BGer 2C_525/2015
 
BGer 2C_525/2015 vom 15.06.2015
{T 0/2}
2C_525/2015
 
Urteil vom 15. Juni 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Gachnang,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999 - 2002,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 29. April 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller