BGer 8C_272/2015
 
BGer 8C_272/2015 vom 29.04.2015
{T 0/2}
8C_272/2015
 
Urteil vom 29. April 2015
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2015.
 
Nach Einsicht
in die als Widerspruch bezeichnete Eingabe vom 22. April 2015 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 25. Februar 2015 an A.________ ausgehändigten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2015,
 
in Erwägung,
dass die als Beschwerde entgegen zu nehmende Eingabe nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 27. März 2015 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass darin entgegen der Rechtsmittelbelehrung auch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts stattfindet, weshalb sie offenkundig auch nicht den Minimalanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG an eine sachbezogene Begründung gerecht wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel