BGer 6B_585/2015
 
BGer 6B_585/2015 vom 16.06.2015
{T 0/2}
6B_585/2015
 
Verfügung vom 16. Juni 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Kostenerlass,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Mai 2015.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2015 zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Monn