BGer 9C_260/2015
 
BGer 9C_260/2015 vom 13.05.2015
{T 0/2}
9C_260/2015
 
Urteil vom 13. Mai 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 26. Februar 2015.
 
Sachverhalt:
A. A.________ meldete sich am 6. Juni 2013 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. In der Folge ordnete die IV-Stelle des Kantons Zug (fortan: IV-Stelle) eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, an und räumte Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen ein. A.________ erklärte sich mit der Begutachtung durch diese beiden Experten nicht einverstanden (Schreiben vom 21. Mai 2014). Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2014 hielt die IV-Stelle am vorgesehenen Begutachtungsauftrag fest.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 26. Februar 2015 ab.
C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei bezüglich der Person des Gutachters ein Einigungsverfahren durchzuführen, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Ferner seien für das vorinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen. In der Begründung findet sich zudem der Antrag, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, sämtliche Akten betreffend die Ablehnung der vorgeschlagenen Gutachter vor der Gutachtenserteilung auszusondern.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Diese Eintretensordnung gilt auch im Zusammenhang mit der Einholung einer mono- oder, wie hier, bidisziplinären Expertise (Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.
2. Es liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogenen Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Mit der Auflage von 15 (anonymisierten) Expertisen des Dr. med. B.________, welche unbestrittenermassen allesamt andere versicherte Personen betreffen, rügt die Beschwerdeführerin letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness (BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann beschlägt die Rüge der unzureichenden Bemühungen um eine Einigung über die zu beauftragenden Gutachter Verfahrensfragen, die grundsätzlich nicht im Zwischenverfahren zu prüfen sind (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280; Urteil 9C_718/2013 vom 12. August 2014 E. 3.3 und 4, publ. in: SVR 2015 IV Nr. 3 S. 6; vgl. auch Urteile 8C_974/2012 vom 6. Dezember 2012; 8C_735/2012 vom 5. Oktober 2012 und 9C_532/2012 vom 14. August 2012), wobei - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - zu einer Neubeurteilung der Sach- und Rechtslage gemäss Ausführungen in der letztinstanzlichen Beschwerde im heutigen Zeitpunkt kein Anlass besteht (vgl. BGE 138 V 271 E. 4 i.f. S. 280). Auch im Rahmen des Antrags auf Aussonderung von Verfahrensakten wird kein formeller Ausstandsgrund dargetan. Mithin kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand genommen werden. Da die erwähnten Rügen im Zuge der Anfechtung des Endentscheids vor Bundesgericht immer noch erhoben werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG), besteht schliesslich auch kein Anlass, in diesem Verfahren der Frage nachzugehen, ob die vorinstanzliche Erhebung von Gerichtskosten für den angefochtenen Zwischenentscheid vor Art. 69 Abs. 1bis IVG standhält.
3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Erledigung im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 3 mit Hinweis).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer