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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
9C_29/2015
Urteil vom 21. Mai 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dina Raewel,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2014.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich im Mai 2010 wegen einer Diskushernie L4/5 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch, namentlich veranlasste sie eine Untersuchung beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Untersuchungsbericht vom 3. Dezember 2012), und verneinte mit Verfügung vom 6. März 2013 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung sowie auf berufliche Massnahmen.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 21. November 2014 teilweise gut und stellte fest, dass A.________ vom 1. März 2011 bis zum 28. Februar 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. März 2013 auszurichten; eventuell sei die IV-Stelle anzuweisen, eine Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Abklärungsstelle vorzunehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).
1.2. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 9C_463/2014 vom 9. September 2014).
2.
Im angefochtenen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch und Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer über den 28. Februar 2013 hinaus Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
3.1. Nach eingehender Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Unterlagen ist das kantonale Gericht insbesondere gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht der med. pract. B.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 3. Dezember 2012 zum Schluss gelangt, beim Beschwerdeführer liege ab dem Zeitpunkt der RAD-Untersuchung (28. November 2012) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für eine den Leiden angepasste Tätigkeit vor. Damit bestehe in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ab März 2013 kein Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Orthopädin des RAD habe die attestierte Arbeitsfähigkeit an die Bedingung einer adäquaten Schmerztherapie geknüpft. Entsprechende medizinische Möglichkeiten seien jedoch bereits erfolglos ausgeschöpft worden und es frage sich, welche weiteren Therapien überhaupt noch zur Verfügung stünden. In Anbetracht des Scheiterns sämtlicher Therapieversuche sowie in Ermangelung einer Abklärung der effektiven Arbeitsfähigkeit im Rahmen einer BEFAS sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auch ab März 2013 auszugehen. Unter der bestrittenen Annahme, es liege ab dem Zeitpunkt der Untersuchung beim RAD eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten vor, rügt der Beschwerdeführer schliesslich den gewährten leidensbedingten Abzug in Höhe von 20 % als zu tief.
4.
4.1. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat und der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt, erfüllt der Untersuchungsbericht des RAD vom 3. Dezember 2012 die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Voraussetzungen (vgl. E. 2 hievor), um als beweistaugliche Beurteilungsgrundlage zu gelten. Dass die Vorinstanz gestützt auf diesen regionalärztlichen Bericht ab Untersuchungszeitpunkt von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen ist, ist Ergebnis ihrer Beweiswürdigung, die einer bundesgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. E. 1 hievor). Mängel, welche auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder auf eine Rechtsverletzung schliessen liessen, sind dabei nicht auszumachen. Vielmehr entspricht, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, die gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht angenommene vollständige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten der vorgängig von Dr. med. C.________, FMH Chirurgie, im Bericht vom 13. Juli 2012 getätigten und am 8. August 2012 bestätigten Prognose.
Nicht zu beanstanden ist zudem die vorinstanzliche Feststellung, dass die Berichte des Universitätsspitals D.________ vom 26. Oktober 2012 und der Uniklinik E.________ vom 27. Dezember 2012 nicht gegen die Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sprechen. Insbesondere konnten im Rahmen der neurologisch-neuropsychologischen Untersuchung am 21. Dezember 2012 in der Uniklinik E.________ keine relevanten Einschränkungen der Bein- und Fussfunktionen festgestellt werden.
Korrekt ist schliesslich auch der vorinstanzliche Schluss darauf, dass die mit Eingaben vom 1. Oktober 2013, vom 10. Dezember 2013 und vom 29. August 2014 behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes unbeachtlich ist, weil die rentenablehnende Verfügung vom 6. März 2013 zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 134 V 392 E. 6 S. 397).
4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Beurteilung im Rahmen der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis ernsthaft in Frage zu stellen. Insbesondere genügt der Hinweis nicht, weder die durchgeführten medikamentösen Therapien noch die operativen Eingriffe hätten zu einer wesentlichen Verbesserung des Schmerzgeschehens geführt und es müsse folglich auch ab dem 1. März 2013 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Mit dieser Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass subjektive Schmerzangaben allein für die Begründung einer (teilweisen) Arbeitsunfähigkeit gerade nicht genügen; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind. Die Schmerzangaben müssen also zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 396 E. 5.3.2 S. 398). Befunde, welche selbst in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit rechtfertigten, konnte med. pract. B.________ anlässlich ihrer orthopädischen Untersuchung vom 28. November 2012 nicht erheben. Diesbezüglich waren von weiteren (beruflichen) Abklärungen auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236) verzichtet werden durfte.
4.3. Unstreitig ist, dass in Anbetracht der verschiedenen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. In Bezug auf dessen Höhe hat die Vorinstanz festgestellt, ein Abzug von 20 % sei angemessen. Der Beschwerdeführer verlangt einen solchen von 25 %. Dabei übersieht er, dass die Frage nach der Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage ist, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Eine derartige Rechtsverletzung wirft der Beschwerdeführer dem kantonalen Gericht zu Recht nicht vor, handelt es sich doch bei der Frage, ob ein Abzug von 20 % oder 25 % vorzunehmen ist, um einen durch das Bundesgericht nicht überprüfbaren Ermessensentscheid (Urteil 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E. 5). In diesem Zusammenhang kann auch keine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 8 Abs. 1 BV ausgemacht werden. Die Vorinstanz hat sich in der gebotenen Kürze mit den entscheidwesentlichen Punkten, wie den leidensbedingten Einschränkungen, auseinandergesetzt.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 21. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Williner