BGer 2C_437/2015
 
BGer 2C_437/2015 vom 19.05.2015
{T 0/2}
2C_437/2015
 
Urteil vom 19. Mai 2015
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Bezirksrat Zürich.
Gegenstand
Gebühren für Notfalltransport,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin,
vom 31. März 2015.
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ hat am 15. Mai 2015 beim Bundesgericht eine vom 14. Mai 2015 datierte Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Sie beantragt Rückerstattung von Fr. 821.50 Sanitätseinsatzkosten; die Ungültigerklärung der Rechnung für Staatsgebühren; die Sanktionierung der Notfallärztin sowie Schadenersatz von einem Tagessatz von Fr. 150.-- für einen Klinikaufenthalt, der nur durch ein Protokoll mit Unwahrheiten zustande kam, und Genugtuung von Fr. 250'000.-- für den Alptraum, den sie in der PUK unfreiwillig durch eine nicht gerechtfertigte Zwangsmassnahme erlebt habe, von der sie noch heute traumatisiert sei.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller