BGer 5A_897/2014
 
BGer 5A_897/2014 vom 06.05.2015
{T 0/2}
5A_897/2014
 
Urteil vom 6. Mai 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lippuner,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schlegel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzung des Scheidungsurteils,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 24. September 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.A.________ (geb. 1958) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten 1993 in Schottland. Sie haben drei gemeinsame Kinder (geb. 1995, 1996 und 1997). Im Jahr 2003 zog die Familie in die Schweiz.
A.b. Am 14. Oktober 2010 ersuchten die Ehegatten das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (nachfolgend Kreisgericht) mit gemeinsamem Begehren um Scheidung. Anfang Januar 2011 liess die Familienrichterin den Ehegatten einen Ehescheidungskonventionsentwurf inkl. englischer Übersetzung zukommen. Am 8. Februar 2011 fand - in Anwesenheit der Dolmetscherin, welche den Entwurf übersetzt hatte - eine mündliche Besprechung respektive Bereinigung des Entwurfes statt. Im Anschluss daran passte die Familienrichterin den Konventionsentwurf an und liess die überarbeitete Version den Parteien in englischer Übersetzung zukommen, wobei sämtliche Änderungen bzw. Ergänzungen hervorgehoben wurden. Die Parteien unterzeichneten die englische Fassung dieser Konvention am 10. März 2011. Mit Urteil vom 15. März 2011 schied die Familienrichterin die Ehe und genehmigte die Scheidungskonvention. Die vorliegend umstrittene Ziffer lautet wie folgt:
A.c. Am 10. Juli 2012 stellte B.A.________ beim Kreisgericht ein Ergänzungsbegehren und verlangte gestützt auf Art. 124 ZGB erstens eine angemessene Entschädigung in der Höhe der Hälfte des Pensionskassenguthabens von A.A.________ bei der Pensionskasse D.________, eventualiter Fr. 56'775.50, eventualiter eine angemessene tiefere Entschädigung. Im Weiteren beantragte sie die Edition des Lohnausweises resp. der Lohnabrechnungen von A.A.________ für das Jahr 2011 resp. die Monate Januar bis März 2012.
A.d. Mit Entscheid vom 28. Mai 2013 (in begründeter Fassung versandt am 27. August 2013) wies das Kreisgericht den Antrag auf Ergänzung des Scheidungsurteils ab (Ziff. 1), schrieb das Editionsbegehren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (Ziff. 2) und auferlegte B.A.________ die Prozesskosten (Ziff. 3 und 4).
B. Gegen diesen Entscheid erhob B.A.________ am 27. September 2013 Berufung beim Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend Kantonsgericht oder Vorinstanz). Sie beantragte, Ziff. 1 des Entscheids des Kreisgerichts sei aufzuheben und A.A.________ in Ergänzung des Scheidungsurteils vom 15. März 2011 nach Art. 124 ZGB zu verpflichten, ihr eine angemessene Entschädigung in der Höhe der Hälfte seines Pensionskassenguthabens bei der Pensionskasse D.________, eventualiter Fr. 54'816.40 nebst 5 % Zins seit dem 9. Juli 2013 von Fr. 3'334.65, eventualiter eine angemessene tiefere Entschädigung zu bezahlen. Zudem sei der letzte Absatz der Ziff. 9 der Scheidungskonvention zu streichen. Eventualiter sei Ziff. 1 des Entscheids des Kreisgerichts aufzuheben und auf das Ergänzungsbegehren nicht einzutreten. Ferner beantragte sie die Aufhebung der Ziff. 2 des erstinstanzlichen Entscheids und die Edition der erwähnten Lohnbelege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten von A.A.________. Mit Urteil vom 24. September 2014 (zugestellt am 15. Oktober 2014) trat das Kantonsgericht auf die Berufung hinsichtlich des Editionsbegehrens nicht ein. Im Übrigen hob es den Entscheid des Kreisgerichts auf (Ziff. 1, 3 und 4) und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an dieses zurück.
 
C.
C.a. Dagegen erhebt A.A.________ (Beschwerdeführer) am 14. November 2014 Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt in der Sache, der angefochtene Entscheid sei - unter Kostenfolgen - aufzuheben.
C.b. Mit Verfügung vom 27. November 2014 gewährte der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der vorliegenden Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung.
C.c. Die Vorinstanz informierte die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts ferner über den Umstand, dass beim Kreisgericht seit dem 30. September 2013 ein Revisions- und Sistierungsgesuch pendent ist. In diesem beantragte B.A.________ (Beschwerdegegnerin), den letzten Absatz der Ziff. 9 der Scheidungskonvention eventualiter zum Berufungsbegehren revisionsweise aufzuheben, das Revisionsgesuch aber bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor Kantonsgericht hängigen Berufungsverfahrens gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 28. Mai 2013 zu sistieren. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 bestätigte das Kreisgericht den Parteien, das Verfahren bis zum Abschluss des vor dem Kantonsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens zu sistieren. Das eventualiter zum vorliegenden Streit beantragte Revisionsgesuch ist somit bis zum Abschluss dieses Verfahrens sistiert und steht der Beurteilung durch das Bundesgericht nicht entgegen.
C.d. Zwischen denselben Parteien ist vor Bundesgericht das Verfahren 5A_895/2014 hängig. Die dortige Streitsache hat zwar eine Klausel desselben Scheidungsurteils, aber inhaltlich den nachehelichen Unterhalt und damit eine von diesem Verfahren unabhängige Streitsache zum Gegenstand. Eine Vereinigung der Verfahren ist nicht angezeigt.
C.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber in der Sache keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). In diesem bejaht die Vorinstanz die internationale Zuständigkeit schweizerischer Gerichte, die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und dem Grundsatze nach das Vorliegen eines ergänzungsbedürftigen Tatbestands. Im Übrigen weist sie die Streitsache an das Kreisgericht zurück, mit der Anweisung, weitere Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und sodann einen allfälligen Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegnerin gemäss der im vorinstanzlichen Urteil umschriebenen Vorgehensweise zu Art. 124 ZGB zu bemessen.
1.2. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt einer Streitsache beantworten, gelten nach dem BGG als materiellrechtliche Zwischenentscheide (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481). Dasselbe gilt für Rückweisungsentscheide, mit denen eine materielle Grundsatzfrage entschieden wird. Sie sind keine Teilentscheide im Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden können. Es handelt sich dabei um Zwischenentscheide, die nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbständig angefochten werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143). Vorliegend verbleibt dem Kreisgericht trotz der Anweisungen durch die Vorinstanz ein Ermessen bei der Festsetzung der Entschädigung. Insbesondere hat es den Sachverhalt hinsichtlich der vorhandenen Pensionskassenguthaben weiter abzuklären und anschliessend anhand der ebenfalls zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien eine angemessene Entschädigung nach Recht und Billigkeit zu ermitteln. Somit handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (vgl. z.B. BGE 135 III 329 E. 1.2).
 
2.
2.1. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG). Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 138 III 94 E. 2.1 S. 94; 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34; 135 I 261 E. 1.2 S. 263; 134 III 188 E. 2.2 S. 191; 133 III 629 E. 2.1 S. 631). Die Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten können, weil sie sich immer noch mit Beschwerde gegen den Endentscheid beim Bundesgericht zur Wehr setzen können (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292). Ferner obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. dazu BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429 in fine).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, die schweizerischen Gerichte seien nicht zuständig. Der Vorsorgeausgleich habe in Grossbritannien zu erfolgen. Es bleibe kein Raum für eine Ergänzung des Scheidungsurteils nach schweizerischem Recht. Ferner wären auch die Voraussetzungen für eine Ergänzungsklage nach Art. 124 ZGB nicht gegeben, da hinsichtlich der Teilung der Pensionskassengelder keine Lücke vorliege. Die Ergänzungsklage sei daher abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden könne. Er führt fort, die selbständige Anfechtung des Zwischenentscheides folge aus Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Die Gutheissung der Beschwerde führe zu einem sofortigen Endentscheid und zu einer bedeutenden Ersparnis an Zeit und insbesondere Kosten für das Beweisverfahren. Werde das Verfahren in der Schweiz fortgeführt, sei das Kreisgericht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte über die in Grossbritannien liegenden Pensionskassenguthaben einzuholen. Hinsichtlich der Überprüfung des auf die Streitsache anwendbaren Rechts folge die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides aus Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
2.3. Was die Überprüfung der Zuständigkeit betrifft, sind die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht von Belang. Denn mit dem Rückweisungsentscheid hat die Vorinstanz die Einrede der internationalen Unzuständigkeit verworfen und damit einen selbständigen Entscheid über die Zuständigkeit gefällt (vgl. BGE 136 III 597 E. 4.2 S. 600 und Urteil 4A_217/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 138 I 406). Dieser Zwischenentscheid ist gestützt auf Art. 92 BGG direkt beim Bundesgericht anfechtbar und die Rüge der Unzuständigkeit des Kreisgerichts somit vorab zu prüfen.
2.4. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Dort geht es um die Ergänzung eines Scheidungsurteils hinsichtlich zu teilender Pensionskassenguthaben und damit um eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinne von Art. 72 ff. BGG, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, vgl. Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich auch gegen den Zwischenentscheid gegeben.
2.5. Der Beschwerdeführer beantragt die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Nach der Beschwerdebegründung, die für die Auslegung der Begehren beizuziehen ist (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), verlangt er zumindest sinngemäss, auf die Ergänzungsklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Hinsichtlich des abgeschriebenen Editionsbegehrens respektive des diesbezüglichen Nichteintretensentscheids (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheids) fehlt jegliche Bezugnahme in der Beschwerdebegründung, weshalb diesbezüglich kein ausreichendes Begehren vorliegt, und auf eine allfällige Beschwerde dagegen nicht einzutreten ist.
2.6. Mit der vorliegenden Beschwerde können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden.
3. Zu prüfen ist, ob für die von der Beschwerdegegnerin beantragte Ergänzung des Scheidungsurteils eine Zuständigkeit in der Schweiz besteht, welche mittels Gerichtsstandsvereinbarung derogiert wurde.
3.1. Die Vorinstanz erwog, mit Ziff. 9 der Scheidungskonvention liege hinsichtlich der Teilung von Pensionskassenguthaben keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vor. Es fehle an einer klaren, eindeutigen und ausdrücklichen Regelung zugunsten eines bestimmten Ortes respektive Gerichts. Die Vorinstanz bejahte ferner die Zuständigkeit zur Ergänzung des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291).
3.2. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, es bestehe bereits von Gesetzes wegen eine Zuständigkeit ausschliesslich zugunsten der Gerichte in Grossbritannien. Er scheint sich dazu auf Art. 15 IPRG und Art. 63 IPRG zu berufen. Ferner macht er geltend, wenn nicht bereits "von Gesetzes wegen [...] auf eine Britische Zuständigkeit zu schliessen wäre" so folge diese zumindest "aufgrund der von den Parteien implizit getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung". Er stützt sich dazu auf Ziff. 9 der Scheidungskonvention, worin die Parteien eine britische Zuständigkeit vereinbart hätten.
3.3. Die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich in Verhältnissen wie den Vorliegenden (Wohnsitz der Parteien in der Schweiz, ausländische Staatsangehörigkeit der Parteien, Vorsorgeguthaben im Ausland) nach dem IPRG. Es sind keine vorgehenden Staatsverträge zu beachten (Art. 1 Abs. 2 IPRG).
3.3.1. Grundsätzlich sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Ergänzung oder Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung (oder die Trennung) international zuständig, wenn sie diese selbst ausgesprochen haben (Art. 64 Abs. 1 IPRG; vgl. BGE 128 III 343 E. 2b S. 344 und Urteil 5A_599/2011 vom 15. März 2012 E. 3.3.2; Audrey Leuba, Le partage de la prévoyance professionnelle dans un contexte de divorce international, in: Jusletter vom 25. Juni 2012 Rz. 7; Lukas Bopp, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 64). Die Klage auf Abänderung oder Ergänzung einer Ehescheidung betrifft die Scheidungsnebenfolgen, damit also auch die Regelung des Vorsorgeausgleichs (vgl. BGE 131 III 289 E. 2.3 S. 290). Somit besteht für die vorliegende Streitigkeit eine schweizerische Zuständigkeit, sofern keine derogierende Gerichtsstandsvereinbarung zu berücksichtigen ist.
3.3.2. Soweit der Beschwerdeführer die Zuständigkeit der Gerichte Grossbritanniens auf Art. 15 IPRG stützen will, ist die Begründung untauglich. Art. 15 IPRG verschafft eine Ausnahmemöglichkeit von der Anwendung des nach dem IPRG ermittelten Rechts. Er betrifft somit das anwendbare Recht, nicht die internationale Zuständigkeit. Auch aus Art. 63 IPRG kann der Beschwerdeführer keine Zuständigkeit zu seinen Gunsten ableiten. Art. 63 Abs. 1 IPRG begründet für das nach dem IPRG für die Scheidung zuständige 
3.4. Ob die - grundsätzlich gegebene - schweizerische Zuständigkeit durch eine Gerichtsstandsvereinbarung derogiert wurde, beurteilt sich vorliegend nach Art. 5 IPRG (vgl. LUKAS BOPP, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 IPRG).
3.4.1. Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich, durch Telegramm, Telex, Telefax oder in einer anderen Form der Übermittlung, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig (Art. 5 Abs. 1 IPRG).
3.4.2. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung setzt eine übereinstimmende Willenserklärung der Parteien voraus. Ferner haben die Parteien in einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 IPRG eine bestimmte richterliche Behörde zu bezeichnen. Es genügt dafür zwar auch die Angabe eines Ortes. Eine Klausel, welche einzig auf den "Gerichtsstand Schweiz" verweisen würde, wäre jedoch ungenügend (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., Ziff. 213.5, 301).
3.4.3. Die Vorinstanz erwog, aus Ziff. 9 der Scheidungskonvention gehe weder ein klarer und eindeutiger, noch ein ausdrücklicher Parteiwille hervor. Diese Schlussfolgerung wird durch den Beschwerdeführer bestätigt, indem er selber lediglich von einer 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland ist für die materielle Beurteilung der Ergänzungsklage zuständig. Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid zulässig ist, soweit sich diese gegen die Anwendbarkeit schweizerischen Rechts und das Vorliegen eines Ergänzungstatbestandes wendet.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Parteien hätten die Teilung der britischen Pensionskassenguthaben britischem Recht unterstellt. Werde die Teilung dem den Parteien weniger vertrauten schweizerischen Recht unterstellt, führe dies zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
4.2. Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer keinen drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist anzunehmen, wenn es einer Partei bloss darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer tut nicht dar, worin der drohende rechtliche Nachteil liegt und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Sollte der Entscheid tatsächlich gegen eine von den Parteien angeblich getroffene Rechtswahl verstossen, würde der Beschwerdeführer im Falle eines günstigen Urteils allenfalls eine Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens erleiden; dies allein ist aber gerade nicht ausreichend, um die bundesgerichtliche Zuständigkeit nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Auf die Beschwerde ist hinsichtlich dieser Rüge nicht einzutreten.
 
5.
5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, hinsichtlich der Teilung der Pensionskassengelder liege keine Lücke vor. Art. 124 ZGB sei nicht anwendbar und die Ergänzungsklage daher eventualiter abzuweisen. Um die Zuständigkeit des Bundesgerichts zu begründen stützt er sich zumindest sinngemäss auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG respektive die im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsrüge angerufene Begründung (vgl. oben E. 2.2).
5.2. Den vorinstanzlichen Erwägungen entsprechend hat das Kreisgericht den Wert und die Fälligkeit der Vorsorgeguthaben in Grossbritannien sowie Informationen betreffend allfällige voreheliche Äufnungen und Vorbezüge zu ermitteln. Anschliessend hat das Kreisgericht einen allfälligen Entschädigungsanspruch zu bemessen, wobei es vom Grundsatz der hälftigen Teilung nach Art. 122 ZGB auszugehen und ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen hat. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass das Verfahren dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz untersteht. Das Kreisgericht habe darauf hinzuwirken, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt vervollständigen und vorhandene Beweismittel ergänzen würden.
 
5.3.
5.3.1. Geht aus dem angefochtenen Urteil oder aus der Natur des Falles bereits unzweifelhaft hervor, dass ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, darf auf lange Ausführungen verzichtet werden. Andernfalls hat der Beschwerdeführer im einzelnen darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich sind (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633; 118 II 91 E. 1a S. 92 mit Hinweis). Entsprechend der restriktiven Handhabung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (vgl. oben E. 2.1), ist zu berücksichtigen, dass jede Instruktion einer Streitsache mit Aufwand verbunden ist. Ein Beweisverfahren, das den üblichen Rahmen nicht sprengt, rechtfertigt die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes daher nicht (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; Urteil 2C_990/2013 vom 25. Mai 2014 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist etwa dann nicht erfüllt, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (Urteil 4A_484/2014 vom 3. Februar 2015 E. 1.3; 2C_814/2012 vom 7. Mai 2013 E. 3.3; je mit Hinweisen). Dagegen ist die zweite Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG etwa bejaht worden, wenn Zeugen im entfernten Ausland hätten befragt werden müssen (Urteil 4A_103/2013 vom 11. September 2013 E. 1.1.3, nicht publ. in: BGE 139 III 411) oder wenn eine oder mehrere Expertisen zu komplexen Sachverhaltsfragen, namentlich mit weiteren Zeugenbefragungen im Ausland, erforderlich waren (Urteil 2C_111/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1.1.3, publ. in: SJ 2012 I S. 97, mit Hinweisen).
5.3.2. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsermittlungen, welche das Kreisgericht nun vorzunehmen hat, die ausnahmsweise Anfechtung des Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG rechtfertigen würde. Zwar hat das Gericht im Rahmen der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unter anderem die Vorsorgeguthaben und Vorbezüge, sowie die weiteren relevanten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu ermitteln. Doch sind die Parteien diesbezüglich zur Mitwirkung verpflichtet und legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb das Beweisverfahren zur Ermittlung der notwendigen Informationen für einen angemessenen Entschädigungsanspruch den üblichen Rahmen eines Beweisverfahrens sprengen würde. Der Beschwerdeführer hat somit nicht substanziiert dargetan, wieso die Ermittlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags ein weitläufiges Beweisverfahren nach sich ziehen und die Gutheissung der Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten ersparen würde. Auf die Beschwerde ist auch diesbezüglich nicht einzutreten.
6. Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, welche sich einzig im Verfahren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu äussern hatte und dort unterlegen ist, ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen