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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_245/2015
Verfügung vom 19. Mai 2015
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versicherungsvertrag,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, I. Kammer, vom 13. April 2015.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2015 mit Rechtsschrift vom 6. Mai 2015 beim Bundesgericht anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2015 erklärte, dass er die Beschwerde zurückziehe;
dass das bundesgerichtliche Verfahren damit gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 2 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Huguenin