BGer 5A_850/2014
 
BGer 5A_850/2014 vom 01.05.2015
{T 0/2}
5A_850/2014
 
Urteil vom 1. Mai 2015
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Walter Häberling und Sandra Blumer,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Hodel-Schmid,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen (Anerkennung und Vollstreckung eines Ehescheidungsurteils),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 24. Oktober 2014.
 
Sachverhalt:
A. A.________ und B.________ streiten vor der Schwyzer Justiz um die Anerkennung und Vollstreckung ihres amerikanischen Scheidungsurteils. Das Bezirksgericht Nassau (New York, USA) hatte ihre Ehe am 30. April 2012 geschieden. Die dortige Registerbeamtin hatte bescheinigt, dass der Entscheid endgültig ist. Laut Scheidungsurteil soll das eheliche Vermögen gemäss den Bestimmungen des Ehevertrages ("Post-Nuptial Agreement") geteilt werden. Diesem Ehevertrag zufolge umfasst das eheliche Gesamtgut unter anderem jegliche Giro-, Spar- oder Geldmarktkonten und Wertpapierdepots - unabhängig davon, ob diese Konten auf eine oder auf beide Parteien lauten. Für den Fall einer Scheidung bestimmt der Ehevertrag, dass das Vermögen hälftig zu teilen ist. Im Zuge der Vollstreckung des Scheidungsurteils in den USA stellte A.________ die Gültigkeit der Scheidung in Frage. Er legte beim Supreme Court des Staates New York Berufung ein.
 
B.
B.a. Am 19. Dezember 2013 ersuchte A.________ das Bezirksgericht Schwyz, das amerikanische Scheidungsurteil vom 30. April 2012(s. Bst. A) vorfrageweise anzuerkennen und zu vollstrecken. Zudem beantragte er, das Wertschriftendepot Nr. xxx bei der Bank C.________, lautend auf B.________ (fortan "Wertschriftendepot"), im Sinne einer sichernden Massnahme superprovisorisch ohne Anhörung von B.________ sperren zu lassen.
B.b. Mit superprovisorischer Verfügung vom 20. Dezember 2013 erliess die Einzelrichterin gegenüber B.________ ein strafbewehrtes Verbot, über das Wertschriftendepot zu verfügen. Gegenüber der besagten Bank verfügte sie eine entsprechende Kontosperre. Nach der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2014 reduzierte die Einzelrichterin die superprovisorischen Anordnungen mit Verfügung vom 2. Juli 2014 auf die Hälfte des Bestandes des Wertschriftendepots und bezeichnete die Vermögenspositionen, die von der Massnahme erfasst werden. Aufgeführt sind unter anderem die hälftigen Anteile an zwei verschiedenen Exchange-rated Funds (EFT) im Goldmarkt (fortan "Goldpapiere").
 
C.
C.a. A.________ gelangte an das Kantonsgericht Schwyz. Noch vor Rechtshängigkeit seiner Beschwerde erwirkte er mit Eingabe vom 7. Juli 2014, dass der Kantonsgerichtspräsident die Vollstreckbarkeit der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 2. Juli 2014 (Bst. B.b) aufschob. In seiner Beschwerde vom 17. Juli 2014 hielt A.________ daran fest, das Verfügungsverbot und die Kontosperre auf das ganze Portfolio des erwähnten Wertschriftendepots zu erstrecken.
C.b. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2014 hiess das Kantonsgericht Schwyz die Beschwerde teilweise gut und änderte die Sicherungsmassnahme in dem Sinne ab, dass B.________ untersagt wurde, ohne gerichtliche Anweisung oder schriftliches Einverständnis beider Parteien über mehr als die Hälfte des Nettovermögens (per 20. Dezember 2013) des Wertschriftendepots zu verfügen. In gleicher Weise verbot das Kantonsgericht B.________, das Wertschriftendepot mit weiterem Fremdkapital zu belasten. Die Kontosperre gegenüber der Bank C.________ wurde entsprechend abgeändert.
 
D.
D.a. Mit Eingaben vom 30. Oktober 2014 und 1. Dezember 2014 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. In der Sache hält er daran fest, mit dem verlangten Verfügungsverbot und der Kontosperre ohne Einschränkung das ganze Wertschriftendepot zu erfassen. In prozessualer Hinsicht verlangt er, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Beschlusses umgehend aufzuschieben. Der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung entsprach dem letzteren Begehren mit Verfügung vom 19. November 2014.
D.b. Am 12. Januar 2015 informierte B.________ (Beschwerdegegnerin) das Bundesgericht darüber, dass das Bezirksgericht am 18. Dezember 2014 das Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen Scheidungsurteils (Bst. A) abgewiesen habe. Deshalb sei die Abschreibung des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu prüfen. Der Beschwerdeführer widersprach diesem Vorschlag. Er erklärte, er habe gegen die fragliche Verfügung Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz eingereicht.
D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, in der Sache jedoch keinen Schriftenwechsel durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Der angefochtene Entscheid betrifft die vorläufige Sicherung der Vollstreckung von Ansprüchen aus einem ausländischen Scheidungsurteil, um dessen Anerkennung und Vollstreckung die Parteien streiten. Dieser Massnahmeentscheid wurde selbständig eröffnet. Er hat nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens Bestand. Die Beschwerde richtet sich also gegen einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG; BGE 138 III 76 E. 1.2 S. 79; 134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.). Der Nachteil muss rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 139 V 42 E. 3.1 S. 47; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Ob ein Nachteil im beschriebenen Sinn vorliegt, bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw. das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Soweit nicht auf der Hand liegt, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz darzutun, inwiefern die besagte Zulässigkeitsvoraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
2. Der Beschwerdeführer bangt um seinen Anspruch auf Realteilung des ehelichen Vermögens, um den es im Hauptprozess im Wesentlichen gehe und wegen dem er nicht den einfacheren Betreibungsweg beschritten habe. Er meint, die streitige Sicherungsmassnahme lasse der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit, über die Hälfte des per 20. Dezember 2013 auf dem Wertschriftendepot befindlichen Nettovermögens frei zu verfügen. Wie hoch das Nettovermögen am erwähnten Tag war, stelle die Vorinstanz jedoch nicht fest und ergebe sich auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdegegnerin sei auch freigestellt, von welchen Finanzkonten oder in Gestalt welcher Goldpapiere sie ihren hälftigen Anteil beziehen will. Um ihren Anteil am Nettovermögen zu beziehen, könne die Beschwerdegegnerin je nach Vermögensstand also mehr als die Hälfte der Goldpapieranteile veräussern. Die Gefahr einer solchen Veräusserung sei umso grösser, als der Goldpreis seit dem letzten Vermögensauszug vom 2. Juni 2014 weiter gesunken sei. Daraus folgert der Beschwerdeführer, dass sein Realteilungsanspruch durch den angefochtenen Entscheid vereitelt würde. Dies stelle "klarerweise" einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar, da er, der Beschwerdeführer, sich im Falle eines günstigen Endentscheids gegebenenfalls mit Schadenersatzansprüchen gegen die Beschwerdegegnerin zufrieden geben müsste.
3. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ein Nachteil bloss vorübergehender Natur die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG nicht zu begründen vermag. Inwiefern er - aus welchem Grund auch immer - ein rechtlich geschütztes Interesse an der Hälfte genau derjenigen Anteile hat, die sich zur Zeit auf dem Wertschriftendepot befinden, tut er nicht dar. Er behauptet auch nicht, dass er sich im Falle eines Obsiegens in der Hauptsache mit den ihm zustehenden Vermögenswerten keine Goldpapiere derselben Art mehr verschaffen könnte, um an die (ursprüngliche) Hälfte dieser Titel zu kommen. Der Nachteil, den der Beschwerdeführer im angeblichen Verlust seines Realteilungsanspruchs ausgemacht haben will, erweist sich damit als nicht dauerhafter Natur. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach einem allfälligen Prozessgewinn in der Hauptsache neue Anteile kaufen müsste, ist kein rechtlicher Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG. Weiter meint der Beschwerdeführer, sich mit Schadenersatzansprüchen trösten zu müssen. Inwiefern ein solcher Ersatz nicht (auch) in der Leistung einer entsprechenden Anzahl von Goldpapieren bestehen könnte, zeigt er aber nicht auf. Schliesslich scheint der Beschwerdeführer zu befürchten, die streitige Sicherungsmassnahme bringe ihn - infolge erwarteter Kursschwankungen - wirtschaftlich betrachtet um seinen hälftigen Anteil am ehelichen Vermögen. Diesfalls wäre er im Falle eines Prozessgewinns in der Hauptsache möglicherweise auf eine Rückleistung von der Beschwerdegegnerin angewiesen, es sei denn, er könne seine allfällige Rückleistungsforderung zur Verrechnung stellen. Das damit verbundene Inkassorisiko ist aber ein rein tatsächlicher Nachteil. Er reicht für die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG grundsätzlich nicht aus (vgl. Urteil 5A_954/2012 vom 30. Januar 2013 E. 4). Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass er deswegen erheblichen finanziellen Schwierigkeiten ausgesetzt wäre oder von der Beschwerdegegnerin nicht erhältlich machen könnte, was sie ihm schulden würde, falls er den Hauptsacheprozess gewänne (vgl. Urteil 5A_708/2013 vom 14. Mai 2014 E. 1.1).
4. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht geeignet, mit Blick auf den Streit um die Anerkennung und Vollstreckung des amerikanischen Scheidungsurteils vom 30. April 2012 im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Die Beschwerde erweist sich also als unzulässig. Das Bundesgericht tritt darauf nicht ein. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hatte sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen. Sie ist in jenem Verfahren mit ihren Anträgen aber unterlegen. Ihr ist deshalb keine Entschädigung geschuldet.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: V. Monn