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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_483/2014
Urteil vom 12. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdeführer,
gegen
1. A.E.________,
2. B.E.________,
3. C.E.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stulz,
4. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fahrlässige Tötung, Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 18. März 2014.
Sachverhalt:
A.
Am 22. Dezember 2010 kurz nach 7 Uhr morgens überquerte D.E.________ die Bahnhofstrasse in Dottikon (AG) im Bereich des Fussgängerstreifens. Er wurde von Y.________, der sich ihm mit einem Fahrzeug von links näherte, angefahren und (von Y.________ aus gesehen) auf die Gegenfahrbahn geschleudert. Dort erfasste ihn X.________, der mit einem Personenwagen in die Gegenrichtung fuhr. D.E.________ wurde bis zum Stillstand des Fahrzeugs mitgeschleift. Er erlitt tödliche Verletzungen.
B.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X.________ am 25. Oktober 2012 vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 18. März 2014 in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten und der Angehörigen von D.E.________ wegen fahrlässiger Tötung. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.--. X.________ wurde verpflichtet, den Eltern von D.E.________ Schadenersatz von insgesamt Fr. 2'678.10 sowie Genugtuung von je Fr. 15'000.-- und dem Bruder Genugtuung von Fr. 10'000.-- (jeweils nebst Zins) zu leisten.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freizusprechen.
D.
A.E.________, B.E.________ und C.E.________ beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf Vernehmlassung verzichtet. Mit Eingabe vom 22. April 2015 nahm der Beschwerdeführer sein Recht zur Replik wahr.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und die Unschuldsvermutung verletzt zu haben.
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt hat, prüft das Bundesgericht ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Diese aus der Unschuldsvermutung abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
1.3. Unbestritten ist, dass D.E.________ (nachfolgend: Opfer) entlang der Bahnhofstrasse in Richtung Bahnhof/Dintikon ging und diese mit normaler Gehgeschwindigkeit im Bereich des Fussgängerstreifens betrat. Unbestritten ist weiter, dass die erste Kollision (in Fahrtrichtung von Y.________ aus gesehen) nicht nach dem Fussgängerstreifen und die zweite Kollision (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers aus gesehen) vor dem Fussgängerstreifen erfolgte. Die Vorinstanz stellt zudem (wie die erste Instanz) fest, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Kollision nicht bremste und eine Geschwindigkeit von 30 km/h aufwies. Diese Feststellung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Ebenso wenig macht er geltend, ein Gutachten könnte sich dazu in präziser Weise äussern. Solches ist auch nicht ersichtlich (vgl. Entscheid S. 16, erstinstanzliches Urteil S. 23 f., vorinstanzliche Akten pag. 402).
Die Rügen der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung der Unschuldsvermutung erhebt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Feststellungen, auf welcher Höhe das Opfer die Bahnhofstrasse betrat respektive die erste Kollision (mit dem Fahrzeug von Y.________) erfolgte und wo sich die zweite Kollision (mit dem Auto des Beschwerdeführers) ereignete. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Opfer habe die Strasse (in Fahrtrichtung von Y.________ aus gesehen) rund 2 - 4 m vor dem Fussgängerstreifen betreten. Zudem sei die Annahme, die zweite Kollision sei (in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers aus gesehen) 2.3 m vor dem Fussgängerstreifen erfolgt, offensichtlich unzutreffend (Beschwerde S. 8 ff.).
1.4.
1.4.1. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen betrat das Opfer die Bahnhofstrasse auf dem Fussgängerstreifen, wo es nach wenigen Metern vom ersten Fahrzeug erfasst wurde. Die erste Instanz würdigt namentlich die Aussagen des Zeugen F.________, der wenige Meter hinter dem Opfer ging und beide Kollisionen aus nächster Nähe beobachten konnte. Sie lässt in ihre Beweiswürdigung zudem die Aussagen beider Fahrzeuglenker sowie eines Mitfahrers im ersten Auto, ein Gutachten der AXA Versicherungen AG (als Haftpflichtversicherer des Beschwerdeführers) und eine Expertise des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM Bern) einfliessen. Das Bezirksgericht Bremgarten schätzt die erste Schilderung des Zeugen, wonach das Opfer den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen und dort vom ersten Auto erfasst worden sei, als glaubhaft ein. Dieser Beweiswürdigung schliesst sich die Vorinstanz an (Entscheid S. 12, erstinstanzliches Urteil S. 24 ff.). Die Rüge einer ungenügenden Entscheidmotivation ist unbegründet (vgl. zum in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 mit Hinweisen). Indem die Vorinstanz unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Erwägungen ebenfalls auf den Zeugen abstellt, verwirft sie implizit mit den gleichen Überlegungen der Erstinstanz die weiteren Beweismittel, welche im erstinstanzlichen Entscheid eingehend gewürdigt wurden. Im Übrigen reicht der Hinweis, die Vorinstanz habe sich mit den Ausführungen im Plädoyer oder in der Berufungsantwort nicht auseinandergesetzt, nicht aus. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).
1.4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Einvernahme von F.________ vor dem Bezirksamt Bremgarten beruft, legt er einzig dar, wie dessen Aussagen seiner Auffassung nach richtig zu würdigen gewesen wären. Dieses appellatorische Vorbringen vermag keine Willkür darzutun und genügt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer verweist zudem auf die am Unfallort angetroffene Situation. Dabei legt er nicht näher dar, von welchen Trümmerteilen die Rede in seiner Argumentation ist. Dies ist nicht weiter erstaunlich, kann dem Situationsplan zur Frage, ob die mit der Nummer 6 bezeichneten Teile vom ersten oder zweiten Fahrzeug stammen, nichts Näheres entnommen werden. Sollte sich der Beschwerdeführer auf Teile des ersten Autos beziehen, lässt seine Argumentation eine erste Kollision noch vor dem Fussgängerstreifen als vertretbar erscheinen. Sie vermag hingegen das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht ernstlich in Frage zu stellen und als unhaltbar erscheinen lassen. Ebenso wenig dringt die Rüge der Aktenwidrigkeit durch. Der Beschwerdeführer hebt eine einzelne Aussage des Zeugen hervor. Er setzt sich hingegen weder mit dessen weiteren Schilderungen noch mit der Beweiswürdigung, welche das Aussageverhalten von F.________ überzeugend beleuchtet, auseinander.
1.4.3. Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach sich die erste Kollision auf dem Fussgängerstreifen ereignete, schlechterdings nicht mehr vertretbar sowie die Unschuldsvermutung verletzt sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Ebenso ist verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz (wie bereits die erste Instanz) in vorweggenommener Beweiswürdigung darauf verzichtet hat, zur Frage des ersten Kollisionsortes ein Gutachten in Auftrag zu geben. Mit seinem Beweisantrag vermag der Beschwerdeführer die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Das Bezirksgericht Bremgarten hielt fest, dass auf der nassen Fahrbahn keine Spuren auf eine bestimmte Kollisionsstelle hindeuten. Zum selben Schluss gelangte nicht nur das IRM Bern. Auch das Privatgutachten der AXA Versicherungen AG blieb in dieser Frage äusserst vage (S. 18), was die erste Instanz zutreffend unterstrich (erstinstanzliches Urteil S. 26 f.). Von einer gerichtlichen Expertise wäre kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten gewesen (vgl. zum Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, sowie zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270; 136 I 265 E. 3.2 S. 272, 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen).
1.4.4. Zusammenfassend steht fest, dass das Opfer die Bahnhofstrasse auf dem Fussgängerstreifen betrat und dort vom ersten Fahrzeug erfasst wurde.
1.5.
1.5.1. Auf dem Situationsplan, welcher die angetroffene Unfallsituation wiedergibt, grenzt das Fahrzeugheck des Beschwerdeführers an den Fussgängerstreifen. Die Vorinstanz gelangt im Zusammenhang mit der Ermittlung des zweiten Kollisionsortes zur Überzeugung, dass das Auto des Beschwerdeführers nach der Kollision und dem Stillstand ca. 4 m zurückversetzt wurde. Um das darunterliegende Opfer zu bergen, sei der Beschwerdeführer rund 2 m rückwärtsgefahren. Zudem sei der Personenwagen beim Anheben nochmals ca. 2 m zurückversetzt worden. Bei einer Wagenlänge von etwa 5 m habe sich die Fahrzeugfront in der ursprünglichen Endposition deshalb ca. 9 m nach dem Fussgängerstreifen befunden. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen des Beschwerdeführers, von Y.________, F.________ sowie von G.________ (Mitfahrer im ersten Fahrzeug).
1.5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Rückwärtsfahren habe er in den Einvernahmen mit 0.5 - 1 m und Y.________ mit 1 - 2 m angegeben. Laut F.________ und G.________ habe er (der Beschwerdeführer) lediglich versucht, rückwärts zu fahren. Wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, er habe in einer ersten Phase ca. 2 m zurückgesetzt, sei nicht nachvollziehbar und zudem aktenwidrig. Gleiches gelte in Bezug auf die zweite Phase, als das Fahrzeug von mehreren Personen angehoben worden sei, um das Opfer zu bergen. Keine befragte Person erwähne eine Distanz von 2 m. Er sowie Y.________ hätten ein Anheben ohne Verschieben geschildert. F.________ habe in der ersten Einvernahme ein Zurückstossen, in der zweiten Einvernahme lediglich ein Anheben geschildert. G.________ habe ein Zurücksetzen des Fahrzeugs beobachtet, ohne zur Distanz weitere Angaben zu machen. Im Übrigen sei es nicht realistisch, dass ein schwerer Bus von Hand 2 m verschoben werde, wenn zur Befreiung des Opfers wenige Zentimeter reichen würden (Beschwerde S. 10 ff.).
Die Vorinstanz gibt die Aussagen der beteiligten Personen zur Veränderung der Endposition des zweiten Fahrzeugs im Kern korrekt wieder (Entscheid S. 14 f.). Zusammengefasst schilderte der Beschwerdeführer ein einmaliges Zurücksetzen um 0.5 - 1 m während des Anhebens des Fahrzeugs. F.________ sprach von einem Versuch des Beschwerdeführers, mit dem Auto zurückzufahren, wobei das Opfer unter dem Auto hängengeblieben sei. Mit der Hilfe weiterer Personen sei das Fahrzeug angehoben worden. Dass es dabei gleichzeitig auch zurückgestossen wurde, erwähnte der Zeuge nur in der ersten Einvernahme. Laut G.________ habe der Beschwerdeführer seinen Personenwagen zurückgesetzt, wobei das Opfer mitgeschleift worden sei. Mit dem Anheben des Fahrzeugs respektive mit der Entlastung der Vorderachse habe der Bus zurückgesetzt werden können. Y.________ gab schliesslich an, der Beschwerdeführer sei 1 - 2 m zurückgefahren und habe das Opfer mitgeschleift. In der Folge hätten sie das Fahrzeug angehoben, um das Opfer zu befreien.
Damit kann sich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, das Auto sei in einer ersten Phase zurückgefahren, grundsätzlich auf sämtliche Zeugenaussagen stützen. Dies trifft auch auf jene Schilderungen zu, die lediglich von einem (abgebrochenen) Versuch sprechen. Ebenso findet die Feststellung, wonach in der zweiten Phase das Fahrzeug tatsächlich zurückversetzt (und nicht nur angehoben) wurde, teilweise eine Stütze in den Schilderungen. Während der Beschwerdeführer diese Sachverhaltsfeststellungen richtigerweise nicht als willkürlich rügt, bringt er vor, für eine Distanz von insgesamt 4 m fänden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Diese Rüge erfolgt zu Recht. Es ist mit Blick auf die zitierten Aussagen nicht nachvollziehbar, wie die fragliche Distanz ermittelt wurde. Jene Zeugen, aus deren Aussagen sich ein zweimaliges Zurücksetzen ableiten lässt (F.________ und G.________), umschreiben die Wegstrecken nicht einmal annähernd (beispielsweise mit "halber Wagenlänge" etc.), geschweige denn exakt. Jene Personen, die ihre Beobachtungen mit Meterangaben näher umschreiben konnten (die beiden Fahrzeuglenker), schildern nur ein einmaliges Zurücksetzen (der Beschwerdeführer mit insgesamt 0.5 - 1 m, Y.________ mit insgesamt 1 - 2 m). Wesentlich in diesem Zusammenhang ist auch Folgendes. Die Vorinstanz will ausgehend von der ursprünglichen Endlage des zweiten Fahrzeugs und einem Anhalteweg von 15.3 m die zweite Kollision ca. 2.3 m vor dem Fussgängerstreifen lokalisieren. Eigentlicher Angelpunkt ihrer Argumentation ist damit die effektive Endlage und die Wegstrecke, um die der zweite Personenwagen nach dem Stillstand zurücksetzte respektive zurückgesetzt wurde. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung muss in diesem gewichtigen Punkt als wenig differenzierte Schätzung bezeichnet werden, welche sich auf kein Beweisfundament stellen lässt. Im Ergebnis ist sie unhaltbar.
1.5.3. Die Lokalisation des zweiten Kollisionsortes anhand der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach das Fahrzeug des Beschwerdeführers nach dem Stillstand um insgesamt 4 m zurücksetzte respektive zurückgesetzt wurde, verletzt das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung.
1.5.4. Im Rahmen der Feststellung des zweiten Kollisionsortes macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung verletze sein rechtliches Gehör. Die Rüge ist begründet. Im vorinstanzlichen Entscheid fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit der Längswurfweite des Opfers. Ebenso lässt die Vorinstanz im Gegensatz zum Bezirksgericht Bremgarten die relevante Frage nach der Geschwindigkeit des ersten Fahrzeugs unbeantwortet. Fest steht, mit welcher ungefähren Geschwindigkeit das Opfer die Strasse betrat. Ebenso ist (auch mit Blick auf die erstinstanzlichen Erwägungen) davon auszugehen, dass die Vorinstanz zur Geschwindigkeit des ersten Personenwagens Feststellungen treffen kann. Weiter ist bekannt, wie und in welchem Bereich das Opfer vom ersten Fahrzeug erfasst wurde. Die Vorinstanzen stützen sich diesbezüglich auf das Gutachten des IRM Bern. Besagte Expertise geht zudem davon aus, dass das Opfer die Fahrbahn in einem flachen Winkel in Richtung Dintikon überquerte (S. 12). Damit sind (zusammen mit der Grösse des Opfers und dem konkreten Unfallfahrzeug) mehrere relevante Faktoren verfügbar oder feststellbar. Das Parteigutachten bemisst die Längswurfweite auf ca. 9 - 12 m. Eine gerichtliche Expertise zur Beantwortung der Wurfweite erscheint nicht von vornherein als untauglich. Indem der Beschwerdeführer den Verzicht darauf als Gehörsverletzung rügt, verhält er sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner 1 - 3 nicht treuwidrig. Zum einen ging die erste Instanz von einer Wurfweite des Opfers von 9 m aus. Zum andern beantragte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz ausdrücklich eine Expertise für den Fall, dass den Schlussfolgerungen des Privatgutachtens zur Wurfweite nicht gefolgt würde (Berufungsantwort S. 6). Indem die Vorinstanz darauf verzichtet, verletzt sie das Recht des Beschwerdeführers, mit erheblichen Beweisanträgen zur Wurfweite des Opfers gehört zu werden. Zu keiner anderen Beurteilung führen die Aufzeichnungen im Situationsplan sowie der von der Vorinstanz zitierte Zeuge. Insbesondere steht mit dessen Aussage, wonach sich das Opfer in der Luft überschlagen habe, eine Wurfweite von mehreren Metern nach wie vor im Raum. Die Vorinstanz wird zur Feststellung der Wurfweite des Opfers eine sachverständige Person beiziehen müssen.
2.
Es stellt sich die Frage, ob das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament (unter Berücksichtigung der noch zu ermittelnden Wurfweite des Opfers) eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts ermöglicht. Art. 33 SVG regelt die Pflichten des Fahrzeuglenkers gegenüber Fussgängern. Danach ist den Fussgängern das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen (Abs. 1). Vor Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriff sind, ihn zu betreten (Abs. 2). Diese Regelung wird in Art. 6 Abs. 1 VRV konkretisiert, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger den Vortritt gewähren muss, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (vgl. auch Art. 49 Abs. 2 SVG und Art. 47 VRV). Der Fahrzeuglenker hat, wenn er sich einem Fussgängerstreifen nähert, beide Fahrbahnen und Trottoirseiten zu beobachten (vgl. BGE 129 IV 39 E. 2.2 S. 43).
2.1. Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts Bremgarten erfasste der Personenwagen von Y.________ das Opfer mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h auf dem Fussgängerstreifen frontal im Bereich der linken Fahrzeugecke. Dadurch wurde das Opfer 9 m durch die Luft auf die Gegenfahrbahn geschleudert und dort vom Beschwerdeführer ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h erfasst. Kurz zuvor hatte der Beschwerdeführer ein anderes Auto von der Mitteldorfstrasse in die Bahnhofstrasse einbiegen lassen. Der Beschwerdeführer hat das Opfer vor der zweiten Kollision nicht gesehen. Diese ereignete sich (aus der Sicht des Beschwerdeführers) 9 m vor dem Fussgängerstreifen am Ende der Flugphase. Nur die zweite Kollision bewirkte die tödlichen Verletzungen. Zum Unfallzeitpunkt herrschte dichter Kolonnenverkehr respektive ununterbrochener Gegenverkehr. Es war dunkel und es regnete. Es war für den Beschwerdeführer nur erschwert möglich, das Opfer in dem Moment zu sehen, als es auf den Fussgängerstreifen zuging und diesen betrat. Hingegen wäre es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der ersten Kollision möglich gewesen, das Opfer wahrzunehmen. Im besagten Zeitpunkt war der Beschwerdeführer 18 m vom Fussgängerstreifen entfernt. Hätte er in diesem Moment gebremst, wäre er bei einem Anhalteweg von 13.5 m demnach 4.5 m vor dem Fussgängerstreifen zum Stehen gekommen. Da das Opfer in die Richtung des Beschwerdeführers geschleudert wurde, wäre es gleichwohl zur Kollision gekommen. Das Fahrzeug des Be-schwerdeführers hätte selbst bei einem sofort (im Zeitpunkt der ersten Kollision) eingeleiteten Bremsmanöver noch eine Geschwindigkeit von 20 - 25 km/h aufgewiesen. Dies hätte unter Berücksichtigung der Eigengeschwindigkeit des Opfers eine Aufprallgeschwindigkeit von 40 - 50 km/h ergeben, weshalb die tödlichen Verletzungen nicht vermeidbar gewesen wären.
2.2. Dem erstinstanzlich festgestellten Unfallablauf bis zur ersten Kollision schliesst sich die Vorinstanz im Ergebnis an (wobei nach ihren Feststellungen diese ca. 2.2 m vom rechten Fahrbahnrand erfolgte). Die übrigen Feststellungen zur zweiten Phase des Unfalls beschränken sich im Wesentlichen auf die Endposition und den Anhalteweg des zweiten Fahrzeugs sowie, davon abgeleitet, den Ort der zweiten Kollision ca. 2.3 m vor dem Fussgängerstreifen.
2.3. Weitere die zweite Kollision betreffende Umstände fehlen im vorinstanzlichen Entscheid (anders als im erstinstanzlichen Urteil) gänzlich. Es lässt sich nicht beurteilen, ob der Beschwerdeführer mit der gebotenen Aufmerksamkeit und einer angemessenen Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zufuhr. Die Vorinstanz stellt insbesondere nicht fest, ab welchem Moment der Beschwerdeführer das Opfer hätte erblicken können und ob es bereits beim Betreten des Fussgängerstreifens oder erst im Zeitpunkt der ersten Kollision für den Beschwerdeführer erkennbar war. Ebenso blieb unbeantwortet, welche Distanz das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum Fussgängerstreifen aufwies, als das Opfer die Fahrbahn betrat und als es vom ersten Auto angefahren wurde. In tatsächlicher Hinsicht massgebend ist weiter, ob der Beschwerdeführer bei gebotener Aufmerksamkeit in der Lage gewesen wäre, sein Fahrzeug rechtzeitig anzuhalten. Wäre es gleichwohl zur Kollision mit dem Opfer gekommen, stellt sich schliesslich die (durch den Beizug von Sachverständigen zu beantwortende) Frage, welche Verletzungen mit welchen Folgen das Opfer erlitten hätte.
2.4. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287 mit Hinweis).
2.5. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend. Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts ist nicht möglich. Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht (BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153 mit Hinweis). Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einer ungenügenden Entscheidmotivation näher einzugehen. Die Vorinstanz wird die Sachverhaltsfeststellung in wesentlichen Punkten ergänzen und neu darlegen müssen.
3.
Der Beschwerdeführer obsiegt teilweise, soweit er eine willkürliche Beweiswürdigung, die Verletzung der Unschuldsvermutung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt (E. 1.5). Deshalb sowie in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer mit seiner gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gerichteten Beschwerde im Wesentlichen durchdringt, rechtfertigt es sich, ihm keine Kosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegner 1-3 beantragten die Abweisung der Beschwerde und werden kostenpflichtig. Ihnen sind die Gerichtskosten zur Hälfte aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Aargau und die Beschwerdegegner 1-3 haben als unterliegende Parteien dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von je der Hälfte der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 18. März 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'000.-- den Beschwerdegegnern 1-3 je zu einem Drittel und unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Die Beschwerdegegner 1-3 haben dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-- unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga