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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_378/2015
Urteil vom 10. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 26. März 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat am 26. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer innert der Rechtsmittelfrist keine Eingabe eingereicht hatte, die den Formvorschriften der StPO entsprach. Der Beschwerdeführer wendet sich am 15./16. April 2015 ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügt die vorliegende Eingabe nicht. Im Wesentlichen beschränkt sie sich auf unsubstanziierte Vorwürfe und Verunglimpfungen an die Adresse der kantonalen Behörden. Deren "Konstrukt von Daten" diene lediglich dazu, ihm den Rechtsweg zu verunmöglichen. Diese Leute seien "nicht nur korrupt, sie sind auch pervers und einige gehören speziellen Gruppen an (Sadomaso, Travestie, Homosexuelle) ". Mit derartigen Vorbringen kann eine Beschwerde beim Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.
Entgegen der Aufforderung vom 20. April 2015 konnte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht kein postalisches Zustelldomizil in der Schweiz verzeichnen, an welches das Urteil per Gerichtsurkunde gesandt werden kann. Auch verfügt er nicht über eine elektronische Zustelladresse im Sinne des ReRBGer. In Anwendung von Art. 39 Abs. 3 BGG verbleibt das für ihn bestimmte Urteilsexemplar deshalb androhungsgemäss im Dossier. Wie ihm mit Mail vom 27. April 2015 angekündigt wurde, wird er im Sinne eines Entgegenkommens über den Ausgang des Verfahrens per Mail summarisch informiert (act. 9).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdeführer bestimmte Exemplar verbleibt im Dossier.
Lausanne, 10. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn