BGer 4A_202/2015
 
BGer 4A_202/2015 vom 01.05.2015
{T 0/2}
4A_202/2015
 
Urteil vom 1. Mai 2015
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 2. März 2015.
 
In Erwägung,
dass das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West eine von A.________, U.________, (Beschwerdeführer) gegen B.________, V.________, (Beschwerdegegner) erhobene Klage mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 abwies;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beim Kantonsgericht Basel-Landschaft anfocht, wobei er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Januar 2015 abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte;
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Verfügung vom 9. Februar 2015 auf ein neuerliches Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innert der ihm angesetzten Nachfrist nicht leistete, mit der ihm die Säumnisfolge des Nichteintretens angedroht worden war, weshalb das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. März 2015 auf das Rechtsmittel nicht eintrat;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 2. April 2015 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. März 2015 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. April 2015 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2015
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann