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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_861/2014
Urteil vom 30. April 2015
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 23. Juni 2014.
Sachverhalt:
A.
Der im Jahr 1936 in Deutschland geborene X.________ trat im Jahr 1968 bei der damaligen B.________ AG, der heutigen A.________ AG die Stelle als Chefbuchhalter und Leiter des kaufmännischen Rechnungswesens an. In dieser Funktion blieb er bis kurz vor seiner Pensionierung im Jahr 2001. Danach arbeitete er seinen Nachfolger ein. Nach seiner Pensionierung war er noch bis 2004 in einem Teilpensum im Rechnungswesen der A.________ AG tätig.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Imboden sprach X.________ mit Urteil vom 3. September 2010 des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 60.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 10'017'114.05 (solidarisch mit dem Mitangeklagten Y.________) sowie Fr. 3'132'608.55 zu bezahlen. Verschiedene Vermögenswerte wurden gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung eingezogen. Das Bezirksgericht verpflichtete X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 13'132'356.50 sowie - solidarisch mit Y.________ - Schadenersatz in Höhe von Fr. 670'629.-- zu zahlen.
X.________ erhob Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Bezirksgerichts Imboden sei aufzuheben, er sei freizusprechen und die Adhäsionsklage der A.________ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen.
Das Kantonsgericht von Graubünden hiess mit Urteil vom 24. August 2011/14. März 2012 die Berufung teilweise gut und hob den erstinstanzlichen Entscheid auf. Es stellte das Verfahren in Bezug auf die inkriminierten Handlungen vor dem 24. August 1996 in Anwendung des alten Verjährungsrechts zufolge Verjährung ein. Das Kantonsgericht sprach X.________ des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'273'413.05 (solidarisch mit Y.________) sowie Fr. 2'929'825.30 zu bezahlen. Zahlreiche Vermögenswerte wurden eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderung verwendet. Das Kantonsgericht verpflichtete X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 11'203'238.35 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________ AG ihre Schadenersatzforderung in dem Umfang dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.
B.b. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er stellte die Anträge, er sei einzig in einem Anklagepunkt wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB) und wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen und hiefür mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen. In allen übrigen Punkten sei er freizusprechen. Eventualiter, für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Schuldsprüche, sei er milde zu bestrafen, maximal mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Die Adhäsionsklage der A.________ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen, soweit sie den Betrag von Fr. 60'448.50 übersteige.
B.c. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 16. Juli 2013 teilweise gut. Es hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 24. August 2011/14. März 2012 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog, X.________ habe durch sein Verhalten im Anklagepunkt Checkbezüge entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Tatbestände des Betrugs und der Urkundenfälschung, sondern allenfalls den Tatbestand der Veruntreuung respektive der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (Urteil 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 E. 4.3 und 4.4, E. 4.7).
C.
C.a. Mit Urteil vom 23./31. Oktober 2013 stellte das Kantonsgericht von Graubünden in Bezug auf verschiedene Anklageziffern das Verfahren zufolge Verjährung ein. Es sprach X.________ des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'116'891.05 (solidarisch mit Y.________) sowie Fr. 1'985'021.-- zu bezahlen. Zahlreiche Vermögenswerte wurden eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderung verwendet. Das Kantonsgericht verpflichtete X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 10'101'912.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________ AG ihre Forderung in dem Umfang dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.
C.b. X.________ erhob Beschwerde in Strafsachen. Er stellte die Anträge, er sei vom Vorwurf der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) freizusprechen. Er sei des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie diesbezüglich der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig zu sprechen. Hiefür sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, zu bestrafen, wovon der Vollzug von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Er sei zu verpflichten, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'116'891.05 zu bezahlen unter solidarischer Haftung mit Y.________. Zudem ersuchte X.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C.c. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 die Beschwerde, soweit die Strafzumessung betreffend, teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Oktober 2013 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen, die Vorinstanz hätte zufolge des Wegfalls der Schuldsprüche in rund 50 von über 200 Fällen von Checkbezügen wegen Eintritts der Verjährung sowie zufolge der veränderten rechtlichen Qualifikation der Checkbezüge als Veruntreuung statt als Betrug und Urkundenfälschung die Strafe reduzieren müssen, was sie zu Unrecht unterlassen habe (Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014, E. 4.2.6).
D.
Das Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, sprach X.________ am 23. Juni 2014 der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) schuldig und bestrafte ihn hiefür unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 106 Tagen mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.--. Es verpflichtete ihn, für widerrechtlich erlangte Vermögensvorteile dem Staat Fr. 8'116'891.05 (solidarisch mit Y.________) sowie Fr. 1'985'021.-- zu bezahlen. Zahlreiche Vermögenswerte wurden eingezogen und im Sinne von Art. 71 Abs. 3 StGB zur Deckung der Ersatzforderung verwendet. Das Kantonsgericht verpflichtete X.________ zudem, der A.________ AG Schadenersatz im Betrag von Fr. 10'101'912.05 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wurde die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen. Das Kantonsgericht nahm davon Vormerk, dass die A.________ AG ihre Forderung in dem Umfang dem Kanton Graubünden abgetreten hat, in welchem sie durch den ihr zugesprochenen Ertrag der Ersatzforderung und der bezahlten Geldstrafen befriedigt wird.
E.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 23. Juni 2014 sei, soweit die Strafzumessung betreffend, aufzuheben. Er sei mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 35 Monaten sowie mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 40.-- zu bestrafen, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben sei. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht setzte sich bereits in seinen Urteilen 6B_291/2012 vom 16. Juli 2013 und 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 mit Fragen der Strafzumessung auseinander.
1.1. Im erstgenannten Entscheid erwog es, die Vorinstanz habe Bundesrecht nicht verletzt, indem sie das hohe Alter des Beschwerdeführers (geboren 1936) nur in höchstens sehr leichtem Masse strafmindernd berücksichtigte. Daran ist aus den im zitierten Urteil (E. 6.3) genannten Gründen festzuhalten. Dass der Beschwerdeführer seit der Ausfällung jenes Entscheids zwei Jahre älter geworden ist, ist unerheblich.
1.2. Im Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 erwog das Bundesgericht, in der Beschwerde werde nicht dargetan und es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zur kriminellen Energie und zu den Tatmotiven des Beschwerdeführers sowie zum Missbrauch seiner Vertrauensstellung Recht verletzten. Diese Verschuldenskriterien blieben in unverändertem Masse zutreffend, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer im Handlungskomplex der Checkbezüge wegen Betrugs und Urkundenfälschung oder wegen Veruntreuung verurteilt wird (zitierter Bundesgerichtsentscheid E. 4.2.4). Im Weiteren erwog das Bundesgericht, die Vorinstanz gehe zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer das ihm sowohl von den Untergebenen als auch von der Geschäftsleitung entgegengebrachte Vertrauen über Jahre in ausserordentlich schwerer Weise missbrauchte (zitierter Bundesgerichtsentscheid E. 4.2.6). Darauf ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückzukommen. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Die Vorinstanz stellte in ihrem ersten Urteil vom 24. August 2011/14. März 2012 im Anklagepunkt II.B.1 (betreffend Checkbezüge) das Verfahren in 14 von 212 Anklageziffern zufolge Verjährung ein. In ihrem zweiten Urteil vom 23. Oktober 2013 stellte sie das Verfahren in 67 von 212 Anklageziffern ein. Zudem stellte sie das Verfahren auch im Anklagepunkt II.A.2 betreffend den Check vom 19. März 1998 zufolge Verjährung ein. Dadurch verminderte sich der Deliktsbetrag um rund 1 Million Franken. Diese Verminderung ist zwar vergleichsweise gering, wenn berücksichtigt wird, dass der Deliktsbetrag in Bezug auf die nach der Auffassung der Vorinstanz nicht verjährten Checkbezüge, für welche der Beschwerdeführer im zweiten vorinstanzlichen Entscheid erneut (nun wegen mehrfacher Veruntreuung statt wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung) verurteilt wurde, mindestens zwei Millionen Franken ausmacht und der Deliktsbetrag bezüglich aller Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, rund 10 Millionen Franken beträgt. Gleichwohl wies das Bundesgericht in seinem Rückweisungsentscheid 6B_1161/ 2013 vom 14. April 2014 die Vorinstanz an, der Verminderung des Deliktsbetrags beziehungsweise dem Wegfall der zugrunde liegenden Handlungen zufolge Eintritts der Verjährung in rund 50 Einzelfällen durch eine Reduktion der Strafe Rechnung zu tragen. Zudem hielt das Bundesgericht fest, auch die Veränderung der rechtlichen Qualifikation (Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung statt wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrugs) im Handlungskomplex der Checkbezüge wirke sich bei der Strafzumessung tendenziell zu Gunsten des Beschwerdeführers aus (Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 4.2.6).
2.2. Diesen Anweisungen im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 hat die Vorinstanz durch eine Herabsetzung der Strafe um sechs Monate bundesrechtlich ausreichend Rechnung getragen.
3.
3.1. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie die Tatsache, dass seit ihrem zweiten Urteil zehn Monate verstrichen sind und der Beschwerdeführer sich in dieser Zeit wohl verhalten hat, nicht zum Anlass nimmt, die Strafe in Anwendung von Art. 48 lit. e StGB herabzusetzen. Dieser Strafmilderungsgrund (siehe BGE 132 IV 1 E. 6.2) ist nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch eine überlange Verfahrensdauer nicht gegeben. Es kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 61, 63) verwiesen werden.
3.2. Unbegründet ist der Einwand des Beschwerdeführers, er dürfe nicht zu einer höheren Strafe verurteilt werden als der Mitangeklagte Y.________. Dem Beschwerdeführer ist nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (S. 66/67) ein erheblich grösseres Verschulden anzulasten als dem Mitangeklagten, kam ihm doch innerhalb der A.________ AG eine ganz andere, hervorragende Stellung zu.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Den angespannten finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2015
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf