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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_940/2014
Urteil vom 30. Mai 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Genner.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
zurzeit Strafanstalt X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
gegen
Amt für Migration Basel-Landschaft,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
vom 30. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1989) kam am 24. Mai 1999 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in die Schweiz, wo er eine Niederlassungsbewilligung zum Verbleib bei seinem Vater erhielt. Er schloss die Schule ab und absolvierte eine Lehre als Maler.
Am 1. Dezember 2010 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung in nicht entschuldbarem Notwehrexzess (begangen am 6. September 2008), falscher Anschuldigung sowie mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von dreidreiviertel Jahren, einer Busse von Fr. 800.-- und einer Genugtuungszahlung von Fr. 10'000.--. Sowohl A.A.________ als auch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt appellierten gegen dieses Urteil.
Am 18. Oktober 2011 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt A.A.________ wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln (begangen am 10. September 2010) zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 400.--.
Mit Urteil vom 28. November 2012 bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt den Schuldspruch vom 1. Dezember 2010, erhöhte aber die Freiheitsstrafe auf viereinhalb Jahre und die zu bezahlende Genugtuung auf Fr. 16'000.--. Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Am 30. Oktober 2013 widerrief das Amt für Migration Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung und wies A.A.________ aus der Schweiz weg. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft vom 18. März 2014 und Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 30. Juli 2014).
C.
A.A.________ erhebt am 13. Oktober 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht mit den Anträgen, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen und von einer Wegweisung abzusehen. Zudem beantragt A.A.________ die unentgeltliche Prozessführung mit seinem Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Der Regierungsrat und das Bundesamt für Migration (seit 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration SEM) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.A.________ hat am 5. Januar 2015 repliziert.
Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist am 1. Mai 2015 bewilligt worden.
Erwägungen:
1.
1.1. Das angefochtene Urteil unterliegt als letztinstanzlicher Endentscheid eines kantonalen Gerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG). Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Form, Frist und Legitimation gemäss Art. 42, Art. 100 Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 BGG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sie sich auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung bezieht.
1.2. Gegen Entscheide betreffend die Wegweisung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegen kantonale Wegweisungsentscheide steht offen, sofern sich die betroffene ausländische Person auf besondere verfassungsmässige Rechte berufen kann, die ihr unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinn von Art. 115 lit. b BGG verschaffen (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Da der Beschwerdeführer keine Begründung für die Zulässigkeit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG anführt, ist auf den Antrag, von der Wegweisung abzusehen, nicht einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig im Sinn von Art. 62 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147).
3.2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG gesetzt hat. Der Beschwerdeführer macht - nebst zwei Sachverhaltsrügen - geltend, der Widerruf sei unverhältnismässig. Zudem sei der Hinweis der Vorinstanz auf ein "vorsätzliches Tötungsdelikt" im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nicht verständlich, habe er doch niemanden getötet.
3.3. Der Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung lag nach den Feststellungen des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 6. September 2008 habe sich der Beschwerdeführer zusammen mit seiner älteren Schwester B.C.-A.________ auf der Suche nach ihrer beider Schwester D.A.________ zu deren Wohnung begeben, wo diese zusammen mit ihrem Freund E.________ gewohnt habe. Die Beziehung sei von der Familie A.________ nicht gebilligt worden. Der Beschwerdeführer und B.C.-A.________ hätten D.A.________ nicht angetroffen, aber E.________, welcher sich gerade im Treppenhaus befunden habe. Das von den Geschwistern gewünschte Gespräch habe auf dem Trottoir stattgefunden, wo B.C.-A.________ E.________ Vorhaltungen gemacht habe wegen dessen Verhaltens gegenüber D.A.________. In der nun aggressiven Stimmung habe E.________ dem Beschwerdeführer einen Kopfstoss versetzt, so dass dieser rückwärts gegen ein Baugerüst gefallen sei. Hierauf habe der Beschwerdeführer E.________ mit dem mitgeführten Messer einen Stich in den Bauch versetzt. Dies habe beim Opfer zu lebensgefährlichen Verletzungen geführt, an deren Folgen dieses mit Sicherheit verstorben wäre, wenn es auch nur zu einer geringfügigen Verzögerung während des Transports ins Spital oder bei den spitalinternen Abläufen gekommen wäre.
Indem der Beschwerdeführer mit einem Messer unkontrolliert und derart wuchtig in den Bauchbereich seines Widersachers gestossen habe, dass eine ca. fünf Zentimeter lange, durch die Leber hindurch verlaufende Stichverletzung resultiert habe, habe er dessen Tod in Kauf genommen. Die Notwehrsituation sei infolge des Kopfstosses zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Grenzen der Notwehr überschritten und nicht in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff gehandelt; zudem habe er mit einer tätlichen Auseinandersetzung gerechnet. Diese Einschätzung wurde vom Bundesgericht vollumfänglich geschützt (vgl. Urteil 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 2 und 3).
4.
4.1. In sachverhaltlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, entgegen der Darstellung der Vorinstanz sei seine Schwester D.A.________, die Freundin des Opfers, im Kosovo nicht zwangsweise verlobt worden.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der behauptete Sachverhalt einen Einfluss auf das Urteil haben könnte. Es kann daher offen bleiben, wie es sich damit verhält (vgl. E. 2.2).
4.2. Sodann stehe gemäss der klaren Aktenlage fest, dass sich der Beschwerdeführer und seine Schwester B.C.-A.________ aus Sorge um die Schwester D.A.________ zu deren Wohnung begeben hätten; einen anderen Grund gebe es nicht.
Es wird weder von den Strafbehörden noch von der Vorinstanz in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer und B.C.-A.________ in Sorge um ihre Schwester waren und deswegen zu deren Wohnung fuhren. Indessen schliesst dies nicht aus, dass der Beschwerdeführer damit rechnete, dort den Freund seiner Schwester anzutreffen. Die Behauptung, er habe diesen in Frankreich im Gefängnis gewähnt, wird im Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember 2010 erwähnt, aber nicht bestätigt. Das Appellationsgericht Basel geht in seinem Urteil vom 28. November 2012 davon aus, der Beschwerdeführer habe mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem ungeliebten Freund seiner Schwester gerechnet; anders sei die Mitnahme eines Messers zu dem Treffen schwerlich erklärbar. Von dieser Sachlage ist (mit der Vorinstanz) auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, wobei dieser Punkt von geringer Relevanz ist.
5.
5.1. Nachdem der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt worden ist, liegt ein "vorsätzliches Tötungsdelikt" im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV vor. Die Rüge, der Beschwerdeführer habe niemanden getötet, ist nicht stichhaltig, weil Art. 121 Abs. 3 lit. a BV nicht an den Erfolg der Tatbegehung anknüpft.
5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 96 Abs. 1 AuG). Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration sowie die dem Betroffenen drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind umso strengere Anforderungen an eine fremdenpolizeiliche Massnahme zu stellen, je länger eine ausländische Person in der Schweiz anwesend war. Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die betroffene Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381; Urteile 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.2; 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.2).
5.3. Das migrationsrechtliche Verschulden ergibt sich - ausgehend von der verfahrensauslösenden Verurteilung - aus einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil, wobei das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte zu berücksichtigen ist (Urteile 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 4.2; 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.3).
Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Der Beschwerdeführer ist zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist (vgl. E. 3.1). Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine versuchte vorsätzliche Tötung zu den Anlasstaten gehört, die gemäss Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zum Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz führen sollen. Diese Bestimmung ist zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht unmittelbar anwendbar (BGE 139 I 16 E. 4.3.2 S. 26), doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertungen bei der Auslegung des Gesetzes insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (zur "praktischen Konkordanz" bei der Anwendung dieser Norm vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 145 E. 2.5 S. 150). Im Übrigen verfolgte das Bundesgericht bereits vor Inkrafttreten von Art. 121 Abs. 3-6 BV eine strenge ausländerrechtliche Praxis, wenn hohe Rechtsgüter wie Leib und Leben oder die körperliche Integrität betroffen waren (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436).
Der Beschwerdeführer ist in Bezug auf die verfahrensauslösende Verurteilung - wobei das Tötungsdelikt im Vordergrund steht - Ersttäter, was zu seinen Gunsten zu gewichten ist (vgl. BGE 139 I 145 E. 3.8 S. 154). Das Gleiche gilt für die Tatsache, dass er im Tatzeitpunkt erst 19 Jahre alt war (zur jugendlichen Delinquenz vgl. Urteil des EGMR Emre gegen Schweiz [Nr. 1] vom 22. Mai 2008 [42034/04] § 74). Zwei Jahre später machte sich der Beschwerdeführer der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Die erneute Delinquenz zeigt, dass der Beschwerdeführer Mühe hat, sich an die Rechtsordnung zu halten. Mit Blick darauf kann auch seiner Behauptung, es bestehe kein Rückfallrisiko, nicht beigepflichtet werden. Zudem dürfen bei ausländischen Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - nicht auf das FZA (SR 0.142.112.681) berufen können, generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden (Urteile 2C_28/2014 vom 21. Juli 2014 E. 6.6.3; 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1). Gesamthaft lassen die Art der verfahrensauslösenden Straftaten, insbesondere die versuchte vorsätzliche Tötung, und die zusätzliche Delinquenz das sicherheitspolizeiliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts als erheblich erscheinen.
5.4. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Der Beschwerdeführer war knapp zehn Jahre alt, als er in die Schweiz einreiste. Er hat somit mehr als die Hälfte seines Lebens hier verbracht, was für ein erhöhtes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz spricht. Immerhin hat der Beschwerdeführer einen grossen Teil seiner Kindheit in seinem Herkunftsland verlebt, so dass ihm dieses nicht völlig fremd sein dürfte. Die berufliche und finanzielle Integration des Beschwerdeführers scheint - soweit ersichtlich - gelungen zu sein, nachdem er eine Berufslehre als Maler absolviert hat. Inwieweit der Beschwerdeführer arbeitstätig ist, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden; jedoch gibt es keine Hinweise auf Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfeabhängigkeit. Insgesamt ist der Beschwerdeführer - von der Delinquenz abgesehen - als durchschnittlich integriert zu betrachten.
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist jung (im Urteilszeitpunkt knapp 25 Jahre alt) und verfügt über eine Berufsausbildung, die ihm auch im Kosovo von Nutzen sein kann. Dass er die albanische Sprache nur mündlich beherrscht, wie er vorbringt, steht einer Wiedereingliederung nicht im Weg; zudem könnte er, der über einen schweizerischen Schulabschluss verfügt, ohne Weiteres schriftliche Kenntnisse seiner Muttersprache erwerben. Auch dass im Kosovo gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nur noch eine Grossmutter, ein Onkel, eine Tante und zwei Cousins leben, lässt die Rückkehr dorthin nicht unzumutbar erscheinen. Schliesslich gibt es für die geltend gemachte, dem Beschwerdeführer im Kosovo angeblich drohende Blutrache keine Hinweise, weshalb das Vorbringen unbehelflich ist.
Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz sind aufgrund der Aufenthaltsdauer von 15 Jahren anerkennenswert. Aufgrund der übrigen Umstände sind sie jedoch nicht als besonders stark einzuschätzen.
5.5. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Praxisgemäss sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 mit Hinweisen). In Anbetracht der Sachlage waren dem Rechtsmittel keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden, zumal die Vorinstanz ihr Urteil sorgfältig begründet hat. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.2. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Genner