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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_457/2015
Urteil vom 9. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafbefehl (Schlussverfügung, Rechnung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. April 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Stadtrichteramt Zürich verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 12. August 2014 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren zum Parkieren und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit Sachschaden zu einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 14. August 2014 Einsprache erhoben hatte, lud ihn das Stadtrichteramt am 4. Dezember 2014 persönlich zur Einvernahme auf den 8. Januar 2015 vor und zwar unter der ausdrücklichen Androhung, dass unentschuldigtes Nichterscheinen trotz gehöriger Vorladung gemäss Art. 355 Abs. 2 StPO als Rückzug der Einsprache gelte.
Der Beschwerdeführer erschien nicht. Das Stadtrichteramt erliess am 28. Januar 2015 eine Schlussverfügung mit Rechnung, worin es festhielt, der Einvernahmetermin sei trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht eingehalten worden, weshalb die Einsprache als zurückgezogen gelte. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 10. April 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht. Er strebt eine Behandlung seiner Einsprache gegen den Strafbefehl durch die kantonalen Behörden an.
2.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Einvernahme gehen, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Soweit er sich materiell zur Sache äussert, ist er nicht zu hören.
3.
Der Beschwerdeführer hatte im kantonalen Verfahren neben seiner Beschwerde eine Aufsichtsbeschwerde gegen das Stadtrichteramt eingereicht. Die Vorinstanz teilte ihm dazu mit, sie sei insoweit nicht zuständig (angefochtene Verfügung S. 3 E. 4). Inwieweit eine Weiterleitung der Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Stelle am Ausgang der vorliegend interessierenden Sache etwas zu ändern vermocht hätte, ist nicht ersichtlich.
4.
Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe die Vorladung rechtzeitig erhalten und mache nicht geltend, dass er sie nicht verstanden habe. Auch lege er keine Gründe dar, die es ihm objektiv verunmöglicht hätten, zur Einvernahme zu erscheinen. Somit hätte es ihm klar sein müssen, dass er kommen muss, wenn er an der Einsprache festhalten will. Über eine Entschuldigung oder eine Terminverschiebung habe er nicht verfügt, und Gründe für eine solche hätten auch nicht vorgelegen. Insbesondere habe sein Hausarzt bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, den Hinweis in der Vorladung zu verstehen und danach zu handeln. Sein Vorbringen, er sei nicht zur Einvernahme gekommen, weil sein Hausarzt ein Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers gestellt habe und kein Hinweis erfolgt sei, dass das Gesuch an das zuständige Bezirksgericht überwiesen worden sei, dringe nicht durch, denn eine Vorladung bleibe so lange bestehen, als sie nicht widerrufen werde. Ferner sei nicht ersichtlich, aus welchen medizinischen Gründen er nicht in der Lage gewesen sein soll, an der Einvernahme teilzunehmen. Sein Hausarzt habe zwar ausgeführt, es bestehe eine Herzkrankheit und bei belastenden Situationen eine starke Affektlabilität. Der Arzt führe jedoch auch aus, der Beschwerdeführer sei einvernahmefähig und in der Lage, ein Verfahren alleine durchzustehen. Anhaltspunkte, dass er aus anderen medizinischen Gründen nicht an der Einvernahme teilnehmen konnte, seien nicht ersichtlich (Verfügung S. 7).
Der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Die Rügen, die er gegen das Stadtrichteramt vorbringt, gehen an der Sache vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob er zur Einvernahme erscheinen musste oder nicht, nichts zu tun. Da er keinen nachvollziehbaren Grund dafür anzugeben vermag, dass er zur Verhandlung nicht erschien, ist auf die Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.,-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn