BGer 5A_957/2014
 
BGer 5A_957/2014 vom 05.05.2015
{T 0/2}
5A_957/2014
 
Urteil vom 5. Mai 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Bovey,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nebenfolgen der Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
vom 18. August 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.A.________ (geb. 1966) und B.A.________ (geb. 1967) heirateten anfangs September 1994. Aus der Ehe gingen die drei Söhne C.A.________, geb. 1995 (volljährig), D.A.________, geb. 1997, und E.A.________, geb. 1999, hervor. Die Parteien leben seit Anfang April 2010 getrennt.
B. Am 18. Mai 2012 reichte A.A.________ beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 8. Juli 2013 schied das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden die Ehe der Parteien (Ziff. 1), beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien, wobei die Kinder weiterhin bei A.A.________ wohnen sollten (Ziff. 2), regelte das Besuchsrecht von B.A.________ (Ziff. 3) und verpflichtete diesen, indexierte, monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 1'130.-- bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung der Kinder zu bezahlen (Ziff. 4). Weiter wurde er verpflichtet, A.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2015 einen indexierten, monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'330.--, und ab dann bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes einen solchen von Fr. 780.-- zu bezahlen. Dabei stellte das Gericht fest, dass bis und mit September 2015 bei einer Unterdeckung von Fr. 625.-- keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte (Ziff. 5). Dabei ging es von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 8'500.-- und der Ehefrau von Fr. 2'000.-- (bis und mit September 2015) respektive Fr. 3'300.-- (ab Oktober 2015) aus (Ziff. 6 lit. b). Das Gericht teilte sodann die während der Ehe geäufneten Guthaben der beruflichen Vorsorge (Ziff. 7) und traf güterrechtliche Anordnungen (Ziff. 8). Unter anderem überliess es die gemeinsame Liegenschaft der Parteien bis zum Lehrabschluss beziehungsweise Maturitätsabschluss des jüngsten Kindes zur alleinigen Nutzung der Ehefrau (Ziff. 8 lit. a). Ferner genehmigte es die (Teil-) Scheidungsvereinbarung vom 2. Januar 2013 in Ziff. 5 lit. a-d und f sowie deren Ergänzung vom 8. Juli 2013 (Ziff. 9). Die übrigen Anträge der Parteien wies das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden ab, soweit darauf einzutreten war (Ziff. 10), und es auferlegte die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte (Ziff. 12). Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten beliess es bei der jeweiligen Partei (Ziff. 13).
C. Gegen dieses Urteil erhob B.A.________ beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Eingabe vom 27. November 2013 Berufung und beantragte die Abänderung der Ziff. 4 (Kinderunterhalt), 5 (nachehelicher Unterhalt), 6 lit. b (Vermögenserträge und monatliche Nettoeinkommen der Parteien) und 8 lit. a (Wohnrecht der Ehefrau in der gemeinsamen Liegenschaft). In teilweiser Gutheissung der Berufung stellte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 18. August 2014 die in Rechtskraft erwachsenen Punkte des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 8. Juli 2013 fest (Ziff. 1) und verpflichtete B.A.________ zur Bezahlung von Kinderunterhaltsbeiträgen entsprechend der Regelung des erstinstanzlichen Urteils in Ziff. 4 (Ziff. 2). Sodann wurde B.A.________ verpflichtet, A.A.________ ab Rechtskraft des Scheidungspunkts (3. Dezember 2013) bis September 2015 einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'330.--, und ab dann bis und mit September 2020 einen solchen von Fr. 300.-- zu bezahlen. Ebenso stellte es fest, dass bis und mit September 2015 bei einer Unterdeckung von Fr. 625.-- keine zur Deckung des gebührenden Unterhalts ausreichende Rente festgesetzt werden konnte (Ziff. 3). Dabei ging es von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 8'225.-- und der Ehefrau von Fr. 2'000.-- (bis und mit September 2015), Fr. 4'000.-- (ab Oktober 2015) und Fr. 4'400.-- (ab Oktober 2020) aus (Ziff. 4). Das A.A.________ befristet bis zum Lehr- oder Maturitätsabschluss des jüngsten Kindes in der ehelichen Liegenschaft gewährte Wohnrecht ergänzte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden um die Bedingung, dass das Kind noch im Haus wohnt (Ziff. 5). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens auferlegte es zu einem Drittel B.A.________ und zu zwei Dritteln A.A.________ (Ziff. 6). Allfällige Vertretungs- und Umtriebskosten beliess es bei der jeweiligen Partei (Ziff. 7).
D. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. Dezember 2014 beantragt A.A.________ (Beschwerdeführerin) dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 18. August 2014 in Ziff. 3 aufzuheben, und auf das Urteil des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 8. Juli 2013, Ziff. 5, zurückzukommen. Demnach sei B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit September 2015 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'330.--, und ab dann bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Ehemannes solche von Fr. 780.-- zu entrichten. Zudem seien die in Ziff. 6 geregelten Verfahrenskosten des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden abzuweisen und jene des Bundesgerichts der Vorinstanz aufzuerlegen.
Es sind die Vorakten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG) über die Regelung des nachehelichen Unterhalts und betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die von der zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
 
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Mit Ausnahme der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 BGG). Es ist allerdings nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen von sich aus zu untersuchen, wenn die Beschwerdeführerin diese nicht mehr thematisiert (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Deshalb ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin muss auf den angefochtenen Entscheid eingehen und aufzeigen, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt; sie soll im Schriftsatz mit ihrer Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz ansetzen, die sie als rechtsfehlerhaft erachtet (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S. 400). Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Diesbezüglich gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss präzise angeben, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 139 II 404 E. 10. S. 445; 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist weiter zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136 E. 3a S. 141).
 
3.
3.1. Strittig ist einzig die Höhe und Dauer der nachehelichen Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners ab Oktober 2015 bis und mit September 2020 resp. bis zu seinem Erreichen des ordentlichen AHV-Alters.
 
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz verwies auf die Schlussfolgerungen des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden, wonach der im Trennungszeitpunkt 44-jährigen, bereits in einem Teilzeitpensum erwerbstätigen und gesunden Beschwerdeführerin, ab Oktober 2015, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt sein werde, ein volles Pensum zugemutet werden könne. Mit Hinweis darauf, dass diese Schlussfolgerungen von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden seien, ging die Vorinstanz ebenfalls davon aus, es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, ab Oktober 2015 die Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % auszudehnen. Da auch der monatliche Bedarf der Beschwerdeführerin und das Einkommen des Beschwerdegegners unbestritten geblieben waren, beschränkte sich die Vorinstanz hauptsächlich darauf zu prüfen, welches Einkommen die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 100 % zu erzielen vermag.
3.2.2. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdegegnerin ab Oktober 2015 und bei einem Arbeitspensum von 100 % ein hypothetisches Nettoeinkommen von Fr. 4'000.-- an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die im Zeitpunkt Oktober 2015 49-jährige Beschwerdeführerin verfüge über eine abgeschlossene Lehre und praktische Fertigkeiten als Dekorationsgestalterin sowie langjährige Erfahrung im Detailhandel, unter anderem auch als Filialleiter-Stellvertreterin und Shop-Leiterin. Daneben sei sie seit vielen Jahren als Tagesmutter tätig. Im Sommer 2014 habe sie zusätzlich das kaufmännische Basisdiplom erworben. Im Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als Tagesmutter und der Anstellung bei F.________ von circa 25-30 % ein Nettoeinkommen von monatlich durchschnittlich Fr. 2'057.-- erzielt. Nach dem neuen Gesamtarbeitsvertrag von F.________ würden Mitarbeitende mit einer dreijährigen Lehre bei einem vollen Pensum einen Bruttomonatslohn von Fr. 4'000.-- erhalten. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und der Sozialabgaben könne die Beschwerdeführerin bei F.________ ab Oktober 2015 mindestens mit einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 3'680.-- rechnen. Gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010, TA3, würde der monatliche Bruttolohn im privaten und öffentlichen Sektor, Sektor 3 Dienstleistungen, über alle Branchen für Frauen im Niveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) Fr. 5'200.-- und im Niveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'215.-- pro Monat betragen. Abzüglich Sozialabgaben ergebe dies ein monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn von Fr. 4'420.-- resp. 3'580.--. Die Beschwerdeführerin besitze das Potenzial für eine Tätigkeit als Filialleiter-Stellvertreterin oder Teamleiterin im Detailhandel. Zudem habe sie sich mit der Erlangung des kaufmännischen Basisdiploms auch Beschäftigungen in diesem Bereich erschlossen, zum Beispiel an einem Empfang, auf einem Büro oder in der Administration. Die Beschwerdeführerin verfüge zwar über langjährige Erfahrung im Verkauf, werde sich aber bis im Oktober 2015 kaum nennenswerte Kenntnisse im kaufmännischen Bereich aneignen können. Deshalb werde es als angemessen betrachtet, vorderhand auf einen Durchschnittswert zwischen dem Niveau 3 und 4 von gerundet Fr. 4'000.-- abzustellen. Dass dieses monatliche Einkommen absolut realistisch sei, folge auch aus dem Vergleich mit den aktuell erzielten Einkünften von Fr. 2'057.-- pro Monat.
3.2.3. Den vom Beschwerdegegner ab Oktober 2015 zu bezahlenden nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- befristete die Vorinstanz bis September 2020 und führte aus, nach fünf Jahren sollten die erwähnten Nachteile überwunden sein und die Beschwerdeführerin über genügend Erfahrung verfügen, sodass auf das statistische Einkommen von Frauen im Sektor 3 Dienstleistungen (über alle Branchen hinweg) von Fr. 4'400.-- netto abgestellt werden könne. Mit diesem Einkommen sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihren gebührenden Unterhalt von Fr. 4'300.-- selbst zu decken.
 
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung von Art. 125 ZGB geltend.
3.3.2. Ist einem Ehegatten nicht zuzumuten, für den ihm gebührenden Unterhalt, inklusive eines angemessenen Vorsorgeunterhalts, selbst aufzukommen, so hat ihm der andere Ehegatte gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB angemessenen nachehelichen Unterhalt zu leisten, soweit er hierzu in der Lage ist. Diese Bestimmung verdeutlicht zwei Grundsätze. Einerseits denjenigen der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Ehegatten, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung für seine eigenen Lebenshaltungskosten aufzukommen hat (sog. clean break). Andererseits denjenigen der nachehelichen Solidarität, wonach die Ehegatten gemeinsam nicht nur die Konsequenzen der während der Ehe gelebten Aufgabenteilung zu tragen haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB), sondern auch die Nachteile, welche bei einem der Ehegatten ehebedingt angefallen sind und ihn daran hindern, für den ihm gebührenden Unterhalt selbst aufzukommen. Dem Grundsatz sowie der Höhe und der Dauer nach ist die Leistungspflicht unter Berücksichtigung der in Art. 125 Abs. 2 ZGB nicht abschliessend aufgeführten Kriterien festzulegen (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.).
3.3.3. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 128 III 4 E. c/bb S. 7). Die Würdigung der konkreten Umstände ist für das Bundesgericht als Beweisergebnis im Grundsatz verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
 
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe entgegen dem Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden dem Aufbau der nachehelichen Altersvorsorge keine Beachtung geschenkt. Der Aufbau der Altersvorsorge mit den eigenen Mitteln sei ihr nicht möglich. Während die Gesamtsumme ihrer Einzahlungen inkl. Arbeitgeberbeitrag Fr. 110'900.40 ausmache, würden die Einzahlungen des Beschwerdegegners inkl. Arbeitgeberbeiträgen Fr. 287'918.40 betragen. Die Differenz der Einzahlungen betrage bei linearen Verdiensten Fr. 177'018.-- ohne Anteil 13. Monatslohn. Gerechnet mit dem erstinstanzlichen Betrag für die Altersvorsorge von Fr. 780.-- mache der Fehlbetrag noch immer Fr. 15'558.-- aus.
3.4.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass weder Art. 122 noch Art. 125 ZGB einen Anspruch auf vorsorgerechtliche Gleichstellung der Ehegatten bei Eintritt des Vorsorgefalls Alter begründen. Ein Anspruch besteht lediglich auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Ehegatten, sowie auf Berücksichtigung eines Betrages für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge bei der Festlegung des gebührenden Unterhaltsbedarfs. Die Beschwerdeführerin geht zudem fehl in der Annahme, das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden habe von Oktober 2015 bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters des Beschwerdegegners einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 780.-- als angemessene Altersvorsorge festgelegt. Vielmehr ging auch das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden davon aus, dass im gebührenden Bedarf lediglich bis September 2015 ein Beitrag für den Aufbau einer angemessenen Altersvorsorge zu berücksichtigen sei, ein solcher aber ab Oktober 2015 entfalle, da die Beschwerdeführerin bei einem Arbeitspensum von 100 % für den Aufbau ihrer Altersvorsorge nunmehr selber aufzukommen habe (vgl. die vor Vorinstanz unbestritten gebliebene Bedarfsrechnung für die Beschwerdeführerin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden). Die Beschwerdeführerin hat vor Vorinstanz weder beanstandet, dass ihr ab Oktober 2015 die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit auf ein Pensum von 100 % zugemutet wird, noch dass sie ab diesem Zeitpunkt für den Aufbau ihrer Altersvorsorge selber verantwortlich ist bzw. in ihrem Bedarf kein Beitrag für den Aufbau der Altersvorsorge mehr berücksichtigt wird. Die Vorinstanz hat deshalb zulässigerweise der Berechnung des gebührenden Unterhalts der von den Ehegatten unbestritten gebliebene Bedarf der Beschwerdeführerin von Fr. 3'539.-- zugrunde gelegt und den von ihr auch mit vorliegender Beschwerde nicht angefochtenen gebührenden Bedarf von Fr. 4'300.-- errechnet.
 
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, mit der Streichung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge werde die lebensprägende Ehe mit klarer Aufgabenteilung nicht gebührend gewertet. Die Lebensprägung sei negiert worden.
3.5.2. Eine nacheheliche Unterhaltspflicht setzt voraus, dass eine Ehe die finanzielle Situation des unterhaltsberechtigten Ehegatten direkt geprägt hat ("lebensprägende Ehe"). Hat eine Ehe bis zum Trennungszeitpunkt mindestens 10 Jahre gedauert, ist grundsätzlich von einer Lebensprägung auszugehen (BGE 137 III 102 E. 4.1.2 S. 105; 132 III 598 E. 9.2 S. 600 f.). Unabhängig von ihrer Dauer liegt sodann unter anderem eine Lebensprägung vor, wenn aus der Ehe gemeinsame Kinder hervorgegangen sind (BGE 135 III 59 E. 4.1 S. 61). Eine solche Ehe führt aber nicht automatisch zu einem Unterhaltsanspruch: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geniesst der Grundsatz der Eigenversorgung gegenüber dem Unterhaltsanspruch Vorrang, was sich direkt aus Art. 125 ZGB ergibt; nur dann und insoweit hat ein Ehegatte gegenüber dem anderen einen Unterhaltsanspruch, als er seinen gebührenden Unterhalt nicht aus eigener Kraft zu decken vermag und der andere Teil leistungsfähig ist (BGE 137 III 102 E. 4.1.2 S. 105 mit Hinweis).
3.5.3. Die Vorinstanz ist von einer lebensprägenden Ehe der Parteien ausgegangen, hat festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Qualifikationen und der bis dahin gesammelten Berufserfahrung spätestens ab Oktober 2020 in der Lage sein wird, ein Einkommen zu erzielen, mit welchem sie für ihren gebührenden Unterhalt selbst aufkommen kann, und hat deshalb in korrekter Anwendung des sich aus Art. 125 ZGB ergebenden Vorrangs der Eigenversorgung von einer weiteren Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners abgesehen. Mit den Argumenten der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, sondern behauptet lediglich pauschal und unzutreffend, die Vorinstanz habe die Lebensprägung der Ehe negiert. Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
 
3.6.
3.6.1. Sodann moniert die Beschwerdeführerin, die altersbedingte Arbeitssituation sei nicht beachtet worden. Das kaufmännische Basisdiplom verschaffe ihr noch keine Anstellung. Arbeitspensen würden nicht nach den Wünschen der Arbeitnehmer erhöht werden. Ebenso seien Kaderstellen nicht so leicht erhältlich. Dabei spiele ihr Alter eine nicht zu vernachlässigende Rolle. Der Markt wolle junge, gut ausgebildete Fachleute mit breiten Kenntnissen im jeweiligen Fachgebiet. Quereinsteigerstellen für Personen in ihrem Alter seien dünn gesät. Die lebensprägende Ehe mit klarer Rollenverteilung fördere ihre Karriereaussichten nicht.
3.6.2. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführerin möglich sein werden und welches Einkommen sie mit diesen Tätigkeiten wird erzielen können, hinreichend auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Vorinstanz auch berücksichtigt, dass sich die Beschwerdeführerin bis Oktober 2015 - trotz des neuen Diploms - kaum nennenswerte praktische Kenntnisse im kaufmännischen Bereich werde aneignen können, und deshalb für die Berechnung des hypothetischen Einkommens zu Gunsten der Beschwerdeführerin - vorerst - auf einen Durchschnittswert abgestellt (vgl. oben E. 3.2.2). Auf die Argumentation der Vorinstanz geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Insbesondere erhebt sie keine dem Rügeprinzip genügende Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, in welcher sie klar und detailliert aufzeigt, inwiefern die von der Vorinstanz getroffenen Feststellungen offensichtlich unbillig und damit willkürlich wären. Vielmehr übt sie lediglich appellatorische Kritik an den Feststellungen der Vorinstanz. Darauf ist nicht einzutreten. Auch die von der Beschwerdeführerin beigelegte Aufstellung der Bewerbungen und Absagen der Jahre 2010 bis 2013 und 2014 ist unbeachtlich: Denn mit der Beschwerde in Zivilsachen darf die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu sind Tatsachen, die weder im vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt wurden (BGE 136 V 362 E. 3.3.1 S. 364 f.; 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzung für die nachträglichen Vorbringen erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diesen Nachweis erbringt die Beschwerdeführerin nicht. Sie tut nicht dar, inwiefern sie die Aufstellung der Bewerbungen und Ab-sagen nicht schon vor Vorinstanz hätte beibringen können. Soweit sich die Aufstellung auf Bewerbungen und Absagen bezieht, die erst nach dem Zeitpunkt erfolgten, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätten berücksichtigt werden können, sind diese Vorbringen als echte Noven von vornherein unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die neu ins Recht gelegten Beilagen sind somit unbeachtlich.
 
3.7.
3.7.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll die Vorinstanz auch der Kinderbetreuung sowie ihrer Doppelbelastung mit Familie und Beruf keine Beachtung geschenkt haben. Die Betreuung der Kinder ende nicht mit deren Volljährigkeit und bringe nicht automatisch eine Entlastung für die ihr auferlegten Aufgaben mit sich. Es treffe zwar zu, dass die Kinder selbständig seien. Dies heisse aber nicht, dass sie deswegen alles, was zum Leben gehöre, selber erledigen würden. Sie würden eine Bezugsperson benötigen, die für sie da sei. Diese Person sei sie. Durch ihre Doppelbelastung sei es ihr auch nicht möglich, ihre Karriere aufzubauen. Es sei fraglich, ob die willkürlich festgelegte Aufnahme einer 100 % Anstellung vertretbar sei.
3.7.2. Die Eigenversorgungskapazität kann durch die Kinderbetreuung ganz oder teilweise eingeschränkt sein. Als Richtlinie gilt, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 %, sobald das jüngste Kind 10-jährig ist, und im Umfang von 100 %, sobald das jüngste Kind 16-jährig ist, zugemutet werden kann (BGE 115 II 6 E. 3c S. 10). Diese Leitlinien behalten solange ihre Gültigkeit, als die unmittelbare persönliche Betreuung und Pflege vor allem kleiner und im obligatorischen Schulalter stehender Kinder deren Interessen dient und einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Zuteilung der elterlichen Sorge bildet (Urteil 5A_210/2008 vom 14. November 2008 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 135 III 158). Sie stellen jedoch keine starren Regeln dar. Ihre Anwendung ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (Urteil 5A_241/2010 vom 9. November 2010 E. 5.4.3). So wäre etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind von Drittpersonen betreut wird und deshalb der Inhaber der elterlichen Sorge bzw. der Obhut nicht an einer Erwerbstätigkeit gehindert wird. Umgekehrt kann eine Erwerbsarbeit auch länger unzumutbar bleiben, etwa bei einem behinderten Kind oder wenn viele Kinder zu betreuen sind (BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 109; Urteil 5A_6/2009 vom 30. April 2009 E. 2.2).
3.7.3. Bereits das Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden ist von der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von 100 % ab Oktober 2015 ausgegangen. Dies wurde von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz nicht beanstandet, sodass auf ihre diesbezügliche Rüge nicht einzutreten ist. Die Rüge ist aber auch unbegründet: In Anwendung der bundesgerichtlichen Richtlinien und unter Berücksichtigung von Alter, Gesundheit, Ausbildung und Aufgabenteilung während der Ehe hat die Vorinstanz für die Beschwerdeführerin die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit von 100 % ab Oktober 2015, wenn das jüngste Kind 16 Jahre alt sein wird, bejaht. Aus den Feststellungen der Vorinstanz ergeben sich keine Hinweise darauf, welche ein Abweichen von den genannten Richtlinien nahelegen würden. Insbesondere als weder ein Kind der Parteien behindert wäre, die Zahl der zu betreuenden Kinder als überdurchschnittlich bezeichnet werden müsste noch andere von der Vorinstanz festgestellte Faktoren gegen die Ausdehnung des Arbeitspensums der Beschwerdeführerin auf 100 % sprechen würden.
 
3.8.
3.8.1. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Kostenverlegung mit der Begründung, mit dieser werde das Verschulden am Scheitern der Ehe gewertet und das abgeschaffte Verschuldensprinzip wieder eingeführt.
3.8.2. Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden sowohl im erstinstanzlichen wie auch im zweitinstanzlichen kantonalen Zivilverfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Das Gericht kann unter anderem in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Vorinstanz hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt. Dies mit der Begründung, der Beschwerdegegner habe mehrheitlich obsiegt, indem die vom Kantonsgericht ausgesprochene Rente zeitlich und auch quantitativ begrenzt sowie Ziffer 8 lit. a des Urteils des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden mit dem vom Beschwerdegegner beantragten Zusatz versehen worden sei. Die Kostenauflage widerspiegelt damit den prozessualen Ausgang von Obsiegen und Unterliegen des Berufungsverfahrens und steht in keinem Zusammenhang mit einem allfälligen Verschulden am Scheitern der Ehe der Parteien. Mit der Begründung der Vorinstanz zur Kostenauflage setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Auf diese Rüge ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten.
4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen