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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_237/2015
Urteil vom 28. April 2015
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. Februar 2015,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen und in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz eingehen soll (BGE 134 V 53 E. 3.3),
dass die Vorinstanz die in verschiedenen Punkten gegen das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Brugg und das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) gerichtete Eingabe vom 8. Dezember 2014 als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen nahm und alsdann mit Beschluss vom 17. Februar 2015 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, soweit sie darauf eintrat,
dass sie dabei auf jeden der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge einging und näher ausführte, weshalb diesen jegliche Grundlage fehle,
dass sie insbesondere bezogen auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer per 30. September 2014 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet habe oder nicht, näher erörterte, darüber habe das AWA kurz vor Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 im Sinne des Beschwerdeführers entschieden, womit es keines zusätzlichen Feststellungsentscheids darüber bedürfe,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang letztinstanzlich zwar verschiedene Verfassungsbestimmungen und -rechte anruft, ohne indessen hinreichend auf die vorinstanzlichen Erwägungen einzugehen, geschweige denn anhand dieser nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid konkret gegen geltendes Recht verstossen soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel