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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_461/2015
Urteil vom 1. Juni 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Übertretung von Verkehrsvorschriften; Einsprache,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. März 2015.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 12. März 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie auch innert Nachfrist nicht hinreichend begründet wurde. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.
Sachgerecht macht der Beschwerdeführer nur geltend, die einfachste Art, einen Bürger mundtot zu machen, sei es, auf eine Sache wegen eines Formfehlers nicht einzutreten. Indessen legt er nicht dar, aus welchem Grund die Annahme der Vorinstanz, er habe einen Formfehler begangen, unrichtig sein könnte. Folglich ist aus seiner Rüge von vornherein auch nicht ersichtlich, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das Recht verstossen soll.
Die übrigen Vorbringen betreffen die Erwägungen der Vorinstanz nicht, weshalb sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der Beschwerdeführer seine angebliche Bedürftigkeit nicht belegt, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Juni 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn