BGer 8C_710/2014
 
BGer 8C_710/2014 vom 12.05.2015
8C_710/2014
{T 0/2}
 
Urteil vom 12. Mai 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 21. August 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1961, bezog seit dem 1. April 2001 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche mehrmals bestätigt wurde. Nach einer Untersuchung durch das Institut B.________ (Gutachten vom 14. Dezember 2010), hob die IV-Stelle Luzern die zunächst sistierte Rente rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 auf (Verfügung vom 22. Juni 2011).
B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 21. August 2014 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung insoweit ab, als die Rente rückwirkend auf Ende November 2010 aufgehoben wurde.
C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente, eventualiter von beruflichen Eingliederungsmassnahmen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f., 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f., je mit Hinweisen).
2. Das kantonale Gericht hat die für die Rentenrevision massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Es wird darauf verwiesen.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass mit dem Gutachten des Instituts B.________ eine rentenerhebliche Veränderung seines Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei und es daher an den Voraussetzungen für eine Rentenrevision fehle.
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).
3.2. Beanstandet wird vorab die psychiatrische Einschätzung der Gutachter des Instituts B.________, welche für eine Rentenrevision nicht genüge, weil sie lediglich einen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalt anders beurteile als die Ärzte der Medizinischen Abklärungsstelle MEDAS in ihrem Gutachten vom 5. Juli 1999. Diese hatten jedoch, gleich wie nunmehr auch die Ärzte des Instituts B.________, insgesamt eine 75-prozentige Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Bei der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. April 2001 hatte die IV-Stelle vielmehr auf die Stellungnahme ihres regionalärztlichen Dienstes vom 19. Oktober 2001 abgestellt, wonach sich zwischenzeitlich eine Depression von erheblichem Ausmass entwickelt habe. Dass der Beschwerdeführer auch weiterhin durch ein psychisches Leiden von solch erheblicher Schwere und Ausprägung beeinträchtigt sei, wird nicht geltend gemacht. Nach den Ausführungen der psychiatrischen Gutachterin des Instituts B.________ sei es nach dem Beginn einer Alkoholabhängigkeit und Automatenspielsucht des Beschwerdeführers in der ersten Hälfte der 90er-Jahre zunehmend zu finanziellen Problemen sowie zu ehelichen und innerfamiliären Konflikten gekommen, worauf er mit Depressionen reagiert habe und deswegen auch hospitalisiert worden sei. Indessen hätten nie suchtspezifische Entwöhnungsmassnahmen stattgefunden, seit Jahren auch keine ambulante psychiatrische Behandlung mehr. Neben der Abhängigkeitserkrankung könne aktuell keine wesentliche sonstige psychiatrische Morbidität diagnostiziert, insbesondere kein krankheitswertiger depressiver Befund erhoben werden (vgl. dazu BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; Urteil 8C_580/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2.1).
Zu den Einwänden unter Berufung auf die Berichte des Dr. med. C.________, Endokrinologie/Diabetologie FMH, vom 1. April 2011 (durch Blutzuckerschwankungen bedingtes depressives Syndrom) sowie des Dr. med. D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 8. Mai 2011 hat sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert. Sie vermögen keine hinreichenden Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens des Instituts B.________ zu begründen, zumal sich den Berichten entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass sich seit der Begutachtung eine Verschlechterung des psychischen Leidens eingestellt hätte. Insbesondere äussert sich Dr. med. D.________ nicht zu den von den Gutachtern erhobenen Befunden, es ergibt sich aus seiner Stellungnahme nicht, in welchem Rahmen eine psychiatrische Behandlung erneut aufgenommen worden sei, wie der Beschwerdeführer geltend macht, und es findet sich auch keine Begründung für die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit.
3.3. Es werden des Weiteren neurologische Beschwerden geltend gemacht. Die Abklärungen durch Dr. med. E.________ im Zentrum F.________ (Bericht vom 4. August 2010) haben die Gutachter des Instituts B.________ indessen ausdrücklich berücksichtigt. Die geklagten Beschwerden liessen sich nur teilweise neurologischen Befunden zuordnen und waren vorab durch den schlecht eingestellten Diabetes (Typ 1) bedingt, wobei zusätzlich eine Polymedikation mit hohen Dosen über das übliche Niveau aufgefallen und als Polytoxikomanie mit zusätzlichem Alkoholübergebrauch interpretiert worden war. Dr. med. E.________ äusserte sich nicht dazu, inwieweit dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei.
3.4. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter des Instituts B.________ wird auch insgesamt bemängelt. Es wird indessen nicht weiter dargelegt, inwieweit die von den Gutachtern genannte zumutbare Verweistätigkeit die geklagten Beschwerden nur unzureichend berücksichtige. Nach den Ausführungen der Ärzte ist der Versicherte vorab aus rheumatologisch-neurologischer Sicht beziehungsweise durch den Diabetes eingeschränkt und vermag eine mehrheitlich sitzende und körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit in einem Umfang von 75 Prozent auszuüben, dies ganztägig mit entsprechend reduzierter Leistungsfähigkeit durch einen Pausenbedarf von zehn Minuten pro Stunde und zusätzlich leicht reduziertem Rendement. Ausdrücklich ausgeschlossen hat die psychiatrische Gutachterin wegen der Suchterkrankung Tätigkeiten an laufenden unfallgefährdenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie mit berufsmässigem Führen eines Fahrzeuges.
4. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung. Beanstandet wird das von Verwaltung und Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen.
4.1. Unbestritten ist, dass dabei die Tabellenlöhne nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor", an. Nur ausnahmsweise haben das Bundesgericht und das Eidgenössische Versicherungsgericht bei Personen, die vor der Gesundheitsschädigung lange Zeit in diesem Bereich tätig gewesen sind und bei denen eine Arbeit in anderen Bereichen kaum in Frage kommt, auf das statistische Durchschnittseinkommen einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erschien, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007; Urteil I 289/01 vom 19. Oktober 2001 E. 3c). Das kantonale Gericht hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass und weshalb hier nicht der statistische Durchschnittslohn im Dienstleistungssektor zur Anwendung gelangt. Der zusätzliche Pausenbedarf wurde bei der Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Gutachter des Instituts B.________ ausdrücklich berücksichtigt (oben E. 3.4); er vermag ebenso wenig wie die geltend gemachte Einschränkung aus ophthalmologischen Gründen eine Tätigkeit im produktiven Sektor von vornherein auszuschliessen oder eine Arbeit im Sektor Dienstleistungen als näherliegend erscheinen zu lassen. Verwaltung und Vorinstanz haben zu Recht auf den statistischen Durchschnittswert "Total Privater Sektor" abgestellt.
4.2. Zum leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5 S. 78 ff.) hat sich das kantonale Gericht eingehend geäussert. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, dass der grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte krankheitsbedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist, keinen Abzug, der über die Berücksichtigung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit und damit des Rendements hinausgeht (Urteil 8C_20/2012 vom 4. April 2012 E. 3.2 u. 3.3). Auch die übrigen Einwände vermögen eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung im Ergebnis nicht zu begründen.
5. Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2011 war die Einstellung der Invalidenrente. Auf die beantragte Umschulung ist hier daher nicht weiter einzugehen (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.). Im Übrigen führt der Beschwerdeführer nicht näher aus, weshalb die gutachtlich attestierte Arbeitsfähigkeit ausnahmsweise nicht auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar sei. Das kantonale Gericht hat sich zum Eingliederungsbedarf insbesondere auch unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten und der Dauer des Rentenbezugs zutreffend geäussert (vgl. Urteile 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 4, zur Publikation vorgesehen; 8C_818/2013 vom 6. Juni 2014 E. 5).
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo