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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_355/2015
Urteil vom 5. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. April 2015.
Erwägungen:
1.
A.________ hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 10. April 2015, das die gegen sie ärztlich verfügte fürsorgerische Unterbringung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die sofortige Entlassung der Betroffenen angeordnet hat, beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.
2.
Die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht setzt voraus, dass die beschwerdeführende Person durch den angefochtenen Ent-scheid besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nachdem die angeordnete fürsorgerische Unterbringung durch die Vorinstanz aufgehoben worden ist, besteht kein aktuelles schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ist weder behauptet noch dargetan. Fehlt es am aktuellen praktischen Interesse und ist auch kein virtuelles Interesse auszumachen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten, zumal der Nachteil bereits vor Einreichung der Beschwerde weggefallen ist (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).
3.
Den konkreten Umständen entsprechend werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden