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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_429/2015
Urteil vom 16. Mai 2015
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
B.C.D.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau.
Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuern 2004,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer,
vom 31. März 2015.
Erwägungen:
1.
Der mit B.C.D.________ verheiratete A.C.________ erlitt am 19. September 2002 einen Unfall und erhielt in der Folge Versicherungsleistungen zugesprochen. Im Jahr 2004 wurden ihm von der Basler Versicherung Beträge von insgesamt Fr. 36'000.-- ausbezahlt. Weiter wurde ihm eine SUVA-Rente von Fr. 9'852.-- zuerkannt. Schliesslich leistete die AXA Winterthur als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers im Jahr 2004 insgesamt einen Betrag von Fr. 60'000.--, davon Fr. 10'000.-- unter dem Titel Erwerbsausfall, Fr. 20'000.-- als Genugtuung und Fr. 30'000.-- als Haushaltschaden. In der Steuererklärung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2004 deklarierten A.C.________ und B.C.D.________ diese Versicherungsleistungen, wobei sie als Zahlung der AXA Winterthur bloss Fr. 50'000.-- aufführten. Entsprechend ihrer Deklaration wurden bei der Veranlagung Versicherungsleistungen von insgesamt Fr. 95'852.-- als Einkommen erfasst. Nach längerem Rechtsmittelverfahren erfasste die Einsprachebehörde mit Entscheid vom 13. November 2013 aus der Leistung dieses Versicherers bloss noch einen Betrag von Fr. 10'000.--; es handelt sich um die unter dem Titel Erwerbsausfall geleistete Zahlung. Den von den Pflichtigen deklarierten Betrag reduzierte sie um Fr. 40'000.--. Den gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs wies das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, am 24. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat; die Kosten von Fr. 510.-- auferlegte es den Pflichtigen. Mit Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die gegen den Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab; es auferlegte seinerseits den Pflichtigen Gerichtskosten von Fr. 1'007.--.
Mit vom 12. Mai 2015 datierter Eingabe (Postaufgabe 13. Mai 2015) erklären A.C.________ und B.C.D.________ dem Bundesgericht, mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht einverstanden zu sein. Sie beantragen, das Verwaltungsgericht solle statt Fr. 40'000.-- neu Fr. 50'000.-- als Haushaltschaden und Genugtuung, also steuerbefreit, bei der Zahlung AXA festsetzen. Die aufgelaufenen Gerichtsgebühren seien der Steuergemeinde aufzubürden, da sie nur scheibchenweise ihr Unrecht eingesehen und vorsätzlich "trödlerisch" eine Gerichtssache verursacht habe.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht legt dar, dass mit dem Einspracheentscheid vom 13. November 2013 bloss scheinbar ein Betrag von nur Fr. 40'000.-- von der Versicherungsleistung der AXA abgezogen worden ist. Seinen Erwägungen lässt sich entnehmen, dass in Tat und Wahrheit gemäss diesem Einspracheentscheid allein folgende Versicherungsleistungen besteuert werden: Fr. 36'000.-- von der Basler Versicherung, Fr. 9'852.-- von der SUVA und Fr. 10'000.-- von der AXA Winterthur (als der Einkommenssteuer unterliegendes Ersatzeinkommen für Erwerbsausfall, s. dazu E. 1.2 des angefochtenen Urteils). Nicht erfasst werden AXA-Zahlungen im Ausmass von Fr. 50'000.--, nämlich Fr. 20'000.-- als Genugtuung und Fr. 30'000.-- als Haushaltschaden (s. zu Letzterem E. 3 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdeführer übersehen, dass sie - unvollständig - bloss Fr. 50'000.-- als Leistungen der AXA deklariert, jedoch Fr. 60'000.-- ausbezahlt erhalten hatten. Die von ihnen geltend gemachte (und ihnen voll gewährte) Reduktion um Fr. 50'000.-- berechnet sich ab dem Betrag von Fr. 60'000.--. Inwiefern diese Berechnung falsch sein und das Verwaltungsgericht dabei welche Rechtssätze verletzt haben könnte, lässt ihre Beschwerdeschrift nicht erkennen. Ebenso wenig wird aufgezeigt oder ist ersichtlich, worin die jeweiligen Kostenauflagen durch das Spezialverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen rechtsverletzend wären.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern nach Massgabe von Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5 BGG aufzuerlegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2015
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller