Gegenstand der Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
2.
2.1. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 Satz 1 und 2 StGB). Der Gesetzeswortlaut nennt die Tat nicht. Die Kenntnis des Täters setzt aber begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 126 IV 131 E. 2a S. 132 mit Hinweis; Urteil 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täter. Vom Verletzten wird nicht erwartet, dass er nach dem Täter forscht (Urteil 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2). Nicht verlangt wird hingegen, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt. Weiss sie um das Vorliegen einer Straftat, vermag sie aufgrund fehlender Detailkenntnisse beispielsweise aber noch nicht einzuschätzen, ob es sich um ein Offizial- oder ein Antragsdelikt handelt, beginnt die Antragsfrist trotzdem zu laufen (Urteil 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend kannte der Beschwerdeführer den "Täter", hatte aber im Zeitpunkt der Begegnung nach eigenem Bekunden keine Kenntnis von der Tat.
2.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 226 mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8 S. 494; je mit Hinweisen).
2.3. Nach Duden bedeutet "Zausel" umgangssprachlich unordentlicher (alter) Mann, oft im abwertenden Sinn. Als der Beschwerdeführer am 22. März 2014 als "alter Zausel" bezeichnet wurde, kannte er die Bedeutung dieses Begriffs nicht. Der Beschwerdegegner 2 verwendete den Begriff "Zausel" gemäss dem Strafantrag jedoch zum Abschluss der verbalen Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer. Dieser macht zudem geltend, die Bedeutung des Begriffs sei ihm anlässlich einer Instruktionsbesprechung mit seinem Rechtsanwalt vom 4. November 2014 bekannt geworden. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe aus dem Kontext heraus geargwöhnt, dass der Beschwerdegegner 2 sich ihm gegenüber in ehrverletzender Weise geäussert haben könnte. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte demnach Kenntnis von der Tat und hätte sich mit einfachen Mitteln nach der exakten Bedeutung des Begriffs "alter Zausel" erkundigen können, um innert Frist Strafantrag zu stellen. Dass er die etymologische Bedeutung von "Zausel" offenbar erst rund sieben Monate später erfuhr - ob durch Zufall oder durch eigene Nachforschungen, bleibe dahingestellt -, gibt ihm nicht die Befugnis, so lange nach dem Vorfall noch Strafantrag zu stellen. Er hätte den Strafantrag innerhalb von drei Monaten nach dem Vorfall stellen müssen. Die drei Monate von Art. 31 StGB dienen dem Beschleunigungsgebot und der Rechtssicherheit, indem der Täter innert nützlicher Frist Gewissheit darüber erlangen können soll, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht.
3.
Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie urteilt, dass der Strafantrag verspätet gestellt worden ist.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld