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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_462/2015
Urteil vom 8. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Da der angefochtene Entscheid entgegen der Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 BGG der Beschwerde nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 15. April 2015 aufgefordert, den Mangel spätestens bis am 27. April 2015 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe.
Mit Schreiben vom 25. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristverlängerung bis zum 10. Mai 2015. Das Gesuch wurde bewilligt.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht "die gewünschten Unterlagen".
Die Eingabe enthielt verschiedene Beilagen, indessen nichts, was als beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid in Betracht kommt. So befindet sich darunter ein Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. April 2015. Gegen dieses Urteil ist indessen eine Berufung im Kanton Bern zulässig. Folglich ist es nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG und kann deshalb nicht mit Beschwerde in Strafsachen angefochten werden.
Am 9. Mai 2015 ersuchte der Beschwerdeführer nochmals um eine Fristerstreckung bis zum 5. Juni 2015, da ihm bei diesem "komplexen juristischen Tsunami" noch Unterlagen fehlten und er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, sie fristgerecht einzureichen. Dem Gesuch wurde im Sinne einer letztmaligen und nicht mehr erstreckbaren Fristverlängerung entsprochen.
In einer verspäteten Eingabe vom 6. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer eine "Stellungnahme betreffend Urteil vom 28.04.2015" ein. Ein anfechtbarer Entscheid lag auch dieser Eingabe nicht bei.
Auf die Beschwerde kann mangels eines anfechtbaren Entscheids androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer nicht darlegt und nachweist, dass er bedürftig ist, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn