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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_398/2015
Urteil vom 20. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. März 2015.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 15. Mai 2014 sprach das Kantonsgericht Schaffhausen den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Verletzung von Verkehrsregeln frei und nahm die Kosten auf die Staatskasse. Eine Entschädigung sprach es ihm nicht zu. Eine gegen die Verweigerung einer Entschädigung gerichtete Berufung wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 3. März 2015 ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschwerdeführer in reduziertem Umfang auferlegt.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 3. März 2015 sei aufzuheben.
2.
Es kann offenbleiben, ob das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers im kantonsgerichtlichen Verfahren verletzt wurde. Eine solche Verletzung wurde jedenfalls durch die Vorinstanz geheilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 4/5 E. 2.1-2.3 in Verbindung mit S. 2 lit. H). Davon, dass die Ausführungen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang widersprüchlich und rechtswidrig wären und ihrerseits den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzten (Beschwerde S. 5), kann nicht die Rede sein.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine zusätzliche Gehörsverletzung vor, weil sie eine Eingabe vom 2. November 2014 nur unter lit. L erwähnt, indessen nicht berücksichtigt habe (Beschwerde S. 4). Welche in dieser Eingabe angeblich enthaltenen "entscheidrelevanten" Ausführungen die Vorinstanz zu Unrecht übergangen haben soll, ist der Beschwerde allerdings nicht in einer Weise zu entnehmen, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG genügen könnte (vgl. insbesondere Beschwerde S. 5/6).
3.
In Bezug auf die verweigerte Entschädigung kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 2.4). Inwieweit diese willkürlich oder nicht hinreichend wären, ist nicht ersichtlich. In rechtlicher Hinsicht ist ihnen beizupflichten. So ist z.B. nicht einzusehen, inwieweit der Beizug eines Doktoranden der politischen Philosophie im vorliegenden Fall nötig oder auch nur sinnvoll gewesen sein könnte (so in Bezug auf einen Vermögensverwalter bereits im Urteil 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 3, welcher Entscheid ebenfalls den Beschwerdeführer betraf). Aus dem Umstand, dass die rechtliche Beratung durch Laien "nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlaubt" ist (Beschwerde S. 7), folgt nicht, dass sie auch entschädigt werden muss.
4.
Die Vorinstanz auferlegte dem Beschwerdeführer bloss eine reduzierte Staatsgebühr, weil sein Standpunkt erstmals im Berufungsverfahren geprüft werden konnte (Urteil S. 9 E. 4.1). Wie der Beschwerdeführer weiss, ist eine solche Reduktion der Gerichtskosten nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich ausreichend (vgl. Urteil 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4 mit Hinweis auf Urteil 1C_41/2014 vom 24. Juli 2014 E. 7.3). Aus welchem Grund die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren hätte von Kosten absehen müssen, ist nicht ersichtlich.
5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn