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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_806/2014
Urteil vom 5. Mai 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.H.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Krishna Müller,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchter bandenmässiger Raub; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, vom 15. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Am Abend des 17. April 2011 fuhren A.________, X.H.________, B.________ und C.________ von V.________, wo sie an einem Hochzeitsbankett waren, nach U.________. Während X.H.________ im Auto wartete, penetrierten A.________, B.________ und C.________ in das Gebäude, in welchem sich die Wohnung der Familie I.________ befindet. Bevor sie in die Wohnung einbrachen, gingen sie zu X.H.________ zurück, um sich zu besprechen. Anschliessend kehrten sie ins Gebäude zurück und drangen gewaltsam in die Wohnung der Familie I.________ ein, wo sie auf D.I.________ und E.I.________ stiessen. B.________ und C.________ trugen eine Spielzeugpistole respektive einen Schraubenzieher auf sich und richteten diese auf die in der Wohnung angetroffenen Personen. Nachdem sie die Wohnung erfolglos nach Beute durchsucht hatten, verliessen sie diese, kehrten zu X.H.________, welcher im Auto geblieben war, zurück und entfernten sich gemeinsam vom Tatort.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte X.H.________ am 15. Januar 2014 zweitinstanzlich neben anderen Delikten des versuchten bandenmässigen Raubes schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 24. Januar 2012.
C.
X.H.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei vom Vorwurf des versuchten bandenmässigen Raubes freizusprechen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Bern beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen:
1.
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass D.I.________ sich zum Tatzeitpunkt zusammen mit ihren Kindern in der Wohnung aufhielt. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Er macht insbesondere geltend, die Gruppe sei üblicherweise nur in Geschäfte und Restaurants eingedrungen, welche in der Nacht geschlossen und menschenleer sind. Die Vorinstanz stelle zu Unrecht auf die Aussage von F.I.________ ab, wonach Letzterer ihn darüber informiert haben soll, dass sich in der Wohnung Menschen befanden. Sie berücksichtige nicht, dass F.I.________ ein Motiv für eine Falschaussage hatte, zumal dieser mit seiner Cousine, G.H.________, liiert gewesen sei und diese ihn verlassen habe. F.I.________ habe angedeutet, er habe um sich zu rächen falsch ausgesagt und sich bereit erklärt, seine Aussagen vor dem Obergericht richtig zu stellen. Die Vorinstanz habe seinen Antrag, F.I.________ erneut zu befragen, abgelehnt und dadurch den Grundsatz des "fair trial" verletzt.
2.2. Hinsichtlich des Beweisantrages, F.I.________ sei erneut einzuvernehmen, erwägt die Vorinstanz, dass Letzterer bereits befragt wurde und die Mitbeschuldigten die Gelegenheit erhielten, Fragen zu stellen. Zudem seien die Beziehungsprobleme zwischen F.I.________ und G.H.________ bereits seit 2011 bekannt gewesen und hätten spätestens anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angesprochen werden können. Es falle darüber hinaus auf, dass F.I.________ den Beschwerdeführer nicht über das gehörige Mass belaste; er habe im Gegenteil gesagt, dass dieser beim Raubversuch im Auto geblieben sei (Urteil, S. 62).
2.3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde F.I.________ durch das Gericht einvernommen. Er erklärte, er sei mit seiner Frau G.H.________ nicht mehr zusammen (kantonale Akten, pag. 5776). Im Berufungsverfahren stellte der Beschwerdeführer den Antrag, F.I.________ sei erneut zu befragen. Er macht geltend, Letzterer habe ein Motiv für eine Falschaussage gehabt, zumal dessen Beziehung zu seiner Cousine G.H.________ in der "fraglichen Phase" auseinander gegangen sei (kantonale Akten, pag. 6458). Erstmals vor Bundesgericht bringt der Beschwerdeführer zusätzlich vor, F.I.________ habe während dem laufenden Verfahren innerhalb der Familie H.________ Bemerkungen gemacht, die darauf deuten würden, dass er um sich zu rächen falsch ausgesagt habe und bereit wäre, seine Aussage vor Obergericht richtig zu stellen (Beschwerde, S. 4). In der Replik vom 26. Januar 2015 erklärt der Beschwerdeführer, vom Bruch der Beziehung zwischen F.I.________ und G.H.________ gewusst zu haben. F.I.________ habe aber erst nach dem erstinstanzlichen Urteil in der Verwandtschaft erklärt, falsch ausgesagt zu haben, um sich beim H.________-Clan zu rächen. Aus diesem Grund habe er im vorinstanzlichen Verfahren den Antrag gestellt, F.I.________ erneut zu befragen.
Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren ausschliesslich geltend, G.H.________ und F.I.________ hätten sich getrennt. Dieser Umstand war bereits dem erstinstanzlichen Gericht bekannt. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, F.I.________ dazu erneut zu befragen. Dass Letzterer angedeutet haben soll, falsch ausgesagt zu haben und bereit sei, seine Darstellung zu berichtigen, erwähnte der Beschwerdeführer nicht im vorinstanzlichen Verfahren, sondern erst vor Bundesgericht. Dies ist unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
2.4. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen behauptet, er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass sich in der Wohnung Menschen befanden, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht einzutreten.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Kanton Bern hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses