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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_75/2015
Urteil vom 2. Juni 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B.________,
2. C.C.________ jun.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108/109 SchKG,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 15. Dezember 2014.
Sachverhalt:
A.
B.________ und C.C.________ jun. sind die Kinder von C.C.________ sen. und D.C.________ geb. E.________, die sich im Jahr 1992 trennten und im Jahr 2004 scheiden liessen. D.C.________ verstarb am xx.xx.2010. C.C.________ sen. lebt seit der Trennung im Jahr 1992 mit A.________ zusammen.
B.
Mit Zahlungsbefehl Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ vom 23. August 2010 leiteten die beiden Kinder für Fr. ... die Betreibung gegen ihren Vater ein. Als Forderungsgrund bezeichneten sie u.a. ausstehende Unterhaltszahlungen, die infolge Todes der Mutter auf sie übergegangen seien. Auf Begehren der Kinder hin erliess der Amtsgerichtspräsident von V.________ am 2. März 2011 einen Arrestbefehl, mit welchem fünf auf A.________ lautende Konten und Depots bei der Bank F.________ verarrestiert wurden. Die von C.C.________ sen. und A.________ erhobene Arresteinsprache wurde abgewiesen.
C.
Mit Urteil vom 23. Mai 2011 erteilte der Amtsgerichtspräsident von V.________ in der Betreibung Nr. uuu des Betreibungsamtes U.________ für den Betrag von Fr. ... nebst Zins zu 5 % seit 23. August 2010 und für Fr. ... definitive Rechtsöffnung. Am 5. Oktober 2011 pfändete das Betreibungsamt U.________ u.a. die fünf verarrestierten Konten und Depots. Mit Zustellung der Pfändungsurkunde vom 20. März 2012 setzte das Amt B.________ und C.C.________ jun. Frist an zur Erhebung einer Widerspruchsklage.
Am 16. April 2012 reichten diese gegen A.________ eine Widerspruchsklage ein, mit welcher sie verlangten, den von dieser an den gepfändeten Konten/Forderungen geltend gemachten Forderungs- und Eigentumsanspruch abzuerkennen.
Mit Urteil vom 25. März 2014 hiess das Amtsgericht V.________ die Klage teilweise gut und aberkannte den Forderungs- bzw. Eigentumsanspruch von A.________ an den Depositenkonten Nr. vvv und Nr. www sowie an den Depots Nr. xxx, bestehend aus ... Anteilen B-Capitalisation Mi-Fonds SICAV-Interbond, und Nr. yyy, bestehend aus ... Anteilen B-Mi-Fonds SICAV-30 und ... Anteilen B-Capitalisation Mi-Fonds SICAV-Interbond; in Bezug auf das Kontokorrentkonto Nr. zzz wies es die Widerspruchsklage ab.
Mit Urteil vom 15. Dezember 2014 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Berufung von A.________ ab.
D.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat A.________ am 29. Januar 2015 Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Entlassung der betreffenden Konten aus der Pfandhaft, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2015 wurde der Beschwerde aufschiebene Wirkung zuerkannt. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der angefochtene Entscheid erging im Widerspruchsverfahren gemäss Art. 108 SchKG und unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG). Das Obergericht hat kantonal letztinstanzlich entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG) und der erforderliche Mindeststreitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese offensichtlich unrichtig und damit willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). All dies muss mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen dargelegt werden; appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist ungenügend (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
2.
Das Obergericht hat auf die erstinstanzlichen Feststellungen und Erwägungen abgestellt, wonach am 11. Dezember 1995 auf das Depositenkonto Nr. vvv ein Betrag von Fr. ... einbezahlt wurde, wobei es sich um denjenigen Betrag gehandelt habe, welcher von der Auszahlung des BVG-Guthabens von C.C.________ sen. stammte. Aus dessen Aussagen im ... Strafverfahren, wonach es grundsätzlich bei allen Konten möglich sei, dass die Beschwerdeführerin als wirtschaftlich Berechtigte erscheine, obwohl eigentlich er der wirtschaftlich Berechtigte sei, werde klar, dass die Übertragung lediglich in der Absicht erfolgt sei, das Geld den Gläubigern zu entziehen. Sodann sei aus dem Rückkauf von vier Lebensversicherungen der Betrag von Fr. ... auf das Depositenkonto Nr. www einbezahlt worden. Die Beschwerdeführerin räume selber ein, dass C.C.________ sen. auf diesen Betrag Anspruch gehabt habe. Die Transaktion wäre nicht nötig gewesen, wenn dieser keinen Grund dafür gesehen hätte, seine Vermögenswerte vor dem Zugriff der Gläubiger verstecken zu müssen. Weiter sei erwiesen, dass C.C.________ sen. am 22. März 1996 am Schalter der damaligen Bank G.________ in W.________ einen Betrag von Fr. ... in bar bezogen habe, welcher ihm anlässlich seines Ausscheidens aus der Firma H.________ AG kurz zuvor überwiesen worden sei. Gleichentags habe er einen Teilbetrag von Fr. ... auf das Konto Nr. www und Fr. ... auf das Konto Nr. vvv überwiesen. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich eingereichten Darlehensverträge seien nach Würdigung sämtlicher Aussagen und Urkunden im Nachhinein ausgestellt worden und fingiert. Gleich verhalte es sich mit den Dokumenten betreffend die angeblichen Rückzahlungen. In Wahrheit habe C.C.________ sen. den Betrag von Fr. ... ohne Rechtsgrund auf den Konten der Beschwerdeführerin parkiert, um ihn seinen Gläubigern zu entziehen. Der Totalbetrag der vier rechtsgrundlosen Transaktionen belaufe sich auf Fr. ... . Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr stehe dieses Geld zu, weil sie für den Lebensunterhalt von C.C.________ sen. aufgekommen sei, erfolge lediglich ganz allgemein. Über die beiden Depots Nr. xxx und Nr. yyy seien Börsengeschäfte abgewickelt worden. C.C.________ sen. habe auch diesbezüglich ausgesagt, die Konten seien durch die Beschwerdeführerin eröffnet worden, er sei aber daran wirtschaftlich berechtigt; das habe man damals so gemacht, weil er noch nicht geschieden gewesen sei, und er habe so auch Vermögenswerte gegenüber anderen Gläubigern verschwiegen. Dass die Depots nun einen höheren Saldo verzeichneten, sei den Kursgewinnen zuzuschreiben. Diese gehörten ebenfalls ihm, da sie mit den ihm zustehenden Geldern erwirtschaftet worden seien.
Wie schon das Amtsgericht liess das Obergericht den Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Gelder geschenkt erhalten, weil sie für seinen Unterhalt aufgekommen sei, nicht gelten. Ebenso wenig folgte es ihrer Argumentation, wenn schon würde ein Anfechtungstatbestand im Sinn von Art. 285 ff. SchKG vorliegen. Es befand, dass aufgrund des Beweisverfahrens C.C.________ sen. an den Konten und Depots wirtschaftlich berechtigt und die Beschwerdeführerin nur als Strohfrau vorgeschoben sei. Weil die Vermögenswerte ihm zuzurechnen seien, bleibe für eine Anfechtungsklage kein Raum; vielmehr könnten sie gepfändet werden und sei der Forderungs- bzw. Eigentumsanspruch der Beschwerdeführerin unberechtigt.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im kantonalen Verfahren nachgewiesen, dass C.C.________ sen. ihr die einzelnen Geldbeträge übergeben und sie diese auf ihre Konten einbezahlt habe. Dieser hätte folglich höchstens Rückerstattungsansprüche und sie habe darauf hingewiesen, dass 16 bzw. 17 Jahre nach den Überweisungen solche Ansprüche angesichts von Art. 67 OR jedenfalls verjährt wären, soweit sie je bestanden hätten, und spätestens seit diesem Zeitpunkt sie an den Vermögenswerten allein berechtigt sei. Diese Tatsache habe das Obergericht vollständig ignoriert.
Ausgehend von den obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die Beschwerdeführerin nur Strohfrau ist, indem ihr die Vermögenswerte nur durch ein Scheingeschäft übertragen worden sind und die Konten bloss formell auf ihren Namen lauten, jedoch C.C.________ sen. der Berechtigte an diesen ist, geht es rechtlich nicht um Rückforderungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beschwerdeführerin, denn C.C.________ sen. kann nicht von ihr herausverlangen, woran er selbst berechtigt ist. Entsprechend stellt sich auch nicht die Frage der Verjährung von angeblichen Herausgabeansprüchen. Steht sachverhaltsmässig fest, dass die Konten C.C.________ sen. zustehen, folgt daraus in rechtlicher Hinsicht, dass seine Gläubiger diese verarrestieren und pfänden können (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 126 III 95 E. 4a S. 96 f.; STOFFEL, Basler Kommentar, N. 53 zu Art. 271 SchKG und N. 32 zu Art. 272 SchKG).
Das Obergericht hat den soeben erwähnten Sachverhalt festgestellt und sich auch zu den dargelegten rechtlichen Folgen geäussert (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 6 unten). Dass es das Vorbringen der Verjährung angeblicher Rückforderungsansprüche nicht explizit abgewiesen hat, bedeutet keine Gehörsverletzung, ergibt sich doch aus der Erwägung, dass C.C.________ sen. an den Konten berechtigt und die Beschwerdeführerin bloss als Strohfrau vorgeschoben sei, weshalb die Konten gepfändet werden könnten, unmittelbar, dass nicht verjährte Ansprüche zwischen den beiden Personen zur Debatte stehen.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, C.C.________ sen. habe ihr die Gelder geschenkt. Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Urteil gibt es hierfür keine Anhaltspunkte tatsächlicher Natur. Dies müsste die Beschwerdeführerin mit substanziierten Rügen als offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Tatsachenfeststellung anfechten (vgl. E. 1).
Hierfür untauglich ist zunächst die appellatorische Aussage, das Geld sei auf verschiedene auf ihren Namen lautende Konten überwiesen worden. Dies ist keine umstrittene Tatsache, sondern entspricht den Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr mit substanziierten Willkürrügen aufzeigen, inwiefern das Obergericht in willkürlicher Weise die Feststellung getroffen hat, dass sie nur als Strohfrau vorgeschoben und in Wahrheit C.C.________ sen. an den Konten berechtigt sei. Indem sie dies nicht tut, kann sie aus der Tatsache, dass die Konten auf ihren Namen lauten, rechtlich gerade nicht den Schluss ziehen, dass allein sie an den Geldern berechtigt sei.
Den Schenkungsnachweis versucht sie ferner mit dem Vorwurf anzutreten, das Obergericht habe ihre diesbezüglichen kantonalen Vorbringen nicht erwähnt. Entgegen ihrer Behauptung hat das Obergericht aber durchaus auf ihre Behauptung hingewiesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1 S. 7), wonach die Schenkung darauf zurückzuführen sei, dass sie für seinen Unterhalt gesorgt habe und sorge, weil er weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge. Indes ist nicht plausibel, wieso er sein Vermögen der Beschwerdeführerin hätte schenken müssen, damit diese daraus seinen Unterhalt bestreiten könne; vernünftigerweise hätte er sein Vermögen auf den eigenen Konten belassen und direkt für seinen Unterhalt verwendet, wenn es nicht darum gegangen wäre, dieses durch ein formelles Vorschieben der Beschwerdeführerin vor seinen Gläubigern zu verstecken. Eine willkürliche Beweiswürdigung oder willkürlich unterlassene Sachverhaltsfeststellung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und im Übrigen auch nicht mit Willkürrügen dargetan. Mangels solcher Rügen fehlt es der sich anschliessenden Behauptung, das Obergericht habe falsche rechtliche Schlüsse gezogen, an der tatsächlichen Grundlage.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ausgehend von der Feststellung der kantonalen Gerichte, dass C.C.________ sen. alles daran gesetzt habe, die Vermögenswerte seinen Gläubigern zu entziehen, sei nicht einsichtig, weshalb er ihr das Geld nicht in äusserster Konsequenz gänzlich geschenkt habe, um seine Interessen bestmöglich zu wahren. Auch in diesem Zusammenhang lässt es die Beschwerdeführerin bei appellatorischen Ausführungen und Mutmassungen bewenden, welche untauglich sind: Was eine Person wirklich gewollt und gedacht hat, ist eine Tatfrage (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 610; 133 III 675 E. 3.3 S. 681) und die tatsächliche Ermittlung des subjektiven Parteiwillens beruht auf gerichtlicher Beweiswürdigung (BGE 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 135 III 295 E. 5.2 S. 302). Folglich wäre diese mit substanziierten Willkürrügen anzufechten und in diesem Zusammenhang aufzuzeigen gewesen, inwiefern das Obergericht bei der auf der Aussage von C.C.________ sen. im Strafverfahren, die Konten würden ihm gehören bzw. er sei der Berechtigte, basierenden Feststellung des Gegenteils in Willkür verfallen sei.
5.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Abmachungen zwischen ihr und C.C.________ sen. würden wenn schon anfechtbare Handlungen im Sinn von Art. 288 SchKG darstellen, gehe es doch um auf Beeinträchtigung der Exekutionsrechte der Gläubiger gerichtete Rechtshandlungen; die entsprechende Anfechtungsklage sei aber längst verjährt.
In Widerspruchsverfahren wird abgeklärt, ob ein bestimmter Gegenstand oder Wert zum Vermögen des Schuldners gehört und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, während die Anfechtungsklage bezweckt, den Gläubigern entzogene Vermögenswerte wieder der Zwangsvollstreckung zuzuführen ( STAEHELIN, Basler Kommentar, N. 28 zu Art. 285 SchKG). Im vorliegenden Fall ist massgeblich, dass auf der Grundlage des kantonal festgestellten Sachverhaltes die Konten als dem Schuldner gehörend gepfändet werden können (dazu E. 3). Insofern waren die Beschwerdegegner nicht auf eine Anfechtungsklage angewiesen und ist die Frage gegenstandslos, ob das formelle Vorschieben der Beschwerdeführerin als Strohfrau auch den Anfechtungstatbestand von Art. 288 SchKG erfüllen könnte.
6.
Abschliessend wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, sich nicht mit ihrem Einwand der fehlenden Rechtsmissbräuchlichkeit auseinandergesetzt zu haben. Es komme nämlich nicht auf ihre Kenntnisse und Absichten im Zeitpunkt der Vermögensübertragung, sondern im Zeitpunkt der Pfändung an; es sei aber nicht erstellt und verletze somit Art. 8 ZGB, dass sie sich auch im Jahr 2011 noch rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Sie habe der seinerzeitigen Ehefrau nichts geschuldet und schulde heute auch den Beschwerdegegnern nichts; vielmehr habe sie während über 20 Jahren gut für C.C.________ sen. gesorgt. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, inwiefern sie zur Aufgabe der ihr gehörenden Vermögenswerte gezwungen werden könnte.
Die Logik der Beschwerdeführerin ist nicht nachvollziehbar. Gemäss den nicht mit Willkürrügen angefochtenen Sachverhaltsfeststellungen ist C.C.________ sen. der Berechtigte an den gepfändeten Konten und die Beschwerdeführerin ist nur als Strohfrau vorgeschoben. Sind aber die Vermögenswerte nach wie vor C.C.________ sen. zuzurechnen, bedeutet dies, dass sie nicht auf die Beschwerdeführerin übertragen worden sind. Folglich werden sie ihr mit der Pfändung auch nicht "entzogen". Nichts zur Sache tut sodann, ob und in welchem Umfang sie für C.C.________ sen. gesorgt hat und sorgt, denn dieser (nicht näher bekannte und gerichtlich abgeklärte) Umstand liesse selbst dann, wenn er erwiesen wäre, die Vermögenswerte nicht auf die Beschwerdeführerin überspringen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin wird folglich kosten- und für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli