BGer 6B_385/2015
 
BGer 6B_385/2015 vom 12.05.2015
{T 0/2}
6B_385/2015
 
Urteil vom 12. Mai 2015
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Betrug, Drohung etc.),
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. März 2015.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1.
 
2.
 
3.
 
4.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen das gesamte Bundesgericht wird nicht eingetreten.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn