BGer 1B_145/2015
 
BGer 1B_145/2015 vom 27.04.2015
{T 0/2}
1B_145/2015
 
Urteil vom 27. April 2015
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft March,
Rathausplatz 1, Postfach 162, 8853 Lachen SZ.
Gegenstand
Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2015 des Kantonsgerichts Schwyz.
 
Erwägungen:
 
1.
 
2.
 
3.
Das Kantonsgericht legte in seiner Begründung ausführlich dar, weshalb es wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer vermag vorliegend mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst verfassungs- oder rechtswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft March und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2015
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli