BGer 8C_64/2015
 
BGer 8C_64/2015 vom 05.05.2015
8C_64/2015
{T 0/2}
 
Urteil vom 5. Mai 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Mit Verfügung vom 9. Februar 2011 bejahte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung des 1971 geborenen A.________ für die Zeit ab 17. Dezember 2010. Gleichzeitig legte das Amt das Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalls auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung fest; sein Arbeitsausfall bei der B.________ GmbH sei nicht anrechenbar, da der Versicherte in diesem Unternehmen eine arbeitgeberähnliche Stellung innehabe. A.________ erhob gegen diese Verfügung Einsprache; während des Einspracheverfahrens veräusserte der Versicherte die von ihm und die der von ihm beherrschten C.________ GmbH gehaltenen Stammanteile der B.________ GmbH zu einem symbolischen Preis von je Fr. 1.- an D.________. Mit Entscheid vom 1. April 2011 bestätigte das AWA seine Verfügung und führte unter anderem aus, die Veräusserung der Stammanteile ändere im konkreten Fall nichts daran, dass A.________ über das von ihm aufgebaute Firmenkonglomerat de facto weiterhin eine arbeitgeberähnliche Stellung in der B.________ GmbH innehabe. Dieser Einspracheentscheid wurde in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil 8C_143/2012 vom 19. September 2012 letztinstanzlich bestätigt.
A.b. Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 machte A.________ einen Schadenersatzanspruch gegen das AWA geltend. Dieses wies das Begehren mit Verfügung vom 8. März 2013 ab.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. November 2014 ab.
C. Mit Beschwerde beantragt A.________, es sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides sein grundsätzlicher Schadenersatzanspruch zu bestätigen.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Dieser verneinte einen Anspruch des Beschwerdeführers gegen das AWA auf Schadenersatz im Sinne von Art. 78 ATSG und betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Die Beschwerde ist auf dem Gebiet der Staatshaftung unter anderem zulässig, wenn der Streitwert nicht weniger als Fr. 30'000.- beträgt (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Streitwertgrenze ist im vorliegenden Verfahren offensichtlich erreicht; es ist jedoch daran zu erinnern, dass gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids die Angabe des Streitwertes zu enthalten hätte.
2. 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
3. 
3.1. Für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funktionären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, haften gemäss Art. 78 Abs. 1 ATSG die öffentlichen Körperschaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger, die für diese Organe verantwortlich sind.
3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm sei aufgrund des Verkaufs seiner Anteile an der B.________ GmbH in Folge der Verfügung vom 9. Februar 2011 ein grosser Schaden entstanden. Dieser Verkauf habe aber schliesslich dennoch nicht zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geführt.
3.3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers beinhaltete die Verfügung vom 9. Februar 2011 keine Aufforderung an ihn, seine Anteile an der B.________ GmbH zu verkaufen. In ihr wurde lediglich ausgeführt, aufgrund seiner arbeitgeberähnlichen Stellung in diesem Unternehmen habe er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den in der B.________ GmbH erlittenen Arbeitsausfall. Eine Zusicherung, durch Verkauf seiner Anteile einen entsprechenden Anspruch zu erwerben, ergibt sich aus dieser Verfügung nicht. Das AWA kann somit nicht verantwortlich gemacht werden für einen allfälligen Schaden, der dem Beschwerdeführer durch den Verkauf seiner Anteile entstanden sein sollte. Auch aus seinem Mailwechsel mit einem Mitarbeiter des AWA kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat es doch dieser mit Mail vom 31. Januar 2011 ausdrücklich abgelehnt, eine Bestätigung abzugeben und damit das Ergebnis der damals anstehenden Verfügung vorwegzunehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer schliesslich in seiner nachträglichen Eingabe vom 30. April 2015 auf ein Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 11. März 2015 und ein Infoblatt der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern vom 23. Juli 2009 beruft, ändert dies nichts daran, dass ihm nicht zugesichert worden war, durch den Verkauf seiner Anteile einen Anspruch zu erwerben. Es kann daher offen bleiben, ob diese Dokumente novenrechtlich überhaupt zulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG).
4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Nabold