BGer 6B_1137/2014
 
BGer 6B_1137/2014 vom 19.05.2015
{T 0/2}
6B_1137/2014
 
Urteil vom 19. Mai 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,
Beschwerdeführerin,
gegen
Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer, vom 20. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, anders als die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau stelle sich die Vorinstanz neu auf den Standpunkt, dass die dreimonatige Strafantragsfrist gemäss Art. 31 StGB bei Einreichung der Strafanzeige am 7. Juli 2014 abgelaufen gewesen sei.
3.2. Die Vorinstanz begründet ihr Urteil mit einer Haupt- und einer Eventualbegründung. Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen. In der Beschwerde ist darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 139 II 233 E. 3.2; 133 IV 119 E. 6.3).
3.2.1. Die Vorinstanz verweist in der Hauptbegründung auf die Erwägungen der Jugendanwaltschaft, wonach feststehe, dass B.Y.________ C.________ nicht mit den in der Anzeige erwähnten Informationen bedient habe. Es gebe absolut keine Anzeichen dafür, dass B.Y.________ die Beschwerdeführerin verleumdet habe. Das bedürfe keiner weiteren Untersuchungshandlungen. Das Verfahren sei gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO mit Nichtanhandnahmeverfügung zu erledigen. Die Vorinstanz weist die Beschwerde aufgrund dieser aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen ab (Urteil E. 2.1).
3.2.2. Weil die Hauptbegründung bestehen bleibt (oben E. 3.2.1), ist auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Eventualbegründung nicht mehr einzutreten (vgl. Urteile 6B_683/2014 vom 5. August 2014 E. 1 und 6B_218/2014 vom 3. März 2014 E. 1).
 
4.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Jugendbeschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Briw