BGer 1B_16/2015
 
BGer 1B_16/2015 vom 27.05.2015
{T 0/2}
1B_16/2015
 
Urteil vom 27. Mai 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Härri.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug.
Gegenstand
Strafverfahren; Entfernung von Unterlagen aus den Akten,
Beschwerde gegen das Urteil vom 25. November 2014 des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es handelt sich somit um einen anderen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung zulässig: a. wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann; oder b. wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
1.2. Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
 
2.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 27. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Härri