Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_525/2015
Urteil vom 15. Juni 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Gachnang,
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999 - 2002,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 29. April 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ wurde im Rahmen eines Nachsteuerverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 - 2002 neu veranlagt; die Nachsteuerveranlagungen erwuchsen in Rechtskraft. Gegen die diesbezüglichen Schlussabrechnungen (Betrag von Fr. 88'508.55) erhob die Pflichtige Einsprache, welche abgewiesen wurde. Mit Entscheid vom 7. November 2014 trat die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau auf einen Rekurs gegen den Einspracheentscheid nicht ein. Auf Mahnung vom 13. März 2015 der Politischen Gemeinde Gachnang hin gelangte A.________ am 21./25. März 2015 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses teilte ihr am 26. März 2015 mit, dass die Eingabe vorerst (und höchstens) als Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 7. November 2014 entgegengenommen werde, wobei aber fraglich sei, ob die Beschwerde zulässig sei. Den mit diesem Schreiben erhobenen Kostenvorschuss bezahlte A.________ kommentarlos.
Mit kostenpflichtigem Entscheid vom 29. April 2015 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die Beschwerde nicht ein. Mit vom 8. Juni 2015 datierter, am 13. Juni 2015 bei der Post aufgegebener Eingabe erklärte A.________, Beschwerde zu erheben; sie beantragt Revision und dabei eine "Reduktion von dem Gesamten Betrag minimum 95% und Rata Zahlungen".
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sich die Beschwerdebegründung auf die das Nichteintreten erläuternden Erwägungen der Vorinstanz zu beschränken und zu beziehen.
Das Verwaltungsgericht legt unter Hinweis namentlich auf § 54 des thurgauischen Gesetzes vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) dar, gegen Entscheide welcher kantonaler Behörden bei ihm Beschwerde geführt werden kann (1.1 des angefochtenen Entscheids). Es zeigt den Rechtsmittelweg im Zusammenhang mit dem Steuerbezug (insbesondere Einforderung der nach rechtskräftiger Veranlagung geschuldeten Steuern) auf und hält fest, dass diesbezüglich an die Steuerrekurskommission gelangt werden könne, wobei diese gemäss § 191a Abs. 2 des thurgauischen Gesetzes vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz, StG) endgültig entscheide; dies schliesse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht aus und es fehle an einem zulässigen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sein. Zu diesem einzigen zulässigen Verfahrensthema äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Darlegungen über Revision, angebliche Fehler ihres seinerzeitigen Treuhänders und der Behörden sowie über eine allfällige Verjährung sind nicht geeignet aufzuzeigen, worin der Nichteintretentsentscheid des Verwaltungsgerichts rechtsverletzend wäre.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 it. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller