BGer 9C_237/2015
 
BGer 9C_237/2015 vom 23.04.2015
9C_237/2015
{T 0/2}
 
Urteil vom 23. April 2015
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Williner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Milosav Milovanovic, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
GastroSocial Pensionskasse,
Bahnhofstrasse 86, 5000 Aarau.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015.
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. April 2015 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Februar 2015 betreffend Invalidenrente,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass dies insbesondere der Fall ist, weil sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
dass sich den Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber hinaus nicht ansatzweise entnehmen lässt, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids, wonach die rentenzusprechende Verfügung vom 5. Mai 2009 zweifellos unrichtig gewesen sei, rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der GastroSocial Pensionskasse, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. April 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Williner