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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5A_1003/2014
Urteil vom 26. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 29. Oktober 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1962) und B.________ (geb. 1968), Eltern zweier Kinder (geb. 1995 und 1997), führen vor der Aargauer Justiz einen Scheidungsprozess. Zugleich streiten sie im Rahmen eines Massnahmeverfahrens um die Abänderung früher angeordneter Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 17. August 2010 hatte das Gerichtspräsidium Bremgarten die beiden Kinder C.________ und D.________ unter die Obhut der Mutter gestellt, den persönlichen Verkehr mit dem Vater geregelt und die monatlichen Kinderalimente auf je Fr. 1'250.-- (zzgl. allfälliger Kinderzulagen) bestimmt. Weiter war A.________ verpflichtet worden, B.________ ab Februar 2010 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'640.-- sowie 60 % des jährlichen Bonus' für sie und die Kinder zu bezahlen und für die Hälfte der werterhaltenden Massnahmen im Zusammenhang der von B.________ bewohnten Liegenschaft aufzukommen.
B.
Mit Klage vom 23. März 2011 strengte A.________ ein erstes Abänderungsverfahren an, das sich bis vor das Obergericht des Kantons Aargau hinzog. Soweit vor Bundesgericht noch relevant, stellte das Obergericht den Sohn C.________ unter die Obhut des Vaters. Ab März 2012 sollten künftige Boni von A.________ den Parteien mit den Kindern je zur Hälfte zustehen (Entscheid vom 20. Februar 2012).
C.
Am 16. Juli 2013 ersuchte A.________ das Gerichtspräsidium Bremgarten erneut um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Zum einen sollte B.________ für C.________ ab 1. August 2012 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'100.-- bezahlen. Zum andern verlangte er festzustellen, dass den Parteien ab 1. Dezember 2013 gegenseitig keine persönlichen Unterhaltsforderungen zustehen. Das Gerichtspräsidium wies die Abänderungsklage ab, soweit es das Verfahren nicht zufolge Rückzugs abschrieb (Entscheid vom 20. November 2013). A.________ legte Berufung ein und hielt an seinen Abänderungsanträgen fest. Mit Entscheid vom 29. Oktober 2014 wies das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung ab.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die monatlichen Alimente für B.________ (Beschwerdegegnerin) in Abänderung des Urteils des Gerichtspräsidiums Bremgarten vom 17. August 2010 (Bst. A) wie folgt festzusetzen: Fr. 2'728.-- ab 1. Dezember 2013, Fr. 1'564.-- ab 1. März 2014 und Fr. 795.-- ab 1. April 2014. Weiter sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 20. Februar 2012 (Bst. B) in dem Sinne abzuändern, dass die Teilung der künftigen Boni mit Wirkung ab 1. Dezember 2013 "ersatzlos aufgehoben" wird. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer, die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die im Rahmen eines Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren (Art. 276 Abs. 3 ZPO) über die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Art. 179 ZGB) befunden hat. Diese zivilrechtliche Streitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG) betrifft die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdegegnerin und die Aufteilung künftiger Boni, ist also vermögensrechtlicher Natur. Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4; Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.
Massnahmeentscheide, die gestützt auf Art. 276 ZPO ergehen, unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.). Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es demnach nicht aus, wenn der Beschwerdeführer die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss er im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
3.
Der Streit dreht sich um die Frage, ob sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin in einer Weise zum Besseren verändert haben, die eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt. Verändern sich die Verhältnisse, so passt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Eheschutzmassnahmen an oder hebt sie auf, wenn ihr Grund weggefallen ist (Art. 179 Abs. 1 Satz 1 ZGB). Nach der Rechtsprechung setzt eine Abänderung von Eheschutzmassnahmen voraus, dass seit der Rechtskraft des Urteils eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist. Ein Abänderungsgrund liegt auch dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, sich nachträglich als unrichtig erweisen oder nicht wie vorhergesehen verwirklichen. Schliesslich kann ein Ehegatte die Änderung verlangen, wenn sich der ursprüngliche Entscheid als nicht gerechtfertigt erweist, weil dem Massnahmerichter wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Eheschutzentscheides einer Abänderung entgegen. Insbesondere kann ein Abänderungsbegehren nicht damit begründet werden, dass die ursprünglichen Umstände in rechtlicher Hinsicht oder - gestützt auf die bereits behaupteten Tatsachen und offerierten Beweise - in tatsächlicher Hinsicht falsch gewürdigt worden seien. Denn das Abänderungsverfahren bezweckt nicht, das erste Urteil zu korrigieren, sondern es an veränderte Umstände anzupassen (Urteil 5A_245/2013 vom 24. September 2013 E. 3.1; 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen).
Ist die Voraussetzung der wesentlichen und dauerhaften Veränderung erfüllt, so setzt der Richter den Unterhaltsbeitrag in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens neu fest. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in den anderen Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen. Die beschriebene Regel, die das Bundesgericht in seiner Praxis betreffend die Abänderung des nachehelichen Unterhalts entwickelt hat (BGE 138 III 289 E. 11.1.1 S. 292 mit Hinweisen), gilt auch für die Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Urteil 5A_136/2014 vom 5. November 2014 E. 3.2). Bei alledem gilt es zu berücksichtigen, dass es im Eheschutzverfahren auch unter der Herrschaft der Schweizerischen Zivilprozessordnung genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (Urteil 5A_661/2011 vom 10. Februar 2012 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 127 III 474 E. 2b/bb S. 478; s. auch BGE 118 II 376 E. 3 S. 377).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht eine "vergleichende Übersicht" vor. Darin stellt er die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Eheschutzentscheids vom 17. August 2010 (Sachverhalt Bst. A) derjenigen ab 1. April 2014 gemäss dem angefochtenen Entscheid gegenüber. Er will damit dartun, dass die Beschwerdegegnerin - bei unveränderten Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'640.-- - ihre monatlichen Einnahmen seit dem Entscheid vom 17. August 2010 um 27 % von Fr. 6'940.-- auf Fr. 8'804.-- steigern konnte, da sich ihr Erwerbseinkommen von Fr. 3'300.-- auf Fr. 5'164.-- erhöhte. Unter Berücksichtigung des jeweiligen Existenzminimums von Fr. 3'879.-- (Urteil vom 17. August 2010) bzw. Fr. 2'898.-- (angefochtener Entscheid) habe sich der "Überschuss" der Beschwerdegegnerin von ursprünglich Fr. 3'061.-- auf Fr. 6'170.-- mehr als verdoppelt. Angesichts dessen sei es offensichtlich unhaltbar "und so im Sinne von Art. 9 BV willkürlich", wenn das Obergericht zum Schluss komme, dass von einer wesentlichen und dauerhaften Verbesserung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin nicht die Rede sein kann.
4.2. Die Frauenalimente, die der Beschwerdeführer bezahlen will (s. Sachverhalt Bst. D), fussen auf der Überlegung, dass der "Überschuss", welcher der Beschwerdegegnerin über ihr Existenzminimum hinaus zusteht, immer gleich hoch wie im Ausgangsentscheid vom 17. August 2010 sein muss und deshalb Fr. 3'061.-- nicht überschreiten darf.
4.2.1. Nicht nur lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass die Aargauer Gerichte im Urteil vom 17. August 2010 und im angefochtenen Entscheid auch unter dem Titel der laufenden Steuern bei beiden Parteien Geldbeträge in die Unterhaltsberechnung mit einbeziehen. Auch der Betrag des Existenzminimums der Beschwerdegegnerin, den der Beschwerdeführer dem Urteil vom 17. August 2010 entnommen haben will und seinen Kalkulationen zugrunde legt, lässt sich schlechterdings nicht nachvollziehen. Vor allem aber äussert sich der Beschwerdeführer in keiner Weise zur Methode der Existenzminimumsberechnung mit Überschussverteilung, die dem angefochtenen Entscheid zufolge auch für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs im Abänderungsverfahren grundsätzlich massgeblich ist. Dieser Methode folgend zieht das Obergericht für die verschiedenen Phasen der verlangten Abänderung von den gemeinsamen Einkünften der Parteien zunächst den beidseitigen Notbedarf ab und berücksichtigt je einen Betrag für die Steuern. Den verbleibenden Überschuss teilt es je zur Hälfte unter den Parteien auf. Als Unterhaltsanspruch ermittelt es die Differenz zwischen dem Einkommen der Beschwerdegegnerin und der Summe, die sich aus der Addition ihres Existenzminimums, ihres Überschussanteils und ihrer Steuern ergibt. Inwiefern sich diese Berechnungsweise mit seinen verfassungsmässigen Rechten nicht verträgt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Stattdessen will er die Obergrenze des Lebensstandards der Beschwerdegegnerin mit seinen eigenen Berechnungen auch heute dort ansetzen, wo sie sich im Zeitpunkt des Ausgangsentscheids vom 17. August 2010 befand. Vom heute höheren Gesamteinkommen der Parteien soll nach der Vorstellung des Beschwerdeführers also nicht die Beschwerdegegnerin profitieren, die ihr Erwerbseinkommen seit 2010 steigern konnte, sondern er allein, dessen Einkommen sich im gleichen Zeitraum nicht verändert hat.
4.2.2. Der Beschwerdeführer vermag nicht zu erklären, warum das "eheschutzrechtliche Berechnungsmodell gar nicht mehr anwendbar" sein soll und sich einzig die von ihm postulierte Lösung mit der Verfassung vereinbaren lässt. Unbehelflich ist insbesondere das Argument, dass die Trennung schon lange andauere, weshalb sich die wirtschaftliche Situation der Beschwerdegegnerin angesichts des unveränderten Einkommens des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nicht verbessern dürfe und die Einkommenssteigerung auf Seiten der Beschwerdegegnerin "einzig und ausschliesslich" seiner eigenen Entlastung dienen müsse. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Grundgedanken von Art. 125 Abs. 1 ZGB, wonach jeder Ehegatte ohne Unterstützung des anderen für seinen Bedarf "selbstversorgend" aufkommen müsse. Diese Sichtweise verkennt, dass der Unterhaltsanspruch, über den der Massnahmerichter zur provisorischen Regelung des Getrenntlebens urteilt, seine gesetzliche Grundlage gerade nicht in Art. 125 ZGB, sondern - jedenfalls bis zur rechtskräftigen Auflösung der Ehe - in Art. 163 ZGB (Art. 276 ZPO i.V.m. Art. 173 und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) findet (zum Ganzen BGE 137 III 385 E. 3.1 S. 386 ff.). Nun beruft sich der Beschwerdeführer aber darauf, dass die Ehe der Parteien im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits rechtskräftig aufgelöst war, weil die erste Instanz am 11. Februar 2014 die Scheidung ausgesprochen habe. Daraus folgert er, dass das Obergericht die Unterhaltsberechnungen von diesem Zeitpunkt nach den nachehelichen Grundsätzen (Art. 125 ZGB) hätte vornehmen müssen. Diesbezüglich herrscht im Schrifttum keine Einigkeit (im Sinne des Beschwerdeführers etwa Thomas Sutter-Somm/Johannes Vontobel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N 40 zu Art. 276 ZPO; ähnlich Karl Spühler/Annette Dolge/Myriam A. Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2010, S. 341; für die Anwendung von Art. 163 ZGB hingegen die Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 137; Denis Tappy, in: Bohnet et al., Code de procédure civile commenté, 2011, N 47 zu Art. 276 ZPO; Heinz Hausheer, Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in: ZBJV 1999 [135], S. 33). Was es damit auf sich hat, kann hier offenbleiben. Denn der Beschwerdeführer tut nicht dar, dass der nacheheliche Unterhalt tiefer ist als derjenige, der als vorsorgliche Massnahme festgelegt wurde. Ausserdem behauptet er auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin im Scheidungsprozess den nachehelichen Unterhalt schon bereits ab Auflösung der Ehe verlangt und sich deshalb Unstimmigkeiten im Verhältnis zu den provisorisch zugesprochenen Alimenten einstellen könnten. Mithin tut er nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis als verfassungswidrig erweist.
5.
Was die Unterhaltsberechnung im Einzelnen angeht, beklagt sich der Beschwerdeführer darüber, dass die Vorinstanz in seinem monatlichen Bedarf die Fr. 1'700.-- nicht berücksichtige, die er für den gemeinsamen Sohn C.________ aufwenden muss. Dieser wohne bei ihm, stehe in Ausbildung und verursache "natürlich effektiv nicht unerhebliche Kosten". Der Beschwerdeführer geisselt den angefochtenen Entscheid als "insoweit noch offensichtlich unhaltbarer", als sich die Beschwerdegegnerin nicht mit Barmitteln am Unterhalt von C.________ beteilige, während er der Tochter D.________, die bei der Beschwerdegegnerin lebe und überdies über einen Lehrlingslohn verfüge, Unterhalt bezahlen müsse. Der Vorwurf, die Vorinstanz lasse die Position für C.________ "einfach mal" weg, ist jedoch verfehlt. Das Obergericht führt nämlich aus, der Beschwerdeführer verlange die Reduktion der Frauenalimente ab 1. Dezember 2013. C.________ sei am 19. Oktober 2013 volljährig geworden. Unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis erinnert das Obergericht daran, dass die Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten derjenigen gegenüber dem mündigen Kind vorgehe, weshalb C.________ im Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden könne. Inwiefern das Obergericht damit die Rechtslage in verfassungswidriger Weise beurteilt, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei "völlig sachfremd", genügt nicht. Gleich verhält es sich mit der weiteren Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seine "zwingende Amortisationspflicht" zu berücksichtigen vergessen. Davon kann nicht die Rede sein. Das Obergericht weist darauf hin, dass Amortisationszahlungen an Hypothekardarlehen, die im Rahmen einer indirekten Abzahlung der Hypothek der Vermögensbildung dienen, nicht zum Unterhalt zu rechnen und deshalb auch im Notbedarf nicht zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer setzt sich auch damit nicht weiter auseinander. Von vornherein nicht einzutreten ist alsdann auf die blosse Behauptung, das Obergericht habe die Steuerlast der Beschwerdegegnerin "falsch ermittelt".
6.
Verstreut über seinen Schriftsatz beruft sich der Beschwerdeführer schliesslich auch "ergänzend" auf Art. 29 Abs. 1 BV, unter anderem weil das rechnerische Ergebnis des angefochtenen Entscheids "seinen Anspruch auf gleiche wie gleich gerechte Behandlung" wie die Beschwerdegegnerin offensichtlich verletze. Auch diese Rüge geht an der Sache vorbei. Denn das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Recht auf gleiche und gerechte Behandlung ist verfahrensrechtlicher Natur und richtet sich gegen die Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Es verschafft einer Person keinen Anspruch auf eine materiell-rechtliche Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Personen.
7.
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer unabhängig vom Streit um die Frauenalimente auch daran festhält, dass die Regelung betreffend die Aufteilung künftiger Boni ersatzlos aufzuheben sei. Denn bezüglich dieses Rechtsbegehrens lässt sich der Beschwerde keine Begründung entnehmen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dasselbe gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Zwar stellt der Beschwerdeführer diesbezüglich vor Bundesgericht separate Anträge. Dass er die kantonalen Kostenentscheide unabhängig vom Verfahrensausgang in der Sache anficht, lässt sich seinem Schriftsatz nicht entnehmen. Auch darauf ist nicht einzutreten.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet. Das Bundesgericht weist sie deshalb ab, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Entsprechend hat er für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn