BGer 5A_848/2014
 
BGer 5A_848/2014 vom 04.05.2015
{T 0/2}
5A_848/2014
 
Urteil vom 4. Mai 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 18. September 2014.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ (Ehefrau, Mutter) und B.________ (Ehemann, Vater) heirateten am 23. August 2010. Aus dieser Beziehung ging der Sohn C.________ (geb. 2012) hervor.
A.b. Die Eheleute trennten sich im August 2013. Am 2. August 2013 soll es gemäss Angaben der Mutter zu einem sexuellen Übergriff des Vaters gegenüber seinem Sohn gekommen sein. Ein daraufhin gegen den Vater eingeleitetes Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 9. Juli 2014 eingestellt.
A.c. Am 7. August 2013 ersuchte der Ehemann das Gerichtspräsidium Baden um Regelung des Getrenntlebens. Insbesondere beantragte er, den gemeinsamen Sohn unter seine Obhut zu stellen, die eheliche Wohnung ihm und seinem Sohn zuzuweisen und das Besuchsrecht der Mutter zu regeln.
A.d. Nach der Eheschliessung wurde bei der Migrationsbehörde ein Familiennachzug beantragt. Gegen deren abschlägigen Entscheid erhob der Vater Beschwerde beim Rekursgericht Ausländerrecht des Kantons Aargau. Kurz nach Einreichung des Gesuchs um Regelung des Getrenntlebens (7. August 2013) zog er indes seine Beschwerde zurück.
A.e. Mit Entscheid vom 20. August 2013 entzog das Gerichtspräsidium Baden den sorgeberechtigten Eltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB bis auf Weiteres und vorsorglich die Obhut über den gemeinsamen Sohn und stellte fest, dass die formelle Obhut beim Bezirksgericht Baden, Präsidium des Familiengerichts, liege. Zur faktischen Obhut wurde C.________ im Kinderheim D.________ platziert. Für das Kind wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
A.f. Am 30. Dezember 2013 erstattete das Institut für Forensische Kinder- und Jugendpsychologie das gerichtlich eingeholte Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern.
A.g. Mit Entscheid vom 15. Mai 2014 stellte das Gerichtspräsidium Baden die Berechtigung der Eheleute zum Getrenntleben fest und wies die eheliche Wohnung für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts dem Ehemann zur alleinigen Nutzung zu. Im Weiteren bestätigte es die Verfügung vom 20. August 2013, wonach den beiden sorgeberechtigten Parteien gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB die Obhut über ihren Sohn bis auf Weiteres mit Wirkung bis zum 31. Mai 2016 entzogen ist und die formelle Obhut damit beim Bezirksgericht Baden liegt. Der Beistand erhielt den Auftrag, das Besuchsrecht der Parteien zu regeln. Der Ehemann wurde verpflichtet, der Ehefrau erstmals per 2. August 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 724.-- zu bezahlen.
B. Beide Parteien fochten diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Aargau an. Mit Urteil vom 18. September 2014 stellte die angerufene Berufungsinstanz in teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes das Kind C.________ unter seine Obhut. Ferner ordnete es zur Unterstützung der Rückführung des Kindes zum Ehemann eine dreimonatige Familienbegleitung an und beauftragte den Beistand, die Rückführung und die Familienbegleitung zu organisieren. Das Obergericht räumte der Ehefrau ein begleitetes Besuchsrecht an zwei Nachmittagen pro Monat (Programm BBT) ein und beauftragte den Beistand, dieses Recht schnellstmöglich ab Rückführung des Kindes zum Ehemann zu organisieren. Der vom Ehemann an den Unterhalt der Ehefrau zu leistende Unterhaltsbeitrag wurde auf die Monate August und September 2013 beschränkt. Die Berufung der Ehefrau wurde demgegenüber abgewiesen.
C. Die Mutter (Beschwerdeführerin) hat am 29. Oktober 2014 (Postaufgabe) gegen das vorgenannte Urteil des Obergerichts beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid bezüglich Obhut über den gemeinsamen Sohn, das Besuchsrecht und die Zuteilung der ehelichen Wohnung aufzuheben, den Sohn unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater (Beschwerdegegner) ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Die eheliche Wohnung sei samt Hausrat und Mobiliar ihr und dem Kind zuzuweisen. Eventuell sei ihr ein grosszügigeres Besuchsrecht von wöchentlich einem Tag, mindestens jedoch im Umfang von jedem zweiten Wochenende ab Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr zuzusprechen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
D. Die Beschwerdeführerin ersuchte überdies darum, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdegegner schloss am 4. November 2014 auf Abweisung des Gesuchs und beantragte seinerseits die unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch verzichtet. Mit Präsidialverfügung vom 7. November 2014 wurde der Beschwerde mit Bezug auf die Obhutszuteilung an den Beschwerdegegner und die Rückführung des Sohnes aufschiebende Wirkung zuerkannt. Ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 29. Dezember 2014 ist mit Verfügung vom 5. Januar 2015 abgewiesen worden. In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Es geht um eine Eheschutzmassnahme betreffend die Kinderbelange (Art. 176 Abs. 3 ZGB), mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Nach der Rechtsprechung sind Entscheide betreffend die Anordnung von Eheschutzmassnahmen Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Überdies handelt es sich um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 395 E. 4). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
1.2. Liegen vorsorgliche Massnahmen im Streit, kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist folglich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 134 I 83 E. 3.2. S. 88 mit Hinweisen). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein.
2. Strittig ist einmal die Obhutszuteilung betreffend den gemeinsamen Sohn:
2.1. 
2.1.1. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das mit der "Regelung des Getrenntlebens" (Marginalie zu Art. 176 ZGB) befasste Eheschutzgericht die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077) überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Abs. 1). Es kann sich auch auf eine Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken, wenn keine Aussicht besteht, dass sich die Eltern diesbezüglich einigen (Abs. 2). Für die Zuteilung der Obhut an einen Elternteil gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie im Scheidungsfall. Nach der Rechtsprechung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Vorab muss deren Erziehungsfähigkeit geklärt werden. Ist sie bei beiden Elternteilen gegeben, sind vor allem Kleinkinder und grundschulpflichtige Kinder demjenigen Elternteil zuzuteilen, der die Möglichkeit hat und dazu bereit ist, sie persönlich zu betreuen. Erfüllen beide Elternteile diese Voraussetzung ungefähr in gleicher Weise, kann die Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse ausschlaggebend sein. Schliesslich ist - je nach Alter der Kinder - ihrem eindeutigen Wunsch Rechnung zu tragen. Diesen Kriterien lassen sich die weiteren Gesichtspunkte zuordnen, so die Bereitschaft eines Elternteils, mit dem anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Beziehung zum andern Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern (sog. Bindungstoleranz; zum Begriff Urteil 5A_138/2012 vom 26. Juni 2012 E. 3-5), der Grundsatz, Geschwister nach Möglichkeit nicht zu trennen, oder die Forderung, dass eine Zuteilung der Obhut von einer persönlichen Bindung und echter Zuneigung getragen sein sollte (zum Ganzen: Urteil 5A_720/2013 vom 4. März 2014 E. 2 mit Hinweisen).
2.1.2. Bei der Beurteilung der für die Obhutszuteilung massgebenden Kriterien verfügt das Sachgericht über grosses Ermessen (BGE 115 II 317 E. 2 und E. 3 S. 319 ff.). Auf Willkürbeschwerde hin greift das Bundesgericht deshalb nur ein, wenn das Sachgericht grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn es Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn es umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Der Ermessensentscheid muss sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteile 5A_720/2013 vom 4. März 2014 E. 2 und 5A_157/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.1, in: FamPra.ch 2012 S. 1094).
2.2. Mit Bezug auf die Berücksichtigung der für den Entscheid wesentlichen Kriterien rügt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe einen Bericht zu ihrer Erziehungsfähigkeit nicht berücksichtigt und das mit der Berufung eingereichte Sozialhilfeprotokoll ihrer Gemeinde vom 25. April 2013 nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen. Nach diesen Dokumenten sei sie persönlich bis zur Trennung die Hauptbetreuungsperson ihres Sohnes gewesen. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt.
2.2.1. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 135 I 187 E. 2.2 S. 19).
2.2.2. Das Obergericht hat bei der Wiedergabe der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Frage der Obhut ihre Aussage erwähnt, wonach sie bis zum Entzug der Obhut Hauptbetreuungsperson ihres Sohnes gewesen sei. Sodann hat es erwogen, für die Obhutszuteilung stehe nicht die Frage im Vordergrund, welche Betreuungsanteile ein Elternteil in der Vergangenheit wahrgenommen habe; wesentlich sei vielmehr, wozu er diesbezüglich in Zukunft bereit und in der Lage sei. Damit hat es sich - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin - mit deren Einwendung bezüglich der hauptsächlichen Betreuung des Sohnes vor der Trennung befasst, diesem Umstand aber nicht wesentliche Bedeutung beigemessen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
2.3. 
2.3.1. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe entgegen der Anregung des Gutachters die Obhut dem Beschwerdegegner zugeteilt. Der Gutachter attestiere beiden Eltern beschränkte Erziehungsfähigkeit, wobei er die Zweifel an ihrer Erziehungsfähigkeit insbesondere deswegen hege, weil ihre Versorgungs- und Betreuungsmöglichkeit unklar sei (Gutachten S. 44 f.). Die vom Gutachter genannten Mängel beträfen indes die Stabilität, nicht die Erziehungsfähigkeit. Beim Beschwerdegegner sei sodann die Bindungstoleranz eingeschränkt. Der Gutachter attestiere bei ihm ein problematisches impulsives Verhalten, was sich negativ auf seine Erziehungsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf das gegen den Beschwerdegegner angehobene Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil des Kindes und macht ferner geltend, auch das Kriterium der Stabilität spreche nicht zugunsten des Beschwerdegegners. Das Kind lebe seit mehr als einem Jahr im Kinderheim in U.________, womit der Umzug zu einem Elternteil so oder so eine Veränderung der Umgebung für das Kind mit sich bringe. Ihre prekäre Situation sei durch die Zuteilung der Wohnung an den Beschwerdegegner und durch die drohende Ausweisung aus der Schweiz begründet worden. Zusammengefasst habe sich die Vorinstanz willkürlich über die Kriterien der Rechtsprechung betreffend Zuteilung der Obhut hinweggesetzt, indem sie anstelle von Überlegungen des Kindeswohls den unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zur Entscheidgrundlage gemacht, sich somit über das Kriterium der Erziehungsfähigkeit hinweggesetzt und das Kriterium der Stabilität falsch angewendet habe. Damit habe die Vorinstanz Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 5 und 9 BV, Art. 12 BV (Recht auf Hilfe in Notlagen), Art. 13 resp. 8 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 01.107; KRK) verletzt.
2.3.2. Nach Art. 3 Abs. 2 KRK verpflichten sich die Vertragsstaaten, dem Kind unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten seiner Eltern, seines Vormunds oder anderer für das Kind verantwortlicher Personen den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu seinem Wohlergehen notwendig sind; zu diesem Zweck treffen sie alle geeigneten Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen. Art. 3 KRK stellt eine leitende Interpretationsmaxime der Konvention dar. Danach sind alle Konventionsbestimmungen im Lichte des Kindeswohles auszulegen und anzuwenden (Urteil 1P.453/2002 vom 12. Februar 2003 E. 7 nicht publiziert in: BGE 129 I 173; STEPHAN WOLF, Die UNO-Konvention über die Rechte des Kindes und ihre Umsetzung in das schweizerische Kindesrecht, in: ZBJV 134/1998 S. 113 ff., insb. S. 118 f.; BEA VERSCHRAEGEN, Die Kinderrechtekonvention, Wien 1996, S. 13). Als Interpretationsgrundsatz sowie als programmatische Bestimmung ist Art. 3 KRK für sich allein nicht unmittelbar anwendbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin ferner auf Art. 12 BV und Art. 13 EMRK beruft, ist ein Zusammenhang mit der hier strittigen Frage der Obhutszuteilung nicht ersichtlich. Darauf ist nicht einzutreten.
3. 
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet ferner die Zuteilung der ehelichen Wohnung an den Beschwerdegegner. Sie macht geltend, der Entscheid der Vorinstanz stelle eine Verletzung von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 9 BV resp. Art. 13 EMRK sowie 12 BV dar, zumal die Vorinstanz das einschlägige Kriterium der Zweckmässigkeit willkürlich angewendet habe: Die Vorinstanz sei der Ansicht, dass die Zuteilung der Wohnung an den Beschwerdegegner ein Garant dafür sei, dass das Kind in der gewohnten Umgebung aufwachse. Das treffe indes nicht zu, zumal der Sohn der Parteien über ein Jahr im Kinderheim D.________ gelebt habe. Die Umplatzierung zu einer der Parteien stelle somit eine Veränderung der Wohnsituation für den Sohn dar. Zudem wohne der Beschwerdegegner sehr oft bei seiner Schwester in W.________. Die Beschwerdeführerin lebe seit dem Rückzug der Beschwerde betreffend Familiennachzug durch den Beschwerdegegner (vgl. Sachverhalt E. A.d) in existentieller Not. Infolge des vom Beschwerdegegner verursachten vorübergehenden und immer noch andauernden Verlustes ihres migrationsrechtlichen Status sei ihr jede Arbeit untersagt und sie lebe von der Nothilfe von Fr. 10.-- pro Tag. Ohne gültige Aufenthaltsbewilligung sei es ihr unmöglich, eine Wohnung zu finden. Nach dem Kriterium der Zweckmässigkeit sei die Beschwerdeführerin eindeutig stärker auf die Wohnung angewiesen.
3.2. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist. Über die Zuteilung des Rechts zur Benützung der ehelichen Liegenschaft an eine der Parteien entscheidet das Eheschutzgericht nach Zweckmässigkeit und grundsätzlich unabhängig davon, wer Eigentümer oder Mieter ist. Bleibt unklar, wem die bisherige Wohnstatt den grösseren Nutzen bringt, so hat derjenige Ehegatte dem andern das Haus oder die Wohnung zu überlassen, dem ein Umzug unter Würdigung aller Umstände eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c S. 3 betreffend inhaltlich übereinstimmende vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens).
3.3. Im vorliegenden Fall ist bereits aufgezeigt worden, dass die Vorinstanz mit der Übertragung der Obhut an den Beschwerdegegner weder in Willkür verfallen noch Rechte der Verfassung bzw. von Art. 3 KRK verletzt hat. Unter diesen Umständen ist es im Lichte der Kognition der Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht zu beanstanden, dass die Wohnung dem Beschwerdegegner zugeteilt worden ist, der das Kind persönlich oder zusammen mit seiner Schwester betreut.
4. 
4.1. Für den Fall, dass ihren Anträgen betreffend Zuteilung der Obhut und Zuteilung der Wohnung nicht entsprochen wird, ersucht die Beschwerdeführerin (im Eventualantrag) darum, ihr ein grosszügigeres Besuchsrecht einzuräumen. Zur Begründung macht sie geltend, das reduzierte Besuchsrecht verletze Art. 3 KRK und stelle überdies einen unverhältnismässigen Eingriff in das Recht auf Familien- und Privatleben dar. Das reduzierte Besuchsrecht dürfte sodann darauf hinauslaufen, dass sie aus der Schweiz weggewiesen werde.
4.2. Mit Bezug auf die direkte Anwendung von Art. 3 KRK kann auf bereits Gesagtes verwiesen werden. Im Weiteren ergeht sich die Beschwerdeführerin mit der letzten Aussage in Spekulationen und legt überdies nicht dar, inwiefern Art. 8 EMRK mit der Regelung eines begleiteten Besuchsrechts im festgesetzten Umfang verletzt worden sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.
5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat die bezüglich des Gesuchs um aufschiebende Wirkung unterliegende Gegenpartei für deren Stellungnahme nicht zu entschädigen. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.
6. Den Gesuchen der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege ist zu entsprechen, zumal ihr Standpunkt im Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war und sie bedürftig sind. Den Parteien ist je ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, der für seine Bemühungen aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Überdies sind die Gerichtskosten vorläufig auf die Bundesgerichtskasse zu nehmen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, dem Beschwerdegegner in der Person von Rechtsanwalt Martin Kuhn, bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, einstweilen aber auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Rechtsanwalt Bernhard Jüsi wird mit Fr. 2'000.--, Rechtsanwalt Martin Kuhn mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden