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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_18/2015
Urteil vom 30. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Lanz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. November 2014.
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene, zuletzt im Bereich Beratung und Projektleitung selbstständig erwerbstätig gewesene A.________ meldete sich im August/September 2009 unter Hinweis auf psychosomatische Beschwerden und Burnout bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen holte nebst weiteren Abklärungen ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________ vom 13. Juni 2012 ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 26. September 2012 einen Rentenanspruch, da keine Arbeitsunfähigkeit und damit auch keine Invalidität vorliege.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 18. November 2014 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
Es wird kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Der Beschwerdeführer legt im letztinstanzlichen Verfahren neu ein psychiatrisches Gutachten vom 23. Juni 2014 und ein Schreiben eines früheren Arbeitgebers vom 7. Januar 2014 auf. Dabei handelt es sich um unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, welche nicht berücksichtigt werden können. Das gilt auch für die sich darauf stützenden Vorbringen in der Beschwerde.
3.
Im angefochtenen Entscheid sind die Rechtsgrundlagen für den streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
4.
Umstritten ist, ob ein psychisches Leiden vorliegt, welches die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die IV-Stelle hat das gestützt auf das Gutachten B.________ vom 13. Juni 2012, welches einen solchen Gesundheitsschaden ausschliesst, verneint. Das kantonale Gericht hat dies bestätigt.
Der Versicherte verweist wie schon im kantonalen Verfahren auf medizinische Vorakten, in welchen eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werde. Er beruft sich auch auf einen früheren Arbeitseinsatz, den er habe abbrechen müssen. Überdies beanstandet er die Dauer der Exploration durch Dr. med. B.________, die Art der von diesem durchgeführten Testungen sowie Aufbau und Inhalt der gutachterlichen Ausführungen. Das kantonale Gericht hat indessen eingehend und überzeugend dargelegt, weshalb es die Expertise B.________ in allen Teilen als beweiswertig ansieht, deswegen eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit verneint und sich durch andere ärztliche Aussagen, soweit vom Gutachten B.________ abweichend, zu keiner anderen Betrachtungsweise veranlasst sieht. Die Vorbringen des Versicherten sind nicht geeignet, diese Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder in anderer Weise bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Es sind namentlich keine Widersprüche oder andere Mängel im Gutachten B.________ ersichtlich, welche die fachärztlichen Folgerungen des psychiatrischen Experten in Frage stellen könnten. Auch der frühere Arbeitseinsatz rechtfertigt kein anderes Ergebnis.
5.
Liegt nach dem Gesagten keine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vor, wurde ein Rentenanspruch zu Recht verneint. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
6.
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Lanz