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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_202/2015
Urteil vom 20. Mai 2015
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2015 des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 24. März 2015 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern A.________, geb. 1946, den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV wegen ernsthafter Bedenken an seiner Fahreignung vorsorglich, dies namentlich in Berücksichtigung eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts vom 18. Februar 2015. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese Massnahme wandte sich A.________ mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Entscheid vom 10. April 2015 hat der Präsident der Rekurskommission den vorsorglichen Ausweisentzug in Abweisung der Beschwerde bestätigt.
2.
Gegen den Entscheid vom 10. April 2015 führt A.________ mit Eingabe vom 14. April (Postaufgabe: 18. April) 2015 Beschwerde ans Bundesgericht der Sache nach mit dem Begehren, der Ausweisentzug sei aufzuheben. Mit Eingabe vom 29. April 2015 hat er die Beschwerde ergänzt.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzu-holen.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer übt ganz allgemein Kritik am angefochtenen Entscheid, an den kantonalen Verfahren sowie insbesondere auch am genannten Untersuchungsbericht vom 18. Februar 2015. Dabei stellt er der dem Entscheid zugrunde liegenden Begründung im Wesentlichen auf appellatorische Weise, jedoch im Lichte der genannten formellen Erfordernisse in rechtlicher Hinsicht nicht zureichend, seine Sicht der Dinge gegenüber. Indes legt er hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend dar, inwiefern durch diese bzw. den angefochtenen Entscheid selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Mai 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Bopp