BGer 8C_371/2015
 
BGer 8C_371/2015 vom 05.06.2015
{T 0/2}
8C_371/2015
 
Urteil vom 5. Juni 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwal-tungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 14. April 2015.
 
Nach Einsicht
in die am 19. April 2015 ergänzte Beschwerde vom 16. April 2015,
 
in Erwägung,
dass diese Angelegenheit zunächst unter der Verfahrensnummer 8C_197/2015 mitgeführt worden ist, für die Verfahrenserledigung nunmehr aber davon getrennt unter separater Verfahrensnummer zum Abschluss gebracht wird,
dass sich die Beschwerde inhaltlich gegen die der ersten Eingabe beigelegte Verfügung BE.2015.037 vom 14. April 2015 richtet, mit welcher der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert wurde, weshalb sie als dagegen gerichtete Eingabe entgegen zu nehmen ist,
dass - soweit die diesbezüglichen Anträge in den beiden Schriftstücken vom 16. und 19. April 2015 missverständlich sind - dies nicht schadet,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer zwar verfassungsmässige Rechte anruft, ohne indessen nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese durch die Vorinstanz bei der Erhebung des Kostenvorschusses konkret verletzt sein könnten,
dass damit die ergänzte Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass mit dem Nichteintreten in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit auch das Gesuch um Gerichtskostenbefreiung keiner weiteren Erörterung bedarf,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und der Gemeinde Reinach schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel