Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_23/2015
Urteil vom 17. Juni 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Fessler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Näpflin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 15. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ bezog ab 1. April 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Mit Verfügung vom 29. April 2014 hob die IV-Stelle Luzern die Rente rückwirkend zum 4. Oktober 2010 auf (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte fest, die ab diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen würden zufolge Meldepflichtverletzung zurückgefordert, worüber separat verfügt werde (Dispositiv-Ziffer 2).
B.
Die Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, mit Entscheid vom 15. November 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 15. November 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle anzuweisen, die Verfügung vom 29. April 2014 dahingehend abzuändern, dass die Rentenaufhebung per ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats zu erfolgen hat.
Erwägungen:
1.
Hauptstreitpunkt ist die zeitliche Wirkung der im Grundsatz unbestrittenen revisionsweisen Rentenaufhebung (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die Vorinstanz hat eine Verletzung der Meldepflicht nach Art. 77 IVV in Bezug auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes bejaht und die Aufhebung der Rente rückwirkend auf den 4. Oktober 2010 durch die Beschwerdegegnerin bestätigt (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Demgegenüber kann nach Auffassung des Beschwerdeführers die Aufhebung frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 29. April 2014 folgenden Monats an erfolgen (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Seine diesbezüglichen Vorbringen lassen indessen jegliche Auseinandersetzung sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen, womit er seiner Begründungspflicht nicht genügt; das blosse Darlegen der eigenen Meinung reicht nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1).
2.
Die Vorinstanz hat gleichzeitig mit der Bestätigung der rückwirkenden Rentenaufhebung ab 4. Oktober 2010 in E. 6.6 ihres Entscheids festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe zu Recht die ab diesem Zeitpunkt ausgerichteten Leistungen zurückgefordert. Die Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen (Art. 25 Abs. 1 ATSG) war indessen nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Die Beschwerdegegnerin hatte in der angefochtenen Verfügung zwar die Rückerstattungspflicht im Grundsatz festgestellt, bezüglich des zurückzufordernden Betrages jedoch auf den Erlass einer separaten Verfügung verwiesen (vgl. zum zeitlichen Verhältnis zwischen Rentenaufhebung und Rückforderung Urteil 9C_564/2009 vom 28. März 2011 E. 5.3, in: SVR 2010 IV Nr. 45 S. 141). Der Versicherte stellte in der vorinstanzlichen Beschwerde denn auch keine Anträge betreffend die Rückerstattung von Leistungen (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Seinem Vorbringen, der Rückforderungsanspruch sei nach Art. 25 Abs. 2 ATSG verwirkt, fehlt es demzufolge an einem Anfechtungsobjekt.
3.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Juni 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Fessler