BGer 2C_478/2015
 
BGer 2C_478/2015 vom 03.06.2015
{T 0/2}
2C_478/2015
 
Urteil vom 3. Juni 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Y.________AG, handelnd durch A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten / Sperrung von Bankkonten),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 23. April 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Entscheidet eine Behörde über solche Massnahmen, namentlich über die Gewährung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Erst recht auferlegt sich das Bundesgericht bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung Zurückhaltung. Es hebt einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nur auf, wenn die beanstandete Interessenabwägung vernünftiger Grundlage entbehrt und nicht nachvollziehbar erscheint, d.h. letztlich unhaltbar bzw. willkürlich ist (s. etwa Urteil 2C_81/2012 vom 27. Januar 2012 E. 2.2). Heute trägt dem das Bundesgerichtsgesetz namentlich dadurch Rechnung, dass Art. 98 BGG die bei der Anfechtung von Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen möglichen Beschwerdegründe auf die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt. Die Beschwerde führende Partei hat unter Berücksichtigung der mit Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen verbundenen Besonderheiten gezielt darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch die angefochtene Zwischenverfügung verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Die Beschwerdeführer äussern sich umfangreich über die ihrer Ansicht nach mangelhafte Aufgabenwahrnehmung durch den Untersuchungsbeauftragten und namentlich über die angebliche Unzulässigkeit der Aufsichtstätigkeit der FINMA in ihrem Fall, finden sie doch, dass die streitbezogenen Finanzdienstleistungen offensichtlich nicht unterstellungspflichtig seien. Hier ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich im Zusammenhang mit einem Ausstandsbegehren, das im Rahmen des bei ihm hängigen Beschwerdeverfahrens gestellt worden war, mit den Voraussetzungen der Aufsichtstätigkeit der FINMA befasst hat (Urteil B-143/2015 vom 23. Februar 2015 E. 3). Die Beschwerdeführer machen sowohl in diesem Zusammenhang wie auch in anderer Hinsicht unter mehrfacher Nennung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, ihre Argumente seien nicht gehört worden. Ihren weitgehend appellatorischen, eher auf den Rechtsstreit in der Hauptsache bezogenen Äusserungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung und die damit vorgenommene Interessenabwägung inhaltlich verfassungswidrig, bzw. in welchen Punkten deren - verfahrensbedingt zulässigerweise knappe - Begründung gehörsverletzend wäre. Angesichts der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts ab S. 7 (Mitte) der Zwischenverfügung ist insbesondere der Gehörsverweigerungsvorwurf in Bezug auf die Problematik wiederholt gestellter Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht nachvollziehbar. Die Darlegungen in der Beschwerdeschrift genügen den besonderen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Näherer Betrachtung bedarf einzig ein Punkt:
2.3. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine hinreichende, der Verfahrenskonstellation angepasste Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.4. Die Gerichtskosten sind nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller